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Arbeitsrecht aktuell: 09/138 Der Zweck heiligt nicht immer die Mittel.




Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 18.06.2009, C-88/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, und Rechtsanwalt Sebastian W. Kreuziger, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

05.08.2009. Die EG-Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (Richtlinie 2000/78/EG) dient u.a. dazu, Diskriminierungen im Erwerbsleben zu verhindern. Doch nicht jede unterschiedliche Behandlung ist zugleich eine Diskriminierung. Beispielsweise kann nach Art.6 der Richtlinie 2000/78/EG eine "objektive und angemessene" Ungleichbehandlung wegen Alters durch "legitime Ziele" gerechtfertigt sein, die insbesondere aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung stammen können. Die Mittel zur Erreichung dieser legitimen Ziele müssen "angemessen und erforderlich" sein.

Nach der Auffassung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) haben die Mitgliedstaaten sowohl bei der Festlegung der Ziele, die mit Hilfe von Altersungleichbehandlungen erreicht werden sollen, als auch bei der Wahl der Mittel einen weiten Ermessensspielraum. Diese Rechtsprechung führt im Ergebnis dazu, dass es an Rechtfertigungsgründen für altersbedingte Ungleichbehandlungen nicht mangelt, so dass das Grundprinzip (Verbot der ungerechtfertigten Benachteiligung wegen des Alters) in der Gefahr ist, ausgehöhlt zu werden. Mit dem Urteil vom 16.10.2007 (Rs. C-411/05 - Palacios de la Villa) hat der EuGH dieser Betrachtungsweise Vorschub geleistet.

Aufgrund dieser Rechtsprechung stellt sich mittlerweile die Frage nach den Grenzen dieses den Mitgliedsstaaten gegebenen politischen Spielraums. Im Juni 2009 hatte der EuGH Gelegenheit, sich mit dieser Frage auf der Grundlage eines Falles aus Österreich näher zu befassen. Er musste klären, ob eine Regelung gemeinschaftsrechtskonform ist, die bei der Berechnung der Dienstaltersstufe öffentlich-rechtlich Beschäftigter Dienstzeiten nicht erfasst, die vor der Vollendung des 18.Lebensjahres liegen (Urteil vom 18.06.2009, Rs. C-88/08).

Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Europäische Gerichtshofs zugrunde?

Herr Hütter, der Kläger des Ausgangsverfahrens, absolvierte zusammen mit einer Kollegin etwas über vier Jahre lang eine Lehre als Chemielabortechniker an der Technischen Universität Graz (TUG). Danach wurden beide weitere drei Monate an der TUG beschäftigt.

Rechtsgrundlage des Arbeitsverhältnisses ist das österreichische Vertragsbedienstetengesetz (VBG). Danach dürfen für Rechte, die von der Dauer des Dienstverhältnisses oder der Berufserfahrung abhängen, vor Vollendung des 18.Lebensjahres im Dienstverhältnis zurückgelegte Zeiten nicht berücksichtigt werden. Dies kann unter anderem zu unterschiedlichen Einstufungen des Beschäftigten und damit zu einer unterschiedlichen Vergütung führen.

Genau das geschah Herrn Hütter im Vergleich zu seiner Kollegin: Da sie 22 Monate älter als er war, hatte sie entsprechend längere gemäß VBG berücksichtigungsfähige Dienstzeiten absolviert, wurde deshalb höher eingestuft und erhielt somit für dieselbe Arbeit und auf der Grundlage derselben objektiven Berufserfahrung mehr Geld als Herr Hütter.

Herr Hütter fühlte sich daher wegen seines Alters benachteiligt, erhob Klage gegen die TUG und machte eine Entschädigung in Höhe der Gehaltsdifferenz geltend.

Er obsiegte in den ersten beiden Instanzen. In der dritten Instanz stellte sich dem hier in Österreich zuständigen Obersten Gerichtshof die Frage, ob die betroffenen Regelungen des VBG mit der RL 2000/78/EG vereinbar sind und reichte diese im Rahmen eines Vorlageverfahrens an den EuGH weiter.

Wie hat der Europäische Gerichtshof entschieden?

Der EuGH entschied, dass Regelungen wie die hier streitige österreichische diskriminierend sind (EuGH, Urteil vom 18.06.2009, C-88/08).

Dabei nahm er ohne Weiteres die Anwendbarkeit der RL 2000/78/EG an, denn schließlich werden Erwerbspersonen unmittelbar wegen ihres Lebensalters unterschiedlich behandelt. Auf der anderen Seite hielt der EuGH auch die mit dem VGB verfolgten Ziele für legitim, objektiv und angemessen.

Zu diesem Thema hatte der Oberste Gerichtshof den EuGH im Wesentlichen über zwei Ziele des österreichischen Gesetzes informiert:

Zum einen sollen junge Leute durch die Altersgrenze einen Anreiz erhalten, statt (nur) einer Berufschule eine allgemeinbildende Sekundarschule zu besuchen. Auf diese Weise soll eine Benachteiligung von Sekundarschülern gegenüber Berufsschülern vermieden werden.

Zum anderen soll die Altersgrenze verhindern, dass die Ausbildung von Berufsschülern teurer ist als die von Sekundarschülern. Ein solcher Effekt würde sich bei altersgleicher Vergütung ergeben, da der frühere Berufseintritt von Berufsschülern ins Erwerbsleben zu längeren Dienstzeiten führen würde. Dadurch wiederum soll die Eingliederung von Berufschülern in den Arbeitsmarkt begünstigt werden.

