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Arbeitsrecht aktuell: 11/179 Diskriminierung wegen des Alters durch BAT-Lebensaltersstufen




EuGH bestätigt Altersdiskriminierung durch BAT-Lebensaltersstufen. Überleitung des diskriminierenden Gehaltsgefüges vom BAT in den TVöD ist aber rechtens

EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)

14.09.2011. Tarifvertragliche Lebensaltersstufen besagen, dass man bei gleicher Arbeit und gleicher Berufserfahrung mehr Geld als andere bekommt, weil man älter ist. Lebensaltersstufen sind im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vorgesehen, und sie sind nach überwiegender Einschätzung der Arbeitsgerichte und arbeitsrechtlichen Autoren eine vom Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbotene Diskriminierung wegen des Alters.

Nun wurde der BAT zwar vor einigen Jahren durch den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) abgelöst, der Lebensaltersstufen nicht mehr enthält, doch wurden die bestehenden Arbeitsverhältnisse vom BAT in den TVöD unter Wahrung des Besitzstandes übergeleitet: Wer zuletzt aufgrund der BAT-Lebensaltersstufen mehr erhielt als ein jüngerer Kollege, hat zunächst einmal ein höheres TVöD-Ausgangsgehalt als der jüngere Kollege.

Aufgrund einer Vorlage des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) vor einigen Tagen entschieden, dass die BAT-Lebensaltersstufen wirklich eine Altersdiskriminierung jüngerer Arbeitnehmer sind. Bei der Gelegenheit hat der EuGH auch klargestellt, dass die besitzstandswahrende Überleitung des bestehenden diskriminierenden Gehaltsgefüges vom BAT in den TVöD rechtlich zulässig ist: EuGH, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Hensche Rechtsanwälte, Kanzlei Berlin

Ist die Überleitung von BAT auf TVöD eine Fortsetzung der Altersdiskriminierung durch die Lebensaltersstufen im BAT?

Aufgrund der BAT-Lebensaltersstufen erhalten Arbeitnehmer altersabhängig alle zwei Jahre mehr Lohn, bis die Endgrundvergütung erreicht ist. Diese Schlechterstellung jüngerer Arbeitnehmer verstößt recht klar gegen das AGG. Denn das AGG verbietet Diskriminierungen wegen des Alters im Erwerbsleben (§ 1, § 2 Abs.1 Nr.2; § 7 Abs.1 AGG). Allenfalls wäre eine Lohndifferenzierung nach dem Dienstalter gerechtfertigt, d.h. durch die unterschiedlich große Berufserfahrung.

Da der BAT trotz Einführung des TVöD im Oktober 2005 auf viele Arbeitsverhältnisse weiter angewandt wurde, v.a. in Berlin, haben viele jüngere Arbeitnehmer auf gleichen Lohn geklagt. Denn spätestens mit Inkrafttreten des AGG am 18.08.2006 sind Lebensaltersstufen kaum mehr zu rechtfertigen - oder vielleicht doch?

Und auch viele nach dem TVöD bezahlten Arbeitnehmer fragen nicht ohne Grund, ob die nach Überleitung ihrer Gehälter vom BAT in den TVöD fortbestehende Besserstellung älterer Arbeitnehmer rechtens ist. Können die infolge der Besitzstandsregelung schlechter bezahlten jüngeren Arbeitnehmer mehr Geld verlangen, nämlich den Lohn, den sie beziehen würden, wenn sie aus der höchsten BAT-Lebensaltersstufe in den TVöD übergeleitet worden wären?

Diese beiden Fragen hat das BAG im Mai 2010 dem EuGH zur Klärung vorgelegt (Beschluss vom 20.05.2010, 6 AZR 148/09 (A) und Beschluss vom 20.05.2010, 6 AZR 319/09 (A)), der sie nunmehr beantwortet hat (Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennigs und Mai).

EuGH: BAT-Lebensalterstufen sind altersdiskriminierend, Überleitung in den TVöD ist rechtens

In dem einen der BAG-Fälle ging es um den Geschäftsführer eines Berliner Pflegeheims, Herrn Mai, der auf Bezahlung nach der höchsten BAT-Lebensaltersstufe geklagt hatte. In dem anderen Fall ging es um eine Bauingenieurin, Frau Hennigs, die in den TVöD übergeleitet worden war, aber nicht auf Grundlage der höchsten BAT-Lebensaltersstufe. Und diese wollte sie haben.

Der EuGH entschied, dass die BAT-Lebensaltersstufen eine Altersdiskriminierung beinhalten - was nicht überrascht. Denn das Ziel, Berufserfahrung besser zu bezahlen, kann durch Berücksichtigung des Dienstalters erreicht werden. Die Fortsetzung der Besserstellung älterer Arbeitnehmer durch die Überleitung vom BAT in den TVöD ist aber, so der EuGH, rechtens, da sie nur zeitlich begrenzt ist und das Ziel verfolgt, den Tarifwechsel vom BAT zum TVöD ohne Vergütungsnachteile für die Betroffenen durchzuführen.

Fazit: Die Lebensaltersstufen des BAT sind eine verbotene Altersdiskriminierung. Wer immer noch oder bis vor kurzem nach BAT bezahlt wird bzw. wurde, sollte daher seine Ansprüche zur Wahrung von Ausschlussfristen schriftlich geltend machen und/oder eine Lohnklage erheben. Den vom BAT in den TVöD übergeleiteten Angestellten des öffentlichen Dienstes hilft das aktuelle EuGH-Urteil dagegen nicht.

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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012

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