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Arbeitsrecht aktuell: 10/016 Arbeitslosengeld: |
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Kündigung durch Arbeitnehmer führt nicht unbedingt zu Sperre
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 50/08
25.01.2010. Die Eigenkündigung eines Arbeitnehmers hat beim Bezug von Arbeitslosengeld in der Regel eine Sperrzeit zur Folge, weil die durch den Arbeitnehmer herbeigeführte Arbeitslosigkeit vom Gesetz als "versicherungswidriges Verhalten" bewertet wird (§ 144 Drittes Buch Sozialgesetzbuch - SGB III). Eine Ausnahme macht das Gesetz, wenn der Arbeitnehmer für seine Kündigung einen "wichtigen Grund" hatte, d.h. bei Vorliegen eines solchen Grundes wird keine Sperrzeit verhängt.
Ein wichtiger Grund für eine Eigenkündigung, die das Arbeitsverhältnis kurze Zeit vor seinem ohnehin bevorstehenden Auslaufen beendet hat, kann darin liegen, dass sich der Arbeitnehmer durch den geringfügig vorverlagerten Endtermin eine mehr als doppelt so lange Bezugsdauer des Arbeitslosengeldes sichert. Dies hat das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz entschieden: LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 50/08.
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
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Wer versicherungspflichtig beschäftigt ist und arbeitslos wird, hat grundsätzlich ab dem ersten Tag der Arbeitslosigkeit Anspruch auf Arbeitslosengeld (Alg I) nach den §§ 117, 118 des Dritten Buches Sozialgesetzbuch - SGB III.
Nach § 144 Abs. 1 S.1 SGB III ruht der Anspruch aber für eine Sperrzeit von bis zu zwölf Wochen (Abs. 3), wenn der Arbeitnehmer sich „versicherungswidrig verhalten“ hat.
Die Gemeinschaft der Versicherten soll das „manipulierte“ Risiko der selbst verschuldeten Arbeitslosigkeit nicht voll tragen müssen. Dieser Schutz der Solidargemeinschaft ist versicherungsrechtlich üblich. Auch in privaten Versicherungen jeder Art erhält derjenige regelmäßig keine Leistung, der den Versicherungsfall vorsätzlich oder grob fahrlässig selbst herbeigeführt hat.
Paradefall des „versicherungswidrigen Verhaltens“ bei der Arbeitslosenversicherung ist dementsprechend die Arbeitsaufgabe. Sie liegt nach § 144 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 1. Alt. SGB III u.a. vor, wenn der Arbeitnehmer „das Beschäftigungsverhältnis gelöst … und dadurch vorsätzlich oder grob fahrlässig die Arbeitslosigkeit herbeigeführt hat.“ Erfasst sind vor allem die Eigenkündigung und der Abschluss einer Auflösungsvereinbarung mit dem Arbeitgeber. Grob fahrlässig führt dabei nach dem Bundessozialgericht (BSG) die Arbeitslosigkeit herbei, wer seinen Arbeitsplatz aufgibt, ohne einen neuen konkret in Aussicht zu haben.
Allerdings wird nach § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III keine Sperrzeit verhängt, wenn der Arbeitnehmer einen objektiv „wichtigen Grund“ für die Aufgabe des Arbeitsplatzes hatte.
Dadurch wird dem verfassungsrechtlichen Übermaßverbot Rechnung getragen, das für den Bürger unzumutbare Belastungen verbietet. Ein wichtiger Grund liegt nach dem BSG vor, wenn dem Arbeitnehmer unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles und unter Abwägung seiner Interessen mit denen der Versichertengemeinschaft ein anderes Verhalten als die Arbeitsplatzaufgabe nicht zugemutet werden konnte.
Das ist stets der Fall, wenn der Arbeitnehmer - bspw. wegen einer schweren Vertragsverletzung des Arbeitgebers - zu einer fristlosen Kündigung nach § 626 Abs. 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) berechtigt ist. Aber auch in anderen Fällen, kann es dem Arbeitnehmer unzumutbar sein, sich „versicherungsgerecht“ zu verhalten.
In seinem Urteil vom 24.09.2009 hatte das Landessozialgericht (LSG) Rheinland-Pfalz darüber zu befinden, inwieweit auch ein letztlich allein wirtschaftlicher Grund „wichtig“ im Sinne des § 144 Abs. 1 S. 1 SGB III sein kann. Konkret: ob eine Sperrzeit verhängt werden kann, wenn der Arbeitnehmer durch Eigenkündigung eine um einen Tag verlängerte Arbeitslosigkeit herbeiführt, um sich dadurch eine um vierzehn Monate längere Bezugszeit des Arbeitslosengeldes zu sichern (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 50/08).
Der klagende Arbeitnehmer streitet mit der beklagten Agentur für Arbeit um die Rechtmäßigkeit einer Sperrzeit wegen Arbeitsaufgabe. Ihm war im Mai 2005 zum 31.01.2006 gekündigt worden. Nachdem er sich im Kündigungsschutzprozess mit seinem Arbeitgeber auf eine Abfindung geeinigt und die Klage zurückgezogen hatte, kündigte er seinerseits das Arbeitsverhältnis zum 30.01.2006.
Dies hatte folgenden (Hinter)Grund: Im Zuge der Hartz-Gesetzgebung wurde die Bezugsdauer des Alg verkürzt. Allerdings galt die vorherige Bezugsdauer fort, wenn der Anspruch bis zum 31.01.2006 entstanden war (§ 434l Abs. 1 SGB III). Wäre der Kläger aufgrund der Kündigung des Arbeitgebers am 01.02.2006 arbeitslos geworden, hätte er demnach höchstens zwölf Monate lang Arbeitslosengeld beziehen können, so waren es 26 Monate.
