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Urteile zum Arbeitsrecht: 20 Sa 2244/07
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| Schlagworte: |
Diskriminierung: Alter,Tarifvertrag |
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| Gericht: |
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg |
| Aktenzeichen: |
20 Sa 2244/07 |
| Typ: |
Urteil |
| Entscheidungsdatum: |
11.09.2008 |
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| Leitsätze: |
- Die Staffelung der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 27a Abs. 1 BAT i.V.m. dem Anwendungstarifvertrag des Landes Berlin vom 31.07.2003 und dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35 stellt eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters i.S.d. §§ 1, 3 AGG dar. Diese unmittelbare Benachteiligung ist nicht nach den §§ 10, 5, 8 AGG gerechtfertigt. Die tarifvertragliche Staffelung der Grundvergütung ist gem. § 7 Abs. 2 AGG insoweit unwirksam, als sie lediglich wegen des Lebensalters eine geringere Vergütung bei vergleichbarer Tätigkeit ausweist als die höchste Lebensaltersstufe.
- Bei Verstößen gegen die Benachteiligungsverbote des § 1, 3 AGG sind die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Benachteiligungsverboten von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden. Das ist solange anzunehmen, bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung schaffen.
- Die Grundsätze des Vertrauensschutzes führen vorliegend zu keinem anderen Ergebnis, weil zum einen lediglich der Fall einer sog. unechten Rückwirkung vorliegt und zum anderen ein geschützter Vertrauenstatbestand nicht gegeben ist. Weiter war die Entwicklung der Rechtslage aufgrund der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2000/78/EG vorhersehbar.
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| Vorinstanzen: |
Arbeitsgericht Berlin |
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Tenor
I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 22.08.2007 - 86 Ca 1696/07 – teilweise abgeändert:
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2006 gem. Vergütungsgruppe 1a des BAT in Verbindung mit dem TV zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungstarifvertrag Land Berlin vom 21Juni 2003) entsprechend der Lebensaltersstufe 47 zu vergüten.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
II. Von den Kosten des Rechtsstreits hat das beklagte Land ¾, der Kläger ¼ zu tragen.
III. Die Revision wird für den Kläger und für das beklagte Land zugelassen.
Tatbestand
| 1 |
Die Parteien streiten um die Höhe der Vergütung des Klägers.
Der am … 1967 geborene, 39-jährige Kläger, der zu 60% schwerbehindert ist,
ist seit dem 16.03.1998 bei dem Land Berlin beschäftigt. Die Parteien vereinbarten
arbeitsvertraglich die Geltung der Tarifverträge des Landes Berlin. Das
beklagte Land, das nicht mehr Mitglied der Tarifgemeinschaft deutscher Länder
ist, wendet den Bundesangestelltentarifvertrag (BAT) auf die Arbeitsverhältnisse
seiner Beschäftigten an. Zuletzt geschah dies auf der Grundlage des Tarifvertrages
zur Anwendung von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungs-TV
vom 31.07.2003 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 1 vom 25.08.2004).
Der Kläger erhielt als Geschäftsführer eines landeseigenen Pflegeheimbetriebes
eine Vergütung gemäß Vergütungsgruppe 1a BAT. Seine Grundvergütung betrug
3.336,09 EUR brutto (Lebensaltersstufe 39). Er erhielt weiter einen Ortszuschlag
der Stufe 1 in Höhe von 497,45 EUR brutto. Die Grundvergütung der Lebensaltersstufe
47 betrug 3.787,14 EUR, der Ortszuschlag Stufe 3 671,23 EUR brutto. Die
Tarifvertragsparteien nahmen am 18. Januar 2006 Sondierungsgespräche auf.
Anlass war der für den Bereich Bund/VKA abgeschlossene Tarifvertrag (TVöD).
Das beklagte Land wies im Rahmen der Sondierungsgespräche insbesondere darauf
hin, dass lediglich ein bisher noch nicht vorliegender Abschluss der TdL
eine Verhandlungspflicht nach dem Anwendungs-TV auslöse. Nach weiteren Sondierungsgesprächen
und nach der Tarifvereinbarung zwischen ver.di und der TdL im Mai 2006 (TV-L)
traten die Tarifvertragsparteien am 15.12.2006 in Tarifverhandlungen ein.
In einer Verhandlungsrunde am 12.07.2007 erklärte das beklagte Land, eine
Übernahme des TV-L sei unter Berücksichtigung von Berliner Besonderheiten
denkbar. Bezügeerhöhungen seien allerdings nicht möglich. Insbesondere müssten
vier Problemkreise, nämlich hinsichtlich der praktischen Umsetzung von Leistungsentgelten,
hinsichtlich Arbeitszeit, bezüglich einer Unterscheidungen zwischen Tarifkreis
West und Ost und einer Beendigung der Differenzierung der Tarifregelungen
für Angestellte und der Gruppe der früheren Arbeiter bewältigt werden. Am
23.08.2007 bot das beklagte Land die Übernahme des TV-L in den Anwendungs-TV
an, mit Ausnahme der Entgelttabellen und sonstiger von allgemeinen Bezügeerhöhungen
beeinflusster Bezüge. Dies wurde durch die Gewerkschaften abgelehnt. Wegen
der Weigerung des beklagten Landes über Einkommenserhöhungen der Arbeitnehmer
zu verhandeln, erklärten die Gewerkschaften mit Schreiben vom 01.Februar
2008 bzw. 21. April 2008 die Tarifverhandlungen für gescheitert. Die Gewerkschaften
ergriffen Streikmaßnahmen zur Erzwingung von Vergütungsverbesserungen. |
| 2 |
Der Kläger verlangte von dem beklagten Land die Zahlung der
Vergütungsdifferenz zwischen seiner Lebensaltersstufe und der Lebensaltersstufe
47 sowie die Differenz zwischen dem Ortszuschlag der Stufe 1 und dem Ortszuschlag
der Stufe 3 seit in Krafttreten des allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes
(AGG), da er die Ansicht vertritt, eine Zahlung nach der Lebensaltersstufe
39 diskriminiere ihn wegen des Alters. Der Kläger machte dies zunächst mit
Schreiben vom 31.10.2006 gegenüber dem beklagten Land geltend. Nach der
Ablehnung durch das beklagte Land verfolgt der Kläger mit der am 29.01.2007
bei Gericht eingereichten und dem beklagten Land am 08.02.2007 zugegangenen
Klage sein Ziel weiter. |
| 3 |
Der Kläger hat die Auffassung vertreten, dass die Staffelung
der Grundvergütung nach Lebensaltersstufen gemäß § 27 a BAT und die unterschiedliche
Bemessung der Ortszuschlagsstufen gemäß § 29 b BAT eine Diskriminierung
des Alters bzw. wegen des Geschlechts darstellten. Die Folge einer solchen
Diskriminierung seien Schadensersatzansprüche bzw. ein Anspruch des Benachteiligten
auf Gleichstellung mit den Begünstigten. |
| 4 |
Der Kläger hat beantragt festzustellen, |
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dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger rückwirkend
zum 01.09.2006 in die Vergütungsgruppe BAT 1a, Lebensaltersstufe 47, Ortszuschlag
3 einzuordnen. |
| 6 |
Hilfsweise die Benachteiligung des Klägers durch seine Einstufung
nach BAT, Vergütungsgruppe 1 a, Lebensaltersstufe 37, Ortszuschlagstufe
1 zu beseitigen. |
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Das beklagte Land hat beantragt, |
| 8 |
die Klage abzuweisen. |
| 9 |
Das beklagte Land hat die Ansicht vertreten, dass aus dem Vergütungssystem
des § 27 a BAT keine Benachteiligung wegen des Alters folge. Jedenfalls
sei eine solche nach § 10 AGG gerechtfertigt. § 27 a BAT verfolge ein legitimes
Ziel mit der Honorierung der mit höherem Alter verbundenen größeren Lebens-
und Berufserfahrung sowie der längeren Betriebstreue in verhältnismäßiger
Weise. Eine Diskriminierung auf Grund der Zahlung der Ortszuschlagsstufe
sei nicht erkennbar. Sollte eine solche angenommen werden, sei sie jedenfalls
gerechtfertigt. Ein Anspruch des Klägers scheitere jedenfalls an den Bestimmungen
des § 15 Abs. 3 AGG. Der Hilfsantrag des Klägers sei unzulässig, da zu unbestimmt. |
| 10 |
Das Arbeitsgericht Berlin hat mit Urteil vom 22.08.2007 entschieden,
dass die Klage hinsichtlich des Hauptantrages zulässig sei, jedoch zurzeit
unbegründet hinsichtlich der Feststellung, dass der Kläger nach Lebensaltersstufe
47 zu vergüten sei. Eine Benachteiligung hinsichtlich des Ortszuschlages
sei nicht gegeben, insoweit sei die Klage unbegründet. Hinsichtlich des
Hilfsantrages sei die Klage unzulässig. Dies hat das Arbeitsgericht im Wesentlichen
wie folgt begründet. Die Differenzierung der Grundvergütung des Klägers
nach Lebensaltersstufen gemäß § 27 a BAT verstoße gegen das Benachteiligungsverbot
des § 7 AGG. Es liege eine unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters
im Sinne der §§ 1, 3 AGG vor, die nicht nach den §§ 10, 5, 8 AGG sachlich
gerechtfertigt sei. § 8 Abs. 2 AGG stelle eine Anspruchsgrundlage dar, nach
der die Diskriminierung durch Angleichung der Vergütung an die des Meistbegünstigten
verhindert werden müsse. Nach § 8 Abs. 2 AGG sollen diskriminierte Arbeitnehmer
gleichviel wie begünstigte Arbeitnehmer erhalten. Dem stehe auch nicht §
15 Abs. 3 AGG entgegen. § 15 Abs. 3 AGG finde auf Erfüllungsansprüche keine
Anwendung, er könne als bloße Schadensersatzregelung keine Grenze für arbeitsvertragliche
Primäransprüche sein. Ein Gleichstellungsanspruch mit dem Meistbegünstigen
scheitere jedoch zurzeit noch an dem Schutz der Tarifvertragsparteien gemäß
Art. 20 Abs. 3 GG vor einer unechten Rückwirkung für die vorliegenden Alttarifverträge.
