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Arbeitsrecht aktuell: 10/126 Diskriminieren Lebensaltersstufen jüngere Arbeitnehmer?




BAG ruft EuGH an wegen möglicher Diskriminierung durch tarifliche Lebensaltersstufen

Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 20.05.2010, 6 AZR 148/09 (A) und 6 AZR 319/09 (A)

01.07.2010. Tarifverträge enthalten Regelungen darüber, welche (Mindest)Vergütung Arbeitnehmer beanspruchen können. Fraglich ist, ob die tarifliche Bezahlung auch vom Alter der Beschäftigten abhängig gemacht werden kann, wie dies bei sog. tariflichen Lebensalterstufen der Fall ist. Dagegen spricht, dass das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) die Diskriminierung von Arbeitnehmern aufgrund ihres Alters verbietet.

Zwar sind tarifliche Lebensaltersstufen, wie sie z.B. im Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) vorgesehen waren, mittlerweile weitgehend von der Bildfläche verschwunden. Die BAT-Lebensaltersstufen wirken sich aber aufgrund der Überleitung der nach dem BAT bezahlten Arbeitnehmer in den Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) immer noch aus, da die Grundlage für die Überleitung der Beschäftigten vom BAT in den TVöD das zuletzt bezogene BAT-Gehalt und damit die - wahrscheinlich altersdiskriminierende - Vergütung nach dem BAT ist.

Nunmehr hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) zu diesen Fragen Stellung genommen: Beschluss vom 20.05.2010, 6 AZR 148/09 (A) und Beschluss vom 20.05.2010, 6 AZR 319/09 (A).

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Das Problem: Altersdiskriminierung aufgrund tariflicher Lebensaltersstufen

Der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) sieht vor, dass die Grundvergütung der Angestellten nach Lebensaltersstufen zu bemessen ist. Nach dem BAT vergütete Angestellte erhalten daher alle zwei Jahre eine höhere Vergütung, bis die Endgrundvergütung erreicht ist. Infolgedessen erhalten Arbeitnehmer allein aufgrund ihres höheren Alters eine bessere Bezahlung als waren als jüngeren Kollegen.

Diese zulasten der jüngeren Arbeitnehmer gehende Differenzierung bei der Bezahlung verstößt recht offensichtlich gegen das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG). Denn das AGG verbietet Diskriminierungen wegen des Alters im Erwerbsleben (§ 1, § 2 Abs.1 Nr.2; § 7 Abs.1 AGG). Allenfalls wäre eine Lohndifferenzierung nach dem Dienstalter gerechtfertigt, nämlich durch die mehr oder weniger große Berufserfahrung des Arbeitnehmers, nicht aber eine Besser- oder Schlechterstellung allein wegen des Lebensalters, wie sie die Lebensaltersstufen vorsehen.

Im Unterschied zum BAT sieht der seit Oktober 2005 geltende Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) keine Lebensaltersstufen mehr vor. Das Entgeltsystem des TVöD beruht auf Tätigkeit, Berufserfahrung und Leistung. Dementsprechend vollzieht sich der Aufstieg in den fünf bzw. sechs Stufen jeder Entgeltgruppe abhängig von Leistung und Berufserfahrung, d.h. das Lebensalter spielt hier keine Rolle mehr.

Diese Abschaffung der Lebensaltersstufen durch den TVöD ist allerdings mit einer erheblichen Einschränkung vollzogen worden: Denn bei der Überleitung der Angestellten des öffentlichen Dienstes aus dem BAT in den TVöD wurden die auf der Grundlage des BAT bereits erreichten Lebensaltersstufen im Wege der „Besitzstandswahrung“ aufrechterhalten. Den in den BAT übergeleiteten Angestellten blieb demzufolge ihr aufgrund der BAT-Lebensaltersstufe erreichtes Entgelt erhalten.

Vor diesem Hintergrund fragt sich, ob die fortbestehenden Gehaltsunterschiede zwischen den in den TVöD übergeleiteten Arbeitnehmern mit dem AGG vereinbar sind. Möglicherweise können die aufgrund der Besitzstandsregelungen schlechter bezahlten jüngeren Arbeitnehmer mehr Geld verlangen, nämlich eine Vergütung, die sie beziehen würden, wenn sie aus einer nicht altersdiskriminierenden BAT-Lebensaltersstufe in den TVöD übergeleitet worden wären.

Außerdem wird der BAT - trotz Einführung des TVöD - auf viele Arbeitsverhältnisse noch über den Oktober 2005 hinaus angewandt, so insbesondere in Berlin. Mit Blick auf diese Arbeitsverhältnisse fragt sich, ob Arbeitnehmer, die nach dem Inkrafttreten des AGG im August 2008 aufgrund der Anwendung des BAT weniger Geld als vergleichbare älteren Kollegen erhielten, Bezahlung nach der höchsten Lebensalterstufe verlangen können.

Zu beiden Fragen hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) vor kurzem Stellung genommen, nämlich mit Beschluss vom 20.05.2010, 6 AZR 148/09 (A) in einem zuvor vom Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschiedenen Fall (Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07) sowie mit Beschluss vom 20.05.2010, 6 AZR 319/09 (A) in einem Fall, über den zuvor das LAG Köln zu befinden hatte (Urteil vom 06.02.2009, 8 Sa 1016/08).