Der Kläger beantragte Arbeitslosengeld ab dem 31.01.2006. Dieses wurde zwar für den Zeitraum von 26 Monaten bewilligt. Die Agentur für Arbeit verhängte aber eine Sperrzeit für die ersten drei Wochen. Gegen den entsprechenden Bescheid legte der Kläger zunächst erfolglos Widerspruch ein. Danach erhob er - ebenfalls erfolglos - Klage vor dem Sozialgericht Mainz (Urteil vom 06.05.2008, S 3 AL 120/06). Noch vor dem abweisenden Urteil nahm er ab dem 01.04.2006 wieder eine Beschäftigung auf.
Die Agentur für Arbeit und das Sozialgericht sahen in der Kündigung zum 30.01.2006 eine „Arbeitsaufgabe“. Dass der Kläger sich durch seine Kündigung Arbeitslosengeld für 26 statt für zwölf Monate gesichert habe, stelle keinen wichtigen Grund dar. Die wirtschaftlichen Interessen seien allein nicht ausreichend, die Kündigung unter Abwägung mit den Interessen der Versichertengemeinschaft zu rechtfertigen. Der nur geringfügigen Verlängerung der Arbeitslosigkeit (ein Tag!) sei durch die Verkürzung der Sperrzeit von zwölf auf drei Wochen hinreichend Rechnung getragen worden.
Gegen das Urteil des Sozialgerichts legte der Kläger Berufung vor dem LSG Rheinland-Pfalz ein (Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 50/08).
Die Berufung hatte Erfolg. Das LSG hielt die Sperrzeit für rechtswidrig. Zwar hat sich der Kläger zunächst „versicherungswidrig verhalten“, so das LAG. Er hat die Arbeitslosigkeit grob fahrlässig herbeigeführt, indem er ohne konkrete Aussicht auf einen neuen Arbeitsplatz gekündigt hatte. Dass das Arbeitsverhältnis wegen der Kündigung des Arbeitgebers ohnehin geendet hätte, war nämlich nach Ansicht des LSG unbeachtlich. Insoweit kommt es lediglich auf die Ursächlichkeit des Arbeitnehmerverhaltens für den konkreten Eintritt der Arbeitslosigkeit ein. Eine „was-wäre-wenn“ Betrachtung gibt es nicht.
Allerdings hatte der Kläger nach Auffassung des LAG einen wichtigen Grund für die Eigenkündigung. Die Interessen der Versichertengemeinschaft müssten hinter dem wirtschaftlichen Interesse des Klägers zurücktreten, insbesondere, weil er aufgrund der Übergangsregelung des § 434l SGB III einen staatlich verbürgten Rechtsanspruch auf den Bezug von Arbeitslosengeld für 26 Monate hat, den er selbstverständlich in Anspruch nehmen darf, so das LSG.
Der Kläger handelte nach Auffassung des LSG auch nicht missbräuchlich. Es ist ihm ersichtlich nicht gezielt auf die höchstmögliche Ausschöpfung des Alg-Anspruchs angekommen, so das LSG. Denn bereits nach zwei Monaten hatte er ja wieder einen Arbeitsplatz. Zudem beschränkte er den (zusätzlichen) Leistungsanspruch in der Arbeitslosenversicherung auf den hier unumgänglichen Zeitraum von einem Tag. Wegen des verfassungsrechtlichen Übermaßverbotes wäre es bedenklich, das Interesse des Klägers an der für ihn günstigen Verschiebung der Arbeitslosigkeit um einen Tag unberücksichtigt zu lassen.
Die Abwägung des LSG erfolgte vorliegend zu Recht zugunsten des Klägers: Tatsächlich erscheint es unzumutbar, wegen einer um einen Tag verkürzten Dauer der Arbeitslosigkeit auf einen um vierzehn Monate verlängerten Bezug von Arbeitslosigkeit verzichten zu müssen. Das Interesse der Versichertengemeinschaft belief sich nur auf etwa 27 € (Tagessatz Alg I des Klägers). Dies bedeutet aber nicht, dass wirtschaftliche Interessen immer einen wichtigen Grund für eine (frühzeitige) Beendigung des Arbeitsverhältnisses darstellen. Inwieweit allein wirtschaftliche Gründe eine „Aufgabe des Arbeitsverhältnisses“ rechtfertigen können, bleibt klärungsbedürftig. Das LSG hat dementsprechend die Revision wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen.
Nähere Informationen finden sie hier:
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.09.2009, L 1 AL 50/08
Handbuch Arbeitsrecht: Sperrzeit
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
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Letzte Überarbeitung: 8. März 2010
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Betriebsrat:
LAG Niedersachsen, Beschluss vom 21.09.2009, 9 TaBV 98/08
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Kündigung:
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Mitbestimmung:
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Aufhebungsvertrag und Abfindung:
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Kündigung:
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Arbeitsgericht Lörrach, Urteil vom 16.10.2009, 4 Ca 248/09
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Fristlose Kündigung:
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BAG, Urteil vom 26.05.2009, 1 AZR 198/08
Abmahnung und Kündigung:
BAG, Urteil vom 23.06.2009, 2 AZR 283/08
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BAG, Urteil vom 12.03.2009, 2 AZR 894/07
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BAG, Urteil vom 11.11.2008, 1 AZR 475/07 (PM)
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Abfindung:
ArbG Freiburg, Urteil vom 04.07.2008, 3 Ca 263/08
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 971/06
Abfindung:
BAG, Urteil vom 13.12.2007, 2 AZR 807/06
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