Daraus folge, dass den Tarifvertragsparteien eine Übergangsfrist zu gewähren
sei. Zwar kenne das AGG kein Übergangsrecht, es finde im Grundsatz uneingeschränkt
auch auf Alttarifverträge Anwendung. Die durch das AGG herbeigeführte sofortige
Unwirksamkeit des § 27 a BAT sei jedoch unverhältnismäßig. Sie verletze
das gerechtfertigte Vertrauen der Tarifvertragsparteien auf den Bestand
einer Tarifregelung, die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht zu
beanstanden gewesen sei. Den Tarifvertragsparteien sei eine Frist von einem
halben Jahr einzuräumen, um diskriminierungsfreie Regelungen zu schaffen.
Als Fristbeginn sei die Rechtskraft der vorliegenden Entscheidung anzusehen.
Kämen die Tarifvertragsparteien innerhalb dieser angemessenen Frist nicht
zu einer eigenständigen diskriminierungsfreien Regelung, sei von einer Gesamtnichtigkeit
der tariflichen Regelung auszugehen. Hinsichtlich der begehrten Ortszuschlagstufe
3 fehle es bereits an einer Benachteiligung im Sinne des § 3 AGG. Es lege
weder eine unmittelbare noch eine mittelbare Benachteiligung vor, da die
vergleichsweisen Nachteile des Klägers durch ein rechtmäßiges Ziel in verhältnismäßiger
Weise gerechtfertigt sein. Wegen der Begründung im Einzelnen wird auf die
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils (Blatt 62 – 82 der Akten)
verwiesen. |
| 11 |
Der Kläger hat gegen das ihm am 16.10.2007 zugestellte Urteil
am 13.11.2007 Berufung erhoben. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
bis Montag den 16.01.2008, hat der Kläger die Berufung am 11.01.2008 begründet.
Der Kläger rügt die Rechtsanwendung des Arbeitsgerichtes. Er vertritt die
Ansicht, dass § 33 AGG abschließend Übergangsbestimmungen für bestimmte
Sachverhalte bestimmt habe. Diese Übergangsregelungen seien auf den vorliegenden
Fall nicht anwendbar. Vielmehr musste dem beklagten Land seit Jahren bekannt
sein, dass die weitere Anwendung des BAT gegen Richtlinien der Europäischen
Gemeinschaft und gegen das auf der Grundlage der Richtlinie zu erlassene
innerstaatliche Recht verstoße. An den unter dem 13.09.2005 bzw. 19.05.2006
mit der Tarifgemeinschaft Deutscher Länder vereinbarten Tarifverträge für
den öffentlichen Dienst hätten die Tarifvertragsparteien erkennbar auf die
diskriminierende Vergütungssituation reagiert und die Lebensaltersstufenvergütung
des BAT nicht in den TVöD bzw TvL übernommen Dies sei auch für das Land
Berlin möglich gewesen. Die Vorenthaltung der Ortszuschlagsstufe 3 diskriminiere
den Kläger jedenfalls mittelbar. Seinen erstinstanzlich gestellten Hilfsantrag
hat der Kläger nicht weiterverfolgt. |
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Der Kläger beantragt festzustellen, |
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dass die Beklagte verpflichtet ist, den Kläger ab dem 01.09.2006
gemäß Vergütungsgruppe 1 a des BAT in Verbindung mit dem TV zur Anwendung
von Tarifverträgen des öffentlichen Dienstes (Anwendungstarifvertrag Land
Berlin vom 21.06.2003) entsprechend der Lebensaltersstufe 47, Ortszuschlag
Stufe 3 zu vergüten. |
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Das beklagte Land beantragt, |
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die Berufung zurückzuweisen |
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Nach Auffassung des beklagten Landes erweist sich die Feststellungsklage
bereits als unzulässig. Jedenfalls sei sie jedoch unbegründet. Eine unmittelbare
Benachteiligung wegen des Alters im Sinne der §§ 1, 3 AGG liege nicht vor.
Selbst wenn man eine solche Benachteiligung grundsätzlich annehmen wollte,
wäre sie jedenfalls gerechtfertigt. Zum einen ergebe sich keine Benachteiligung,
da auch ältere Arbeitnehmer die nunmehr eine höhere Grundvergütung erhielten
im Lebensalter des Klägers dessen jetzige niedrigere Vergütung zu beanspruchen
hatten. Weiter sei der Begriff Benachteiligung in dem hier in Rede stehenden
Vergütungs-, also Vermögensbereich, so zu verstehen, dass sich die Vermögenslage
des Benachteiligten nachhaltig und endgültig ungünstiger gestalten müsse
als die des Anderen. Insoweit dürfe nicht eine punktuelle Augenblicksberechnung
hinsichtlich einer Monatsgrundvergütung stattfinden, sondern die Vermögenslagen
müssten ganzheitlich über den Lauf eines typischen Lebensarbeitsverhältnisses
hinweg verglichen werden. Dann ergebe sich, jedenfalls im Regelfall, dass
auch der jüngere Mitarbeiter die höheren und die höchsten Altersstufen erreiche,
sodass er im selben Alter wie sein zurzeit älterer Kollege ebenfalls in
den Genuss der höheren Grundvergütung komme. Jedenfalls sei eine unterstellte
Ungleichbehandlung gemäß § 10 Abs. 3 Nr. 2 AGG gerechtfertigt. Die mit der
Lebensalterstufenvergütung einhergehenden Vergütungserhöhungen bedeuteten
eine Festlegung von Mindestanforderungen hinsichtlich der Berufserfahrung.