Überleitung vom BAT in den TVöD unter Besitzstandswahrung, Anwendung des BAT in Berlin bis 2010

In dem Fall, den das LAG Berlin-Brandenburg entschieden hatte, klagte ein 1967 geborener Geschäftsführer eines landeseigenen Pflegeheimbetriebs auf Zahlung der Vergütung nach der höchsten BAT-Lebensaltersstufe. Nachdem das Arbeitsgericht Berlin die Klage abgewiesen hatte, da es dem beklagten Land Berlin Vertrauensschutz gewähren zu müssen glaubte (Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07), gab das LAG Berlin-Brandenburg dem Kläger recht. Das LAG Berlin-Brandenburg war nämlich der Meinung, dass sich das Land Berlin nicht auf Vertrauensschutz berufen konnte, da die Entwicklung der Rechtslage aufgrund der Richtlinie 2000/78/EG vorhersehbar war (Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07 - wir berichteten über diese Urteile in: Arbeitsrecht aktuell 08/121 Ist ein nach dem Lebensalter gestaffelter Tariflohn diskriminierend?, und in: Arbeitsrecht aktuell: 09/027 Was sind die Folgen eines diskriminierenden Tarifvertrags?).

In dem anderen, vom LAG Köln entschiedenen Fall ging es um eine 1962 geborene Arbeitnehmerin, die seit 2004 als Bauingenieurin bei einer obersten Bundesbehörde arbeitete. Ihr Arbeitsverhältnis war vom BAT in den TVöD übergeleitet worden, nachdem sie zum 01.10.2007 der Stufe 4 der Entgeltgruppe 11 des TVöD zugeordnet worden war. Sie war der Meinung, ihr stünde Bezahlung nach der höchstmöglichen Stufe 5 der Entgeltgruppe 11 zu. Denn ihre Überleitung in Stufe 4 sei Folge der diskriminierenden Lebensaltersstufenregelung des BAT.

Ihre Klage war vor dem Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 12.06.2008, 3 Ca 3312/07) und in der Berufung vor dem LAG Köln erfolglos (Urteil vom 06.02.2009, 8 Sa 1016/08). Dabei argumentierte das LAG Köln mit dem Grundsatz der Tarifautonomie, der es nach seiner Ansicht den Tarifvertragsparteien ermöglicht, mit dem TVöD die bisherigen Lebensaltersstufen abzuschaffen und zugleich das Problem der Besitzstandswahrung in der Weise zu regeln, dass die erreichten BAT-Lebensaltersstufen zur Grundlage der Überleitung in den TVöD genommen werden (Urteil vom 06.02.2009, 8 Sa 1016/08).

Anrufung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) durch das Bundesarbeitsgericht, Beschlüsse vom 20.05.2010, 6 AZR 148/09 (A) und 6 AZR 319/09 (A)

Das Bundesarbeitsgericht ist einer Entscheidung in der Sache ausgewichen bzw. hat diese vertagt, indem es beide Prozesse ausgesetzt und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt hat, ob die hier streitigen tariflichen Lebensalterstufen mit dem EU-rechtlichen Verbot der Altersdiskriminierung zu vereinbaren sind. Demzufolge soll jetzt der EuGH klären, wie der Konflikt zwischen dem allgemeinen Gleichheitssatz und dem Recht der Tarifvertragsparteien auf Kollektivverhandlungen, das auch deren Tarifautonomie beinhaltet, zu lösen ist.

Im einzelnen möchte das BAG vom EuGH wissen, ob die BAT-Lebensaltersstufen das Verbot der Altersdiskriminierung (jetzt in Art. 21 Abs.1 der Grundrechtscharta enthalten) und/oder die Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG verletzen, ob sich eine solche - mögliche - Altersdiskriminierung im TVöD weiter fortsetzt und ob und wie diese Altersdiskriminierung von den Tarifvertragsparteien (auch rückwirkend?) beseitigt werden kann.

Fazit: Im dem Berliner Fall spricht einiges dafür, dass im Ergebnis das Land Berlin zu Nachzahlungen verpflichtet werden wird. Die daraus folgenden finanziellen Gehaltsaufbesserungen für die Arbeitnehmer - und demzufolge die Mehrbelastungen für das Land Berlin - sind allerdings zeitlich begrenzt, da auch in Berlin der BAT im Wesentlichen nur noch bis Ende März 2010 gilt.

Im Kölner Fall spricht demgegenüber, wie auch das LAG Köln betont, die Tarifautonomie für den Standpunkt des Arbeitgebers, da der BAT noch vor Inkrafttreten des AGG durch den TVöD abgelöst wurde. Und immerhin enthält der TVöD selbst keine altersdiskriminierenden Vorschriften.

Angesichts der jetzt bereits sehr langen Verfahrensdauer ist es aus Sicht der Prozessparteien, vor allem natürlich aus Sicht der möglicherweise nachzahlungsberechtigten Arbeitnehmer bedauerlich, dass das BAG nicht selbst entschieden hat, sondern das Verfahren durch Anrufung des EuGH noch weiter in die Länge zieht. Möglicherweise berücksichtigt das BAG mit dieser Vorlageentscheidung einen Beschluss des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 25.02.2010 (1 BvR 230/09), mit dem das BVerfG ein Urteil des BAG vom 21.05.2008 (8 AZR 84/07) aufgehoben hatte, da das BAG hier den EuGH nicht angerufen hatte.

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Letzte Überarbeitung: 18. September 2011

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