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Arbeitsrecht aktuell: 09/153 Betriebsbedingte Kündigung erst nach Beendigung von Leiharbeit
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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 03.03.2009, 12 Sa 2468/08
von Rechtsanwalt Benjamin Biere, Frankfurt am Main
Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?
26.08.2009. Die Kündigung eines Arbeitnehmers, dessen Arbeitsverhältnis unter das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) fällt, ist nur wirksam, wenn sie sozial gerechtfertigt im Sinne von § 1 KSchG ist. Eine solche Rechtfertigung kann in betriebsbedingten Gründen liegen. Will sich der Arbeitgeber auf solche Gründe berufen, muss er im Falle einer Kündigungsschutzklage vor Gericht darlegen und im Bestreitensfall beweisen, dass betriebliche Umstände vorliegen, die den Bedarf an der Arbeitsleistung des gekündigten Arbeitnehmers dauerhaft entfallen lassen oder erheblich verringern. Das ist z.B. der Fall, wenn eine Abteilung oder Filiale geschlossen werden soll oder wenn der Arbeitgeber Arbeitsabläufe so verändert, dass Arbeitsplätze dauerhaft wegfallen.
Außerdem muss die vom Arbeitgeber ausgesprochene betriebsbedingte Kündigung auch „dringlich“ sein. Das ist nur dann der Fall, wenn der gekündigte Arbeitnehmer nicht auf einem anderen freien Arbeitsplatz weiter beschäftigt werden könnte. Fraglich ist in diesem Zusammenhang, wie die dauerhafte Beschäftigung von Leiharbeitnehmern in dem Arbeitsbereich des gekündigten Arbeitnehmers zu bewerten ist: Sind die von den Leiharbeitnehmern „besetzten“ Stellen als „frei“ anzusehen oder nicht? Anders gefragt: Muss der Arbeitgeber zunächst den Einsatz von Leiharbeitnehmern beenden, bevor er Stammarbeitnehmer aus betriebsbedingten Gründen kündigen kann?
Gegen eine Obliegenheit des Arbeitgebers zur vorherigen Beendigung des Einsatzes von Leiharbeit spricht, dass der Arbeitgeber nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) zur Abdeckung seines Arbeitsbedarfs auf jeden rechtlich zulässigen Vertragstyp zurückgreifen kann. Er kann daher jederzeit die unternehmerische Entscheidung treffen, bestimmte Tätigkeiten künftig von freien Mitarbeitern ausführen zu lassen, und er darf diese Entscheidung auch durch Kündigung der bisherigen Arbeitnehmer umsetzen. Das hatte das Bundesarbeitsgericht (BAG) in dem Fall der Münchener „Moskito-Anschläger“ nochmals ausdrücklich klargestellt (Urteil vom 13.03.2008, 2 AZR 1037/06 - wir berichteten darüber in: Arbeitsrecht aktuell 08/042: "Zulässige Fremdvergabe oder unzulässige Austauschkündigung?").
Für eine solche Obliegenheit des Arbeitgebers, vor betriebsbedingten Kündigungen zunächst einmal den Einsatz von Leiharbeitnehmern zu reduzieren, spricht aber, dass zwischen dem Einsatz von Leiharbeitnehmern und von freien Mitarbeitern (Fremdvergabe) ein erheblicher Unterschied besteht: Setzt der Arbeitgeber auf Leiharbeit, hat er sich gerade nicht gegen den Einsatz von weisungsgebundenen Arbeitnehmern entschieden, da er den Leiharbeitnehmern gegenüber dieselben Weisungsbefugnisse hat wie gegenüber seinen Stammarbeitnehmern. Auf diese Weisungsbefugnis will der Arbeitgeber gerade nicht verzichten.
Zu der Streitfrage, ob betriebsbedingte Kündigungen erst nach Reduzierung von Leiharbeit zulässig sind, hat das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg mit Urteil vom 03.03.2009 Stellung genommen (12 Sa 2468/08).
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin-Brandenburg zugrunde?
Der klagende Arbeitnehmer war 40 Jahre alte, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet. Er war seit 1999 bei dem beklagten Arbeitgeber, einem Entsorgungsunternehmen, als Fahrer/Lader beschäftigt. Im Betrieb des Arbeitgebers waren regelmäßig mehr als zehn Arbeitnehmer beschäftigt, so dass der Arbeitnehmer unter das KSchG fiel.