Bei Schaffung des Entgeltsystems in der vorliegenden Form im Jahre 1970
konnten die Tarifvertragsparteien davon ausgehen, dass jeder Bewerber nach
Abschluss der Schulzeit einen Ausbildungsplatz erhielt und bei Tätigkeiten,
die den Vergütungsgruppen III bis X entsprechen würden, auch außerhalb des
öffentlichen Dienstes eine Berufsausbildung mit 21 Jahren beendet hätte.
Dass die Tarifvertragsparteien mit dem Stufensystem auf den Umstand der
Beendigung der Berufsausbildung abgestellt hätten, ergäbe sich auch daraus,
dass die Vergütungsgruppensteigerung bei den Vergütungsgruppen I bis II
b erst ab 23 Jahren begännen. Dabei hätten die Tarifvertragsparteien ein
für diese Gruppe notwendiges Hochschulstudium berücksichtigt. Dass die Tarifvertragsparteien
mit dem Vergütungssystem nicht das Lebensalter und die Lebenserfahrung,
sondern vielmehr primär die Berufserfahrung honorieren wollten, folge insbesondere
aus der Regelung des Abs. 2 des § 27 A BAT. Die Regelung, dass bei Einstellungen
in den Vergütungsgruppen III bis X bis zum 31. Lebensjahr die Grundvergütung
der jeweiligen Lebensaltersstufe entspreche, mache deutlich, dass die Tarifvertragsparteien
davon ausgegangen seien und typisierend auch davon ausgehen durften, dass
die bis dahin außerhalb des öffentlichen Dienstes erworbene Berufserfahrung
einer im öffentlichen Dienst erworbenen gleichzustellen sei. Schließlich
sei der Umstand, dass ab dem 31. bzw. 35. Lebensjahr (Vergütungsgruppe I
bis II b BAT) das Lebensalter nicht mehr im vollen Umfang der zu zahlenden
Lebensaltersstufe bei Neueinstellungen entspreche, dahingehend zu bewerten,
dass die Tarifvertragsparteien auf die Berufserfahrung abstellen wollten.
Dabei sei davon auszugehen, dass eine außerhalb des öffentlichen Dienst
erworbene Berufserfahrung zwar immer noch nützlich für die Tätigkeit auch
im öffentlichen Dienst sei, dies aber nicht mehr im gleichem Maße der Fall
sei, wie bei jüngeren Arbeitnehmern. Außerdem sei zu berücksichtigen, dass
der Endpunkt der Einkommenssteigerung auf das 47. Lebensjahr festgelegt
sei. Dabei seien die Tarifvertragsparteien erkennbar davon ausgegangen,
dass ein Angestellter im öffentlichen Dienst nach spätestens 24-jähriger
Berufserfahrung, wenn er davon 12 Jahre Berufserfahrung im öffentlichen
Dienst zurückgelegt habe, den Gipfel seines Erfahrungsschatzes erreicht
habe und nichts Wesentliches, besonders honorierungswürdiges an Berufserfahrung
dazu gewinnen könne. Selbst unterstellt, eine Rechtfertigung einer (ebenfalls
unterstellten) Diskriminierung sei nicht gegeben, folge daraus vorliegend
kein Anspruch des Klägers. Insbesondere ergebe sich aus den gesetzlichen
Bestimmungen, auch aus § 8 Abs. 2 AGG, kein Anspruch gleich dem Meistbegünstigten
vergütet zu werden. Aus § 33 Abs. 1 AGG folge, dass der Gesetzgeber die
im Rahmen einer Diskriminierung wegen des Geschlechts entwickelten Grundsätze
gerade nicht auf Benachteiligung wegen des Alters erstrecken wollte. Jedenfalls
sei § 8 Abs. 2 AGG keine Anspruchsgrundlage dahingehend, dass der Falle
einer Altersdiskriminierung zu einer Gleichstellung mit dem Meistbegünstigten
führe. Darüber hinaus seien die Regelungen des § 15 Abs. 3 AGG als speziellere
Bestimmungen einem solchem Anspruch vorzuziehen. Ansprüche aufgrund der
Regelungen des AGG seien vom Gesetzgeber gerade nicht als Erfüllungsansprüche
sondern ausdrücklich nur als Schadensersatzansprüche bzw. Entschädigungsansprüche
ausgestaltet. Der Gesetzgeber wollte den in Anwendung kollektivrechtlicher
Regelungen handelnden Arbeitgeber gerade wegen einer vermuteten höheren
Richtigkeitsgewähr insoweit eine Haftungserleichterung gewähren, indem er
die Haftung für leichte Fahrlässigkeit für diesen Fall ausgeschlossen habe.
Dies sei auch deshalb gerechtfertigt, weil der Arbeitgeber nach § 4 TVG
gehalten ist, die Tarifnorm anzuwenden. Weiterhin stehe einem Anspruch auch
Art. 9 Abs. 3 GG entgegen. Ein Gleichstellungsanspruch würde in die Tarifautonomie
eingreifen. Ergebnis wäre eine Tariferhöhung, die nach vorsichtigen Berechnungen
ca. 28 Mio. EUR im Jahr an Kosten verursachen würde. Diesem schwerwiegenden
Eingriff in die Tarifautonomie stehe allenfalls eine individuelle Rechtsposition
gegenüber, der nur ein sehr geringes Gewicht zukomme. |
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes
wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. |
Entscheidungsgründe |
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1. Die statthafte Berufung ist nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes
zulässig (§§ 64 Abs. 1, 64 Abs. 2 lit b ArbGG). Sie ist in der gesetzlichen
Form und Frist eingelegt und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist
innerhalb der gesetzlichen Frist begründet worden (§§ 64 Abs. 6, Satz 1
ArbGG, 66 Abs. 1, Satz 1 ArbGG in Verbindung mit §§ 519, 520 ZPO). |
| 19 |
2. In der Sache hat die Berufung des Klägers teilweise Erfolg.
Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Verlangens des Klägers nach
der Lebensaltersstufe 47 vergütet zu werden begründet. Im Übrigen ist die
Klage unbegründet und die Berufung war insoweit zurückzuweisen. |
| 20 |
2.1 Die Klage erweist sich als zulässig. Nach § 256 Abs. 1
ZPO kann Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse
daran hat, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald
festgestellt wird. Das besondere Feststellungsinteresse nach dieser Vorschrift
muss als Sachurteilsvoraussetzung in jeder Lage des Verfahrens, auch in
der Berufungsinstanz gegeben sein. Sein Vorliegen ist von Amts wegen zu
prüfen. Das Feststellungsinteresse ist nur dann gegeben, wenn durch die
Entscheidung über den Feststellungsantrag der Streit insgesamt beseitigt
wird (BAG Urt. vom 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 – BAGE 100,43 51 mwN
) . Es fehlt, wenn durch die Entscheidung kein Rechtsfrieden geschaffen
wird, weil nur einzelne Elemente eines Rechtsverhältnisses, abstrakte Rechtsfragen
oder rechtliche Vorfragen zur Entscheidung des Gerichts gestellt werden
(BAG Urt. vom 14. Dezember 2005 – 4 AZR 522/04 - AP ZPO 1977 § 256 Nr. 94
) . Die Rechtskraft der Entscheidung muss weitere gerichtliche Auseinandersetzungen
über die zwischen den Parteien strittigen Fragen um denselben Fragenkomplex
ausschließen (BAG Urt. vom 29. November 2001 – 4 AZR 757/00 - aaO) . Dies
ist bei einer Feststellungsklage in der hier gewählten Form dann der Fall,
wenn z.B. über weitere Faktoren, die die Vergütungshöhe bestimmen (vgl.
zu dem Feststellungsinteresse einer auf die Feststellung der Vergütungsstufe
gerichteten Klage BAG Urt. vom 25. Januar 2006 – 4 AZR 613/04 - AP BAT -
O § 27 Nr. 4), kein Streit besteht. Vorliegend verlangt der Kläger die Feststellung,
dass er nach der Vergütungsgruppe I a des BAT gem. der Lebensaltersstufe
47 zu vergüten ist. Zusätzlich verlangt er die Feststellung, dass ein Ortszuschlag
der Stufe 3 zu zahlen ist. Dabei bestehen zunächst gegen die Zusammenfassung
der unterschiedlichen Streitgegenstände in einem Antrag keine Bedenken.