Vor diesem Hintergrund kritisierte der EuGH, dass diese beiden Gesetzesziele miteinander unvereinbar sind (oder jedenfalls unvereinbar scheinen). Denn wenn das Ausblenden von Dienstjahren vor dem 18. Lebensjahr einerseits den Besuch allgemeinbildender Schulen bzw. den Verzicht auf eine Berufsschule fördern soll (und daher Berufsschüler finanziell schlechter stellt als andere Berufsanfänger), so kann dieselbe Regelung schlecht politisch dafür herhalten, die Eingliederung von Berufschülern in den Arbeitsmarkt zu befördern.

Auch wenn man zugunsten der österreichischen Regelung annimmt, dass ein Zielkonflikt (wie vom EuGH behauptet) nicht besteht, ist die Zielsetzung insgesamt doch reichlich unklar. Denn eine finanzielle Gleichbehandlung von Arbeitnehmern, die früh die Berufsschule durchlaufen haben, mit Arbeitnehmern, die erst in höherem Alter bzw. nach einem allgemeinbildenden Abschluss mit der Ausbildung begonnen haben, kann jedenfalls mit der im VBG enthaltenen Regelung nicht erreicht werden, da ja gerade umgekehrt eine finanzielle Schlechterstellung von Berufsschülern die typische Normfolge ist.

Im Ergebnis kommt das Gericht jedenfalls zu der - vielleicht nicht zweifelsfreien, aber nachvollziehbaren - Auffassung, dass VGB wolle sowohl Sekundarschüler als auch Berufsschüler auf Kosten der jeweils anderen Personengruppe fördern. Den Regelungen fehlt daher nach Ansicht des Gerichts die „innere Kohärenz".

Ergänzend führt der Europäischer Gerichtshof (EuGH) aus, dass durch die Alters(unter)grenze, die für die gehaltsrelevanten Dienstjahre eine Rolle spielt, weder, wie beabsichtigt, die Förderung der allgemeinen Schulbildung gegenüber der beruflichen Bildung erzielt werden kann, noch das andere angestrebte Ziel, nämlich die Eingliederung von Jugendlichen mit beruflicher Bildung in den Arbeitsmarkt, auf angemessene Weise erreicht werden kann.

Hinsichtlich des ersten Zieles weist der EuGH mit Recht darauf hin, dass die Altersgrenze unabhängig von der Art der Ausbildung ist. Deshalb kann es auch passieren, dass zwei Personen mit gleicher Schulbildung (z.B. aufgrund eines Auslandsaufenthaltes oder wegen übersprungener Schuljahren) nur wegen ihres unterschiedlichen Alters unterschiedlich behandelt werden. Das Alterskriterium ist deshalb zur Förderung allgemeiner Schulbildung unangemessen. Es entspräche nach Ansicht des EuGH diesem Ziel besser, bei der Gehaltsfindung direkt auf die Art der Schulbildung und nicht auf das Alter des Arbeitnehmers abzustellen.

Hinsichtlich des zweiten Zieles bemängelt der EuGH, dass der Ausschluss der vor dem 18.Lebensjahr gesammelten Berufserfahrung für alle Vertragsbediensteten des öffentlichen Dienstes gilt und zwar unabhängig davon, in welchem Alter sie eingestellt wurden. Auf diese Weise kann das Ziel, speziell (d.h. nur) jungen Menschen besondere Einstellungsbedingungen zu verschaffen, nicht angemessen erreicht werden.

Die österreichische Regelung zur Berechnung der Dienstzeit bzw. der Berufserfahrung von auf Vertragsbasis Beschäftigten im öffentlichen Dienst ist damit insgesamt kein angemessenes Mittel, um die von dem dortigen Gesetzgeber verfolgten Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik, Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verwirklichen. Herr Hütter wurde also auf Grund einer gemeinschaftsrechtwidrigen Berechnung des Dienstzeitalters zu niedrig eingestuft und erhielt deshalb zu wenig Geld. Er wird daher wohl auch in dritter Instanz obsiegen.

Das Urteil des EuGH in Sachen Hütter ist vor allem deshalb interessant, weil es die Tür für eine effektive Kontrolle möglicherweise unzulässiger Altersbenachteiligung wieder weiter geöffnet hat. Schien das Thema Altersdiskriminierung nach der Entscheidung in Sachen Palacios de la Villa praktisch „tot“, da die Mitgliedsstaaten praktisch beliebige sozial- und arbeitsmarktpolitische Ziele zur Rechtfertigung altersbedingter Ungleichbehandlungen ins Feld führen konnten, so scheint der EuGH nunmehr die von der nationalen Rechtsordnung vorgenommene Differenzierung nach dem Alter doch genauer auf ihre Stimmigkeit hin überprüfen zu wollen. Und nicht nur die Ziele (oder Zielbündel) werden genauer angeschaut, auch die angeblich zieltauglichen Mittel werden kritischer als bisher überprüft.

Fazit: Eine altersbedingte Ungleichbehandlung kann trotz legitimer sozialpolitischer Ziele eine Diskriminierung sein, wenn die dafür gewählten Mittel nicht zwecktauglich sind oder zu stark diskriminierende Begleiteffekte mit sich bringen.

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Letzte Überarbeitung: 1. September 2010

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