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Arbeitsrecht aktuell: 09/223 Abmahnung des Arbeitnehmers
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Zur Unverhältnismäßigkeit einer Abmahnung
Arbeitsgericht Suhl, Urteil vom 26.02.2009, 5 Ca 885/08
Verletzt ein Arbeitnehmer schuldhaft Pflichten seines Arbeitsverhältnisses, kommt bei einem schweren oder wiederholten Verstoß eine verhaltensbedingte Kündigung in Betracht.
Wiegt der Pflichtverstoß dagegen weniger schwer, kann der Arbeitgeber eine Abmahnung aussprechen. Die Abmahnung stellt damit praktisch die Vorstufe einer Kündigung dar und muss auch den Hinweis enthalten, dass der Arbeitnehmer im Wiederholungsfall mit dem Ausspruch einer Kündigung rechnen muss. Die Abmahnung soll den Arbeitnehmer dazu anhalten, sich in Zukunft vertragstreu zu verhalten und darf dementsprechend auch nur dann ausgesprochen werden, wenn der Arbeitnehmer sein Fehlverhalten überhaupt steuern kann.
Ein derartiges steuerbares Fehlverhalten kann etwa darin liegen, dass der Arbeitnehmer sich nicht rechtzeitig krankmeldet. Denn auch wenn die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Attest) häufig erst am dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit eingereicht werden muss, ist die Mitteilung der Arbeitsunfähigkeit an den Arbeitgeber sofort erforderlich (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Entgeltfortzahlungsgesetz – EFZG). Als unverzüglich sieht die Rechtsprechung eine Mitteilung am ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit während der ersten Betriebsstunde an. Damit soll sichergestellt werden, dass der Arbeitgeber trotz des Ausfalls für einen störungsfreien Betrieb sorgen kann.
Hat der Arbeitgeber die Abmahnung zu Unrecht ausgesprochen, kann der Arbeitnehmer ihre Entfernung aus der Personalakte verlangen. Die Abmahnung wird damit wirkungslos.
Problematisch ist, ob der Arbeitgeber bei jeder steuerbaren Pflichtverletzung des Arbeitnehmers eine Abmahnung aussprechen darf. Bei verhaltensbedingten Kündigungen gelangen Gerichte häufig zu dem Ergebnis, dass sich der Arbeitnehmer zwar falsch verhalten hat, dass die Kündigung aber ein „zu hartes Mittel“ darstellt, d.h. unverhältnismäßig ist und stattdessen eine Abmahnung angemessen gewesen wäre.
Das Erfordernis der Verhältnismäßigkeit gilt im Grundsatz auch für Abmahnungen, da sie aber schon das „mildere Mittel“ im Vergleich zu einer Kündigung darstellen, wird die Verhältnismäßigkeit einer Abmahnung von Gerichten normalerweise nicht thematisiert.
Es stellt sich deshalb die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen eine Abmahnung in der Praxis trotz Pflichtverstoßes des Arbeitnehmers tatsächlich unverhältnismäßig sein kann. Damit befasst sich die vorliegende Entscheidung des Arbeitsgerichts Suhl (Urteil vom 26.02.2009, 5 Ca 885/08).
Der klagende Arbeitnehmer war Krankenpfleger und Stationsleiter bei dem beklagten Unternehmen. Am Nachmittag des 01.04.2008 wurde er arbeitsunfähig krank. Am nächsten Tag hätte er um 6.00 Uhr zur Frühschicht antreten müssen. Die eigentlich zu informierende Pflegedienstleiterin hatte erst um 8.00 Uhr morgens regulären Dienstbeginn und war deshalb nicht mehr zu erreichen.
Der Krankenpfleger informierte deshalb noch am Nachmittag des 01.04.2008 seine Kollegen mit der Bitte, die Frühschicht und die Pflegedienstleiterin zu informieren. Diese Information wurde an die Frühschicht weitergeleitet, so dass die Abwesenheit des Krankenpflegers eingeplant werden konnte.