Zwischen den Parteien sind auch andere Fragen die die Entgelthöhe bestimmen
können nicht im Streit. Dabei kommt es auch nicht darauf an, auf welche
rechtliche Grundlage der Kläger seinen Anspruch stützt. Nach ständiger Rechtsprechung
sind Klagen auf Zahlung einer höheren tariflichen Vergütung im öffentlichen
Dienst grundsätzlich als Feststellungsklagen zulässig, weil sich die Arbeitgeber
des öffentlichen Dienstes der gerichtlichen Entscheidung hierüber in aller
Regel beugen und auf diese Weise der Rechtsfrieden wiederhergestellt wird
(BAG Urt. vom 28. Januar 1998 – 4 AZR 473/96 – ZTR 1998, 329 mwN). Unerheblich
ist dabei, ob sich der Anspruch nach den Regeln der Tarifautomatik oder
aber aus vertraglichen Ansprüchen (z.B. einzelvertragliche übertarifliche
Vergütung) oder z.B. aus Gleichbehandlungsgrundsätzen ergibt. Die Anpassung
des Wortlautes des Antrages entspricht dem bereits vom Arbeitsgericht zutreffend
ausgelegten Klagebegehren. |
| 21 |
2.2 Zutreffend hat das Arbeitsgericht im Grundsatz entschieden,
dass aus den Vergütungsregelungen des § 27 A BAT insoweit eine unmittelbare
Benachteiligung wegen des Alters im Sinne der §§ 1, 3 Abs. 1 AGG folgt,
als die Differenzierung der Grundvergütung an das Lebensalter anschließt
und lediglich wegen des Lebensalters bei gleicher Tätigkeit dem lebensälteren
Arbeitnehmern eine höhere Grundvergütung zusteht als dem jüngeren Arbeitnehmer.
Diese Lebensalterstaffelung der Grundvergütung benachteiligt den jüngeren
Beschäftigten. Insoweit sind die Bestimmungen des § 27 A I BAT unwirksam. |
| 22 |
2.2.1 Das an Lebensaltersstufen orientierte System der gestaffelten
Grundvergütung des § 27 A I BAT ist eine unmittelbare Benachteiligung wegen
des Alters (§§ 1, 3 AGG). |
| 23 |
2.2.1.1 Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 2 AGG unterliegen auch durch kollektivrechtliche
Vereinbarungen festgelegte Beschäftigungsbedingungen den Vorgaben des AGG,
mithin auch die Bestimmungen zur Höhe der Grundvergütung gem. § 27 A BAT. |
| 24 |
2.2.1.2 Eine Benachteiligung wegen des Alters kann nicht nur
dann vorliegen, wenn eine ältere Person gegenüber einer jüngeren Person
eine weniger günstige Behandlung in einer vergleichbaren Situation erfährt.
Das Wort „Alter“ wird in der deutschen Sprache mehrdeutig verwendet. Es
wird - neutral - zur Bezeichnung des Zeitraums verwendet, der seit der Geburt
eines Menschen verstrichen ist, es bezeichnet aber auch das „fortgeschrittenere
Alter“, das zwischen 45 und 60 Jahren beginnen soll. Es könnte zwar nahe
liegen, den Begriff des Alters im Sinne des § 1 AGG vornehmlich mit dem
Schutz von Personen oder hier Beschäftigten im „fortgeschrittenen Alter“
zu verbinden. Dies ist aber nicht gemeint: Die Bestimmung erfasst jedes,
das niedrige wie das höhere Alter. Insoweit besteht, soweit ersichtlich,
Übereinstimmung in der Literatur (vgl. z.B. Bertelsmann ZESAR 2005,242;
Linsenmaier, Sonderbeilage zu RdA 2003, S. 25; Däubler/Bertzbach, AGG, §
1 RdNr. 84, Erf-K- Schlachter, 7. Aufl. AGG, § 1 RdNr. 9, Schleusener/Suckow/Voigt,
AGG 2. Aufl., § 1 RdNr.69, MK-Thüsing, AGG, § 1 RdNr. 87; Adomeit-Mohr,
AGG, § 1, RdNr. 118). Dies lässt sich einmal damit rechtfertigen, dass in
den anderen Sprachfassungen von der dort gegebenen Differenzierungsmöglichkeit
kein Gebrauch gemacht wurde, sondern die neutralen Begriffe benutzt wurden
(Däubler/Bertzbach, AGG, § 1 RdNr. 84). Schließlich bietet die Richtlinie
auch keinen Anhaltspunkt dafür, von welcher Schwelle an das schutzbedürftige
Alter beginnen würde (Linsenmaier, Sonderbeilage zu RdA 2003, S.25, Däubler/Bertzbach,
AGG, § 1 RdNr. 84). |
| 25 |
2.2.1.3 Die tarifvertraglichen Regelungen stellen auch eine
unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters dar. Dabei kommt es nicht
darauf an, dass eine konkrete unterschiedliche Bezahlung aufgrund des Alters
in einer vergleichbaren Tätigkeit vorliegend tatsächlich bei dem beklagten
Land existiert. Gem. § 3 Abs. 1 AGG reicht aus, dass eine Person wegen eines
gem. § 1 AGG verpönten Merkmals eine weniger günstige Behandlung erfahren
würde. |
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Nach § 27 Abschn. A Abs. 1 BAT hat die oder der Angestellte
des öffentlichen Dienstes Anspruch auf die Grundvergütung der Vergütungsgruppe
entsprechend der zutreffenden Lebensaltersstufe. Nach je zwei Jahren erhöht
sich die Vergütung um eine Lebensaltersstufe bis zum Erreichen der letzten
Lebensaltersstufe. Wird eine Person in den VergGr. III bis X BAT zu einem
Zeitpunkt nach Vollendung des 31. Lebensjahres eingestellt, erhält sie die
Vergütung der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung
vollendete Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die
die Person seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat (§ 27 Abschn.
A Abs. 2 BAT). Dies gilt für Angestellte der Vergütungsgruppe I bis II b
entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des 31. Lebensjahres das
35. Lebensjahr tritt. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem die Person ein
Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält sie bis zum Erreichen der
Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe. Die
Regelung lautet im Einzelnen wie folgt: |
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„§ 27 Grundvergütung
A Angestellt, die unter die Anlage 1 a fallen
Für die Bereiche des Bundes und der TdL
(1) Im Vergütungstarifvertrag sind die Grundvergütungen in den Vergütungsgruppen
nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Grundvergütung der ersten Lebensaltersstufe
(Anfangsgrundvergütung) wird vom Beginn des Monats an gezahlt, in dem
der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X das 21. Lebensjahr,
in den Vergütungsgruppen I bis IIb das 23. Lebensjahr vollendet. Nach
je zwei Jahren erhält der Angestellte bis zum Erreichen der Grundvergütung
der letzten Lebensaltersstufe (Endgrundvergütung) die Grundvergütung der
folgenden Lebensaltersstufe.
(2) Wird der Angestellte in den Vergütungsgruppen III bis X spätestens
am Ende des Monats eingestellt, in dem er das 31. Lebensjahr vollendet,
erhält er die Grundvergütung seiner Lebensaltersstufe. Wird der Angestellte
zu einem späteren Zeitpunkt eingestellt, erhält er die Grundvergütung
der Lebensaltersstufe, die sich ergibt, wenn das bei der Einstellung vollendete
Lebensalter um die Hälfte der Lebensjahre vermindert wird, die der Angestellte
seit Vollendung des 31. Lebensjahres zurückgelegt hat. Jeweils mit Beginn
des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet,
erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung die Grundvergütung der
folgenden Lebensaltersstufe. Fr Angestellte der Vergütungsgruppen I bis
IIb gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend mit der Maßgabe, da an die Stelle
des 31. Lebensjahres das 35. Lebensjahr tritt.