An dem Standort, dem der Kläger zugeordnet war, setzte das Entsorgungsunternehmen täglich Leiharbeitnehmer als Fahrern ein. Deren Zahl schwankte zwischen einem und acht. Dies begründete das Unternehmen mit dem am Standort angeblich besonders hohen Krankenstand. Im Durchschnitt wurden dort regelmäßig vier bis fünf Leiharbeitnehmer als Fahrer eingesetzt.
Trotz des fortgesetzten Einsatzes von Leiharbeitnehmern als Fahrer kündigte das Entsorgungsunternehmen dem Kläger nach vorheriger Anhörung des Betriebsrats, der der Kündigung widersprach, im Juni 2008 aus betriebsbedingten Gründen ordentlich zum 30.09.2008. Neben dem Kläger wurden weitere drei Stammarbeitnehmer gekündigt. Unter den gekündigten vier Arbeitnehmern war der Kläger unter sozialen Gesichtspunkten am stärksten schutzbedürftig.
Der gekündigte Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht Potsdam und obsiegte. Hiergegen ging das Entsorgungsunternehmen zum LAG Berlin-Brandenburg in Berufung.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg entschieden?
Das LAG Berlin-Brandenburg entschied zugunsten des gekündigten Fahrers und bestätigte damit das Urteil des Arbeitsgerichts Potsdam. Außerdem ließ es die Revision zum BAG zu.
In den Urteilsgründen betont das LAG den Unterschied zwischen Leiharbeit und freier Mitarbeit. Setzt der Arbeitgeber Leiharbeiter ein, entscheidet er sich nach Ansicht des LAG Berlin-Brandenburg gerade nicht wie in Fällen der Fremdvergabe von Arbeiten gegen den Einsatz weisungsabhängiger Arbeitnehmer. Damit schließt sich das Gericht der vorherrschenden Ansicht an, dass die Verringerung bzw. Beendigung des Einsatzes von Leiharbeitnehmern gegenüber betriebsbedingten Kündigungen von Stammarbeitnehmern vorrangig ist.
Darüber hinaus meinte das LAG, dass der Einsatz von täglich mindestens einem Leiharbeitnehmer zum Zwecke der Krankheitsvertretung als dauerhafter bzw. ständiger betrieblicher Bedarf an Arbeitsleistungen zu bewerten sei. Der Arbeitgeber konnte sich demzufolge nicht darauf berufen, dass die von ihm eingesetzten Leiharbeitnehmer nur vorübergehende Bedarfsspitzen abdecken sollten.
Auf dieser Grundlage ging der hier zu entscheidende Einzelfall zugunsten des klagenden Arbeitnehmers aus, da dieser sozial schutzbedürftiger als die anderen drei gekündigten Arbeitnehmer war. Auch wenn man daher zugunsten des beklagten Entsorgungsunternehmens von nur einem ständig als Fahrer eingesetzten Leiharbeitnehmer ausgehen würde, könnte sich der Kläger aufgrund seiner Sozialdaten auf diesen Beschäftigungsbedarf berufen.
Fazit: Der Arbeitgeber riskiert, dass von ihm ausgesprochene betriebsbedingte Kündigungen vor Gericht keinen Bestand haben, wenn er nicht vor Ausspruch der Kündigungen den Einsatz von Leiharbeitnehmern in dem Arbeitsbereich der gekündigten Arbeitnehmer verringert bzw. beendet.
Für den Betriebsrat ergibt sich im Rahmen der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten die Möglichkeit, im Rahmen der Anhörung zu der geplanten Kündigung unter Verweis auf den Einsatz von Leiharbeitnehmern einen Widerspruch gemäß § 102 Abs.3 Nr.3 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) zu erklären, da die mit Leiharbeitnehmern besetzten Stellen als frei anzusehen sind, d.h. es besteht die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung des zu kündigenden Arbeitnehmers auf einem anderen (freien) Arbeitsplatz im selben Betrieb.
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Letzte Überarbeitung: 20. September 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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