Allerdings wurde die Pflegedienstleiterin durch den stellvertretenden Stationsleiter erst um 13.00 Uhr am 02.04.2008 von der Erkrankung des Krankenpflegers informiert.
Die Arbeitgeberin erteilte dem Krankenpfleger am 03.04.2008 deswegen eine Abmahnung wegen zu später Anzeige seiner durch die Erkrankung bedingten Arbeitsunfähigkeit.
Der Krankepfleger hatte zwei Jahre zuvor schon einmal eine Abmahnung erhalten, weil er sich nicht vom Dienst abgemeldet hatte.
Gegen die Abmahnung vom 03.04.2008 erhob der Krankepfleger Klage beim Arbeitsgericht Suhl und begehrte die Entfernung der Abmahnung aus der Personalakte.
Er habe alles getan, um seine krankheitsbedingte Abwesenheit bekannt zu geben.
Das Arbeitsgericht Suhl entschied zugunsten des Krankenpflegers. Allerdings sieht es in dem Verhalten des Krankepflegers eine Pflichtverletzung. Es bemängelt im Wesentlichen, dass der Krankenpfleger nur seine Kollegen, nicht jedoch die Pflegedienstleiterin informiert hatte. Denn es ist eine Mitteilung an den Arbeitgeber erforderlich, das Informieren von Kollegen reicht nicht aus, so das Arbeitsgericht. Zwar war die Pflegedienstleiterin erst morgens am 02.04.2008 wieder erreichbar, der Krankenpfleger hätte die Pflegedienstleiterin dann aber morgens selber informieren müssen, meint das Arbeitsgericht.
Das Arbeitsgericht hält die Abmahnung aber für unverhältnismäßig, weil das Verschulden des Krankenpflegers so gering war. Es gibt dabei zu bedenken, dass eine Abmahnung das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers immerhin „in die Nähe einer Kündigung rückt“ .
Der Krankenpfleger hat durch die Benachrichtigung seiner Kollegen für einen reibungslosen Betriebsablauf Sorge getragen. Darin kommt auch zum Ausdruck, dass er sich seiner Pflicht zur unverzüglichen Information bewusst war und auch danach gehandlet hat, so das Arbeitsgericht. Dem Krankenpfleger kann damit laut Arbeitsgericht nur zum Vorwurf gemacht werden, dass sein Kollege entgegen seiner Erwartung die Krankmeldung erst am Mittag mitgeteilt hatte.
Unter diesen Umständen hätte es ausgereicht, wenn die Arbeitgeberin den Krankepfleger gebeten hätte, in Zukunft für eine persönliche Benachrichtigung der Pflegedienstleiterin zum Dienstbeginn Sorge zu tragen, meint das Arbeitsgericht. Es beanstandet zudem, dass die Arbeitgeberin selbst in der Abmahnung nicht mitgeteilt hat, zu welchem Zeitpunkt und an wen sie bei ihrer Abwesenheit eine Krankmeldung wünscht.
Die zwei Jahre zurück liegende Abmahnung hält das Arbeitsgericht nicht für einschlägig. Denn dem Krankepfleger wurde vorliegend nicht wie damals eine „spezifische Unzuverlässigkeit bezogen auf seine Verantwortung für seinen Aufgabebereich“ vorgeworfen.
Letztendlich, so das Arbeitsgericht, hat die Arbeitgeberin „mit Kanonen auf Spatzen geschossen“.
Zu Recht pocht das Arbeitsgericht hier darauf, dass auch Abmahnungen verhältnismäßig sein müssen. In Fällen wie dem vorliegenden trifft den Arbeitnehmer ein so geringes Verschulden, dass es nicht gerechtfertigt ist, den ersten Schritt in Richtung einer Kündigung einzuleiten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Arbeitsgericht Suhl, Urteil vom 26.02.2009, 5 Ca 885/08
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Letzte Überarbeitung: 22. September 2011
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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