(3) Wird der Angestellte höhergruppiert, erhält er vom Beginn des Monats
an, in dem die Höhergruppierung wirksam wird, in der höheren Vergütungsgruppe
die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung in
der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2 oder
Absatz 6) entspricht. Abweichend hiervon erhält der Angestellte bei der
Höhergruppierung aus der Vergütungsgruppe III oder einer niedrigeren Vergütungsgruppe
in die Vergütungsgruppe IIb oder in eine höhere Vergütungsgruppe jedoch
mindestens die Grundvergütung, die ihm zustehen würde, wenn er bereits
bei der Einstellung in die höhere Vergütungsgruppe eingruppiert worden
wäre. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte ein Lebensjahr
mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen der Endgrundvergütung
die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(4) Wird der Angestellte herabgruppiert, erhält er in der niedrigeren
Vergütungsgruppe die Grundvergütung, die dem für die Festsetzung der Grundvergütung
in der verlassenen Vergütungsgruppe maßgebenden Lebensalter (Absatz 2
oder Absatz 6) entspricht. Jeweils mit Beginn des Monats, in dem der Angestellte
ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, erhält er bis zum Erreichen
der Endgrundvergütung die Grundvergütung der folgenden Lebensaltersstufe.
(5) …
(6) Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an eine Tätigkeit
im öffentlichen Dienst als Angestellter, Arbeiter, Beamter, Soldat auf
Zeit oder Berufssoldat eingestellt, gilt als Tag der Einstellung der Tag,
von dem an der Angestellte ununterbrochen in einem dieser Rechtsverhältnisse
im öffentlichen Dienst gestanden hat; Absatz 7 ist entsprechend anzuwenden.
Wird der Angestellte in nicht unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt, erhält er mindestens die Grundvergütung
nach der Lebensaltersstufe, die für die zuletzt bezogene Grundvergütung
maßgebend gewesen ist oder gewesen wäre, wenn auf sein früheres Angestelltenverhältnis
die Vorschriften dieses Abschnitts angewendet worden wären.
Wird der Angestellte in unmittelbarem Anschluss an ein Angestelltenverhältnis
im öffentlichen Dienst eingestellt, ist die Grundvergütung nach Satz 2
festzusetzen, wenn dies günstiger ist als nach Satz 1.
(7) Der Angestellte, der länger als sechs Monate ohne Bezüge beurlaubt
gewesen ist oder dessen Arbeitsverhältnis aus einem anderen Grunde geruht
hat, erhält die Grundvergütung, die sich für ihn nach Absatz 2 und Absatz
6 Unterabs. 2 ergeben würde, wenn das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des
Tages, der dem Tage des Beginns der Beurlaubung oder des Ruhens vorangegangen
ist, geendet hätte. Satz 1 gilt nicht fr die Zeit einer Kinderbetreuung
bis zu drei Jahren für jedes Kind, für die Zeit des Grundwehrdienstes
oder des Zivildienstes sowie für die Zeit einer Beurlaubung, die nach
$ 50 Abs. 3 Satz 2 bei der Beschäftigungszeit berücksichtigt wird.
(8) Anstelle der Grundvergütung aus der Lebensaltersstufe, die der Angestellte
auf Grund eines in der Zeit vom 1. Januar 2003 bis 31. Dezember 2004 vollendeten
Lebensjahres mit ungerader Zahl erreicht, wird ab dem Monat, in dem der
Angestellte ein Lebensjahr mit ungerader Zahl vollendet, für die Dauer
von zwölf Monaten die Grundvergütung aus der bisherigen Lebensaltersstufe
zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe
gezahlt.
Der Angestellte, dessen Arbeitsverhältnis in der Zeit vom 1. Januar 2003
bis 31. Dezember 2004 beginnt und der in der Zeit zwischen der Einstellung
und dem 31. Dezember 2004 kein Lebensjahr mit ungerader Zahl mehr vollendet,
erhält ab der Einstellung fr die Dauer von 12 Monaten die Grundvergütung
aus der nächstniedrigeren als der nach Absatz 2 zustehenden Lebensaltersstufe
zuzüglich des halben Unterschiedsbetrages zur nächsthöheren Lebensaltersstufe
gezahlt.
Protokollnotizen zu Absatz 6:
….“
|
| 28 |
Die Regelung knüpft klar und eindeutig an das Lebensalter des
Arbeitnehmers an („Lebensaltersstufen“). Dabei hat Abs. 1 Satz 1 als Grundsatzvorschrift
zwar keine unmittelbare Auswirkung auf die Tarifunterworfenen, er normiert
allerdings die Verpflichtung der Tarifvertragsparteien, in dem jeweils nach
§ 26 Abs. 3 BAT abzuschließenden Vergütungstarifvertrag die Grundvergütung
in allen Vergütungsgruppen nach Lebensaltersstufen zu bemessen. Die Bestimmung
selbst setzt dabei weder ein vertikales System oder Spannungsverhältnis
zwischen den jeweils ersten oder jeweils letzten Lebensaltersstufen der
Vergütungsgruppen oder ein horizontales Spannungsverhältnis zwischen der
ersten und der letzten Lebensaltersstufe einer Vergütungsgruppe fest. Der
hier mit den Modifizierungen des Anwendungstarifvertrages für Angestellte
anzuwendende Vergütungstarifvertrag Nr. 35 sieht für die Vergütungsgruppe
I a aufsteigende Vergütungshöhen ab der Lebensaltersstufe 23. bis 47 vor,
eine Steigerung zu der höchsten im Vergütungssystem vorgesehenen Lebensaltersstufe
49 ist nicht vorgesehen. Das Ende der Lebensaltersstufen ist unterschiedlich,
die Vergütungsgruppen II a - V b steigern bis zur Lebensaltersstufe 45.
Die Gruppe V c bis zu der Lebensaltersstufe 41. Während die Gruppe VI a
bis zur Lebensaltersstufe 49 ausgebracht ist, VI b und VII mit der Stufe
41, enden die Gruppen IX a – X bereits mit dem 37. Lebensjahr. Direkter
Anknüpfungspunkt des Vergütungssystems ist in allererster Linie das Lebensalter.
Dies ändert sich auch nicht dadurch, dass gem. Abs. 2 der Regelung für Personen,
die ab einem gewissen Lebensalter eingestellt werden, ein fiktives Alter
für die Bestimmung des Grundgehalts gebildet wird, das hinter der Lebensaltersvergütung
einer vor dieser Grenze eingestellten Person zurückbleibt. Dies bedeutet,
dass zum Beispiel eine 40jährige Person, die mit 25 Jahren im öffentlichen
Dienst eingestellt wurde, eine höhere Grundvergütung erhält als eine andere
40 jährige Person, die erst mit 36 Jahren eingestellt wurde. Dies mag einen
gewissen Bezug zu einer Berücksichtigung von Berufserfahrung, Betriebstreue
oder Dienstzeit begründen, ändert aber nichts an dem grundsätzlich (benachteiligenden)
Anknüpfungspunkt Lebensalter. Zutreffend hat das Arbeitsgericht bereits
dargelegt, dass das Lebensaltersstufensystem grundsätzlich die Bezahlung
ohne Ansehung einer konkreten Berufs- oder Diensterfahrung an das Lebensalter
der Person knüpft. Entgegen der Ansicht des beklagten Landes lässt sich
ein vorrangiges Abstellen auf eine typisierte Berufserfahrung aus der Bestimmung
des § 27 A Abs. 2 BAT nicht entnehmen. Die Tarifparteien sind explizit in
den ausführlichen Bestimmungen des § 27 A BAT davon ausgegangen, dass eine
Einstellung in allen möglichen Lebensaltersstufen erfolgt (vgl. gerade Abs.
2, Abs. 6 ). Zwar kann sich eine Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst
nach § 27 A Abs. 6 BAT für einen Beschäftigten günstiger auswirken als eine
Einstufung nach den Grundvergütungsstufen des Abs. 2, unter Umständen privilegiert
wird dadurch allerdings lediglich eine Beschäftigung im öffentlichen Dienst
und zwar egal welche Tätigkeit dieser Vorbeschäftigung zugrunde lag. Darauf,
ob die eingestellte Person durch die Vorbeschäftigung im öffentlichen Dienst
ihre Arbeitsaufgaben nunmehr zum Nutzen des Arbeitgebers besser erledigen
kann, kommt es im Rahmen der tariflichen Regelung nicht an. Anknüpfungspunkt
bleibt weiter grundsätzlich das Lebensalter. |
| 29 |
Entgegen der Ansicht des beklagten Landes, kommt es hinsichtlich
der Benachteiligung nicht auf eine Gesamtschau auf ein eventuell zu erzielendes
Lebenseinkommen an, nach der sich bei jeder Arbeitnehmerin oder bei jedem
Arbeitnehmer in gleicher Weise die geringere Vergütung im jungen Lebensalter
durch die höhere Vergütung im fortgeschrittenen Alter ausgleicht. Der auch
der Altersbenachteiligung zugrunde liegende Gleichbehandlungsgrundsatz geht
von einer punktuellen Betrachtungsweise aus, die die ex-ante Betrachtung
zukünftiger Zeiträume ausschließt. § 3 Abs. 1 AGG sieht eine Benachteiligung
in einer weniger günstige Behandlung der benachteiligten Person im Vergleich
mit einer anderen Person in einer vergleichbaren Situation . Dies ist erkennbar
nicht auf einen Gesamtvergleich während der gesamten Dauer des Arbeitsverhältnisses
ausgerichtet, bei der sich eine aktuelle Benachteiligung eventuell durch
eine spätere Bevorzugung ausgleichen könnte. Dies ist auch gerechtfertigt.
Ein Abstellen auf ein (fiktives) Lebensarbeitseinkommen, von dem unklar
ist, ob es sich überhaupt verwirklicht, ist im Hinblick auf die unterschiedlichen
Arbeitsbiographien, zunehmende Flexibilisierung der Arbeitsbedingungen -
auch im öffentlichen Dienst - kaum verwirklichbar und widerspricht dem Sinn
und Zweck der gesetzlichen Regelung Benachteiligungen zu verhindern oder
zu beseitigen. Dem entspricht auch § 15 Abs. 4 AGG. Abgesehen von der Frage,
ob die dort geregelte Geltendmachungsfrist den Vorgaben der Richtlinie 2000/78/EG
entspricht, wird gerade ein punktueller Benachteiligungsbegriff vorausgesetzt. |
| 30 |
2.2.2 Ebenso hat das Arbeitsgericht zutreffend entschieden,
dass die unmittelbare Benachteiligung wegen des Alters vorliegend nicht
ausnahmsweise gerechtfertigt ist |
| 31 |
2.2.2.1 Eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung
wegen des Alters ergibt sich nicht aus § 10 Nr. 2. AGG Danach könne Mindestanforderungen
an das Alter für bestimmte mit der Beschäftigung verbundene Vorteile festgelegt
werden. Es kann dahinstehen, ob dieser Rechtfertigungsgrund auf die vorliegende
Altersstufenregelung anzuwenden ist. Jedenfalls folgt eine Rechtfertigung
nicht daraus, dass die Grundvergütungsregelung entgegen ihrem Wortlaut eine
typisierte Berufserfahrung bzw. ein fortschreitendes Dienstalter mit den
erhöhten Vergütungsstufen honoriert. Eine solches Ziel einer Vergütungsordnung,
nämlich die Anhebung der Vergütung nach Dienstalter (Anciennität [franz.
ancienneté: Altersstufe] ist die Rangfolge, die sich aufgrund des Dienstalters
ergibt, im Gegensatz zur Seniorität, die auf dem tatsächlichen Alter basiert)
hat der EuGH im Rahmen einer Prüfung inwieweit eine mittelbare Benachteiligung
wegen des Geschlechts besteht, als mögliches legitimes Ziel einer Entgeltpolitik
und Rechtfertigung einer mittelbaren Benachteiligung anerkannt (EuGH, Urteil
vom 03.10.2006, Rs C-17/05, Cadman). Auch sei der Rückgriff auf das Kriterium
des Dienstalters in der Regel geeignet um das Ziel (einer gesteigerten Berufserfahrung)
zu erreichen. Das Dienstalter gehe nämlich mit der Berufserfahrung einher
und diese befähige den Arbeitnehmer im Allgemeinen seine Arbeit zu verrichten.
deshalb stehe es dem Arbeitgeber frei, das Dienstalter bei der Vergütung
zu berücksichtigen, ohne dass er dessen Bedeutung für die Ausführung der
dem Arbeitnehmer übertragenen spezifischen Aufgaben darlegen müsse. Allerdings
müsse der Rückgriff auf das Kriterium vom Arbeitgeber im Einzelnen gerechtfertigt
werden, wenn der Arbeitnehmer Anhaltspunkte liefere, die geeignet seien,
ernstliche Zweifel daran aufkommen zu lassen, dass der Rückgriff auf das
Kriterium des Dienstalters zur Erreichung des genannten Ziels geeignet sei
(EuGH, Urteil vom 03.10.2006, Rs C-17/05, Cadman). Es kann dahinstehen,
ob die Ausbringung der Vergütungsstufen konkret ein geeignetes Mittel darstellt,
denn sie verfolgen vorliegend – entgegen der Ansicht des beklagten Landes
– kein legitimes Ziel. Dabei können durchaus einzelne generalisierende Elemente
vorhanden sein, die typisierte Berufserfahrung berücksichtigt, wie dies
das beklagte Land besonders mit der Regelung des § 27 A Abs. 2 BAT verbindet.
Das Lebensaltersstufensystem ist jedoch kein geeignetes System ein solches
Ziel (Honorierung der Berufserfahrung) zu verfolgen. Dies folgt schon allein
daraus, dass den Tarifvertragsparteien ein genauso einfaches und handhabbares
System mit einer Anbindung der Vergütung an das Dienstalter hätten vereinbaren
können, das eben nicht auf typisierende und damit nur im Regelfall zutreffende
Fallgestaltungen zurückgreifen muss. Zudem ist auch unter Einbeziehung der
Absenkungsbestimmung des Abs. 2 des § 27 A BAT jedenfalls in der Vergütungsgruppe
des Klägers bis zum 35. Lebensjahr eine direkte unmittelbare Anbindung an
das Lebensalter gegeben, ohne jeglichen Einfluss einer Berufserfahrung.
Die Betrachtung eventueller bei einer Einstellung typischerweise zu erwartenden
Berufserfahrung ist reine Spekulation und hat in der Vergütungsregelung
allenfalls marginale Bedeutung erhalten Zwar wird dieser Effekt durch die
Bestimmung des fiktiven Lebensalters ab einer Einstellung ab den 35. Lebensjahr
abgemildert, dennoch ist der jüngere Arbeitnehmer (bis auf wenige rechnerische
Überscheidungen) aufgrund und nur aufgrund des Lebensalters bei einer gleichen
Berufserfahrung benachteiligt. Insbesondere war für die Kammer kein typischer
Geschehensablauf dahingehend ersichtlich, dass im Wesentlichen von einem
gleichmäßigen Einstellungsalter und typischer Vorberufserfahrung auszugehen
ist. Es bleibt bei dem vorliegenden Lebensaltersstufensystem dabei, dass
der vorherrschende Parameter für die Bemessung innerhalb einer Vergütungsgruppe
das Lebensalter darstellt. Dieses Ergebnis wird, wie bereits vom Arbeitsgericht
zutreffend dargestellt, von der überwiegenden Meinung der Literatur geteilt
(siehe mit vielen Nachweisen Urteil des Arbeitsgerichts vom 22.08.2007 zu
Ziffer 1.1.3-2.1). |
| 32 |
2.2.2.2 Ebenso ergibt sich weder aus der Generalklausel des
§ 10 Satz 1, 2 AGG – wegen des Fehlens eines rechtmäßigen Ziels – noch aus
§ 5 oder § 8 Abs. 1 AGG eine Rechtfertigung der unmittelbaren Benachteiligung.
Insoweit schließt sich die Kammer der zutreffenden Begründung des Arbeitsgerichts
an. |
| 33 |
2.3 Die benachteiligende Staffelung der Grundvergütung nach
Lebensaltersstufen des § 27 A I BAT iVm dem Vergütungstarifvertrag Nr. 35
und dem Anwendungstarifvertrag ist insoweit unwirksam, als sie für die Arbeitsleistung
des Klägers wegen des Lebensalters eine geringere Vergütung ausweist, als
die für eine vergleichbare Arbeitsleistung zu beanspruchende Vergütung der
Lebensaltersstufe 47. § 7 Abs. 2 AGG erklärt auch Kollektivvereinbarungen,
die eine diskriminierende Benachteiligung im Sinne des Gesetzes enthalten,
für unwirksam bzw. für insoweit unwirksam. In der amtlichen Begründung heißt
es dazu, dies entspreche der bisherigen Rechtslage; die Vorschrift trage
„deklaratorischen Charakter“ und solle die primäre Sanktionierung derartiger
Rechtsverstöße deutlich machen (BT –Dr16/1780, S.34). Die Arbeitsgerichtsbarkeit
ist demnach ermächtigt, in einem Verfahren auf Feststellung oder Leistung
von der Unwirksamkeit einer benachteiligenden Klausel (Kassatorische Wirkung)
auszugehen (Wiedemann, NZA 2007, 950). Es kann dahinstehen, ob die Rechtsfolge
der Unwirksamkeit der Vereinbarung soweit benachteiligend ist direkt aus
§ 7 Abs. 2 AGG oder aus 134 BGB IVm § 1,3, 7 Abs. 1 AGG folgt. Die Rechtsfolge
ist identisch, die Nichtigkeit des gesamten Tarifvertrages ist nach § 139
BGB nicht anzunehmen |
| 34 |
2.4 Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter entschieden, dass
der Kläger für die Vergangenheit und Zukunft bis zu einer tarifvertraglichen
Neuregelung einen Anspruch auf Gleichstellung mit den (Meist-) Begünstigten
("Anpassung nach oben"), d.h. auf Zahlung der Vergütung nach der höchsten
Lebensaltersstufe 47 hat. |
| 35 |
2.4.1 Bei Verstößen gegen die Benachteiligungsverbote des §
1,3 AGG sind die leistungsgewährenden, nicht benachteiligenden Tarifvertragsbestimmungen
auf diejenigen Personen zu erstrecken, die entgegen den Benachteiligungsverboten
von den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden (BAG Urteil vom 24.September
2003 – 10 AZR 675/02 - AP TzBfG § 4 Nr. 4). Das ist jedenfalls solange anzunehmen,
bis die Tarifvertragsparteien selbst eine diskriminierungsfreie Regelung
schaffen (ErfK/Preis 4. Aufl. § 4 TzBfG Rn. 75). Bei Verstößen gegen das
Gebot der Gleichbehandlung, wie auch gegen Benachteiligungsverbote hat in
aller Regel eine "Anpassung nach oben", stattzufinden wobei leistungsgewährende
Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen Personen erstreckt werden, die
entgegen dem Gebot der Gleichbehandlung von der Gewährung tariflicher Leistungen
- auch teilweise - ausgeschlossen wurden. Dies entspricht auch der Rechtsprechung
des europäischen Gerichtshofs in Fällen der Verstöße gegen Art. 119 EGV
(z.B. EuGH 27. Juni 1990 – C-33/89 - Kowalska - EuGHE I 1990, 2591, BAG
Urteil vom 24.September 2003 - 10 AZR 675/02 - AP Nr. 4 zu § 4 TzBfG). Dazu
stellte der EuGH fest: „Im Falle einer mittelbaren Diskriminierung durch
eine Bestimmung eines Tarifvertrages ist das nationale Gericht verpflichtet,
diese Bestimmung - ohne dass es ihre vorherige Beseitigung durch Tarifverhandlungen
oder auf anderen Wegen beantragen oder abwarten müsste - außer Anwendung
zu lassen und auf die Angehörigen der durch diese Diskriminierung benachteiligten
Gruppe die gleiche Regelung wie auf die übrigen Arbeitnehmer anzuwenden,
wobei diese Regelung so lange Art. 119 EWG-Vertrag im nationalen Recht nicht
ordnungsgemäß durchgeführt ist, das einzige gültige Bezugssystem bleibt“
(EuGH vom 7. Februar 1991 – C-184/89 – NZA 1991, 513). Dabei ist vorliegend
zwar keine Benachteiligung im Sinne des in 119 EWG-Vertrag niedergelegten
Verbots jeder Diskriminierung zwischen männlichen und weiblichen Arbeitnehmern
auf dem Gebiet des Arbeitsentgelts gegeben. Es kann sich jedoch nichts anderes
ergeben. Dies gilt um so mehr als der EuGH mit seiner Entscheidung vom 22.11.2005
(- C - 144/04 -, AP Richtlinie 2000/78/EG Nr. 1) festgestellt hat, dass
das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters sich nicht nur aus der Rahmenrichtlinie
2000/78/EG selbst ergebe, sondern dass es als allgemeiner Grundsatz des
Gemeinschaftsrechts anzusehen sei. Das folge daraus, dass das grundsätzliche
Verbot u. a. auch dieser Form der Diskriminierung als Teil des allgemeinen
Grundsatzes der Gleichbehandlung seinen Ursprung in verschiedenen völkerrechtlichen
Verträgen und den gemeinsamen Verfassungstraditionen der Mitgliedstaaten
habe (Rn. 74 ff.). Es obliege daher dem nationalen Gericht, bei dem ein
Rechtsstreit über das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters anhängig
ist, im Rahmen seiner Zuständigkeit den rechtlichen Schutz, der sich für
den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht ergibt, zu gewährleisten und die
volle Wirksamkeit des Gemeinschaftsrechts zu garantieren, indem es jede
möglicherweise entgegenstehende Bestimmung des Nationalen Rechts unangewendet
lässt, auch wenn die Frist zur Umsetzung der Richtlinien noch nicht abgelaufen
ist. Dabei kann vorliegend die vom BAG (Beschluss vom 27.06.2006 - 3 AZR
352/05 (A)- juris) aufgeworfene Frage inwieweit das Primärrecht der EG ein
Verbot der Diskriminierung wegen des Alters enthalte, dessen Schutz die
Gerichte der Mitgliedstaaten auch dann zu gewährleisten haben, wenn die
möglicherweise diskriminierende Behandlung keinen gemeinschaftsrechtlichen
Bezug aufweise dahinstehen, da ein solcher gemeinschaftsrechtlicher Bezug
vorliegend gerade gegeben ist. Nach Ansicht der Kammer kann eine solche
effektive Durchsetzung allgemeiner Grundsätze des Gemeinschaftsrechts nur
mit einer Beseitigung der Benachteiligung im Rahmen einer Gleichsetzung
mit dem unrechtmäßig Bevorzugten erfolgen. Alle anderen vom Arbeitsgericht
diskutierten Lösungsvorschläge können eine Beseitigung der Benachteiligung
nicht erreichen. |
| 36 |
2.4.2 Weiter hat das Arbeitsgericht grundsätzlich einen Anspruch
des Klägers aus § 8 Abs. 2 AGG auf die Gleichstellung mit dem Meistbegünstigten
hergeleitet. Dies ist zutreffend. Insoweit schließt sich die Kammer den
Erwägungen des Arbeitsgerichts an (vgl Ziffer 1.1.3.-5.1 ff).Auch das Bundesarbeitsgericht
hat entschieden, dass aus der Wertung in § 2 Abs. 1 Nr. 2 und § 8 Abs. 2
AGG folge, dass bei einer diesem Gesetz widersprechenden Diskriminierung
eine Grundlage für Ansprüche auf gleiches Entgelt für gleiche oder gleichwertige
Arbeiten gegeben sei(BT-Drucks. 16/1780 S. 35). Auch § 612 Abs. 3 BGB stelle,
trotz seiner Formulierung als Verbotsnorm, eine Anspruchsgrundlage für die
vorenthaltenen Entgeltbestandteile dar (BAG Urteil vom 20. August 2002 –
9 AZR 710/00 – BAGE 102,225 ) . Ebenso ergebe der arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz
den benachteiligten Arbeitnehmern einen Anspruch auf die Leistungen, die
ihnen vorenthalten worden seien (BAG Urteil vom 11. Dezember 2007 - 3 AZR
249/06 - AP Nr 1 zu § 2 AGG). Eine unterschiedliche Rechtsfolge für unterschiedliche
Merkmale des § 1 AGG kann es dabei nicht geben. |
| 37 |
2.5 Entgegen der Ansicht des Arbeitsgerichts scheitert der
Anspruch des Klägers auf Gleichstellung mit dem Meistbegünstigten auch (zurzeit)
nicht an den Grundsätzen des Vertrauensschutzes. |
| 38 |
2.5.1 Das AGG ergreift alle individuellen und kollektiven Vereinbarungen,
die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens am 17. 8. 2006 galten. Also auch
solche Tarifverträge die schon vor diesem Datum abgeschlossen wurden. Dies
erfolgt aber nur mit ex nunc -Wirkung; das AGG legt sich in § 33 AGG keine
Rückwirkung zu. Für Benachteiligungen von Beschäftigten, auch bei Dauertatbeständen,
die vor dem 18.08.2006 begonnen haben, gilt das AGG ab seinem Inkrafttreten.
Dies betrifft nicht nur nachträgliche Änderungen z.B. von Dauerschuldverhältnissen,
sondern auch den bestehenden Vertrag. Mit Inkrafttreten des Gesetzes werden
die benachteiligenden Regelungen gem. § 7 Abs. 2 AGG (134 GBG) unwirksam.
Der Gesetzgeber hat für Teilbereiche ausdrückliche Übergangsregelungen geschaffen,
so für Versicherungsverträge. Dies fehlt für arbeitsrechtliche Benachteiligungstatbestände,
weil sie die europäischen Vorgaben nicht vorsehen (MK-Thüsing, AGG, § 33
RdNr.1). Allein dies spricht gegen die Einräumung eines richterrechtlichen
Vertrauensschutzes. |
| 39 |
2.5.2 Die Grundsätze des Vertrauensschutzes greifen darüber
hinaus schon deshalb nicht ein, weil zum einen lediglich der Fall einer
sog. unechten Rückwirkung vorliegt und zum anderen ein geschützter Vertrauenstatbestand
nicht vorliegt. Für die Fälle einer "unechten" Rückwirkung besitzt der Gesetzgeber
grundsätzlich einen größeren Spielraum als für einen Eingriff in bereits
abgeschlossene Tatbestände. Eine „unechte“ Rückwirkung liegt dann vor, wenn
eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen
für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition
nachträglich entwertet. Auch hier hat der Gesetzgeber Gesichtspunkte des
Vertrauensschutzes und der Verhältnismäßigkeit zu berücksichtigen; solche
Grundsätze sind jedoch erst verletzt, wenn die vom Gesetzgeber angeordnete
unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder
erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe
des Gesetzgebers überwiegen (vgl. BVerfG vom 10.08.2006 - 2 BvR 563/05 -DVBl
2006, 1370-1372; stRspr). Notwendig ist allerdings, dass ein geschützter
Vertrauenstatbestand besteht und die Entwicklung der Rechtslage nicht vorhersehbar
war (BVerfG vom 14.01.1987 -1BvR 1052/79 – BVerfGE 74, 129). |
| 40 |
Die Bestimmungen des AGG regeln eine bedeutende, teilweise
auch grundrechtlich abgesicherte (vgl. Art. 3 GG), Materie, deren Regelung
notwendig und erforderlich ist. Die Bestimmungen sind durch besondere legitimierende
Gründe gerechtfertigt (vgl. BAG, Urteil vom 17. Juni 2008 - 3 AZR 409/06
– juris) Insbesondere in seiner Entscheidung vom 22.11.2005 ( - C-144/04
- AP Nr 1 zu Richtlinie 2000/78/EG) hat der Europäische Gerichtshof auf
die Bedeutung der Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und
Beruf hingewiesen. Die dazu erlassener Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom
27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung
der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ist auf der Grundlage des
Artikels 13 EG erlassen worden. Die fünfundzwanzigste Begründungserwägung
dieser Richtlinie lautet: „Das Verbot der Diskriminierung wegen des Alters
stellt ein wesentliches Element zur Erreichung der Ziele der beschäftigungspolitischen
Leitlinien und zur Förderung der Vielfalt im Bereich der Beschäftigung dar.
Ungleichbehandlungen wegen des Alters können unter bestimmten Umständen
jedoch gerechtfertigt sein und erfordern daher besondere Bestimmungen, die
je nach der Situation der Mitgliedstaaten unterschiedlich sein können. Es
ist daher unbedingt zu unterscheiden zwischen einer Ungleichbehandlung,
die insbesondere durch rechtmäßige Ziele im Bereich der Beschäftigungspolitik,
des Arbeitsmarktes und der beruflichen Bildung gerechtfertigt ist, und einer
Diskriminierung, die zu verbieten ist.“ Nach ihrem Artikel 1 bezweckt die
Richtlinie 2000/78/EG „die Schaffung eines allgemeinen Rahmens zur Bekämpfung
der Diskriminierung wegen der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung,
des Alters oder der sexuellen Ausrichtung in Beschäftigung und Beruf im
Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in
den Mitgliedstaaten“.Artikel 6 Absatz 1 der Richtlinie lautet: „Ungeachtet
des Artikels 2 Absatz 2 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass Ungleichbehandlungen
wegen des Alters keine Diskriminierung darstellen, sofern sie objektiv und
angemessen sind und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes
Ziel, worunter insbesondere rechtmäßige Ziele aus den Bereichen Beschäftigungspolitik,
Arbeitsmarkt und berufliche Bildung zu verstehen sind, gerechtfertigt sind
und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich sind“.
Nach Artikel 18 Absatz 1 der Richtlinie mussten die Mitgliedstaaten die
erforderlichen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erlassen, um dieser Richtlinie
spätestens bis zum 2. Dezember 2003 nachzukommen. Gem. Absatz 2 dieses Artikels
besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Mitgliedstaaten erforderlichenfalls
eine Zusatzfrist von drei Jahren ab dem 2. Dezember 2003, d. h. insgesamt
sechs Jahre, in Anspruch nehmen, um die Bestimmungen dieser Richtlinie über
die Diskriminierung wegen des Alters und einer Behinderung umzusetzen. Davon
hat die Bundesrepublik Gebrauch gemacht, so dass die Umsetzungsfrist am
2. Dezember 2006 ablief. Das beklagte Land musste allerdings schon seit
Ende 2000 mit einer Umsetzung der Richtlinie rechnen. Dabei legte das Bundesjustizministerium
bereits am 10. Dezember 2001 den Diskussionsentwurf eines Gesetzes zur Verhinderung
von Diskriminierungen im Zivilrecht vor. Bis zur Neubildung der Regierung
nach den Bundestagswahlen vom September 2002 war das Gesetzesvorhaben allerdings
noch nicht umgesetzt. Am 6. Mai 2004 legte das Bundesministerium für Familie,
Senioren, Frauen und Jugend den Entwurf eines Artikelgesetzes vor, das ein
separates „arbeitsrechtliches Antidiskriminierungsgesetz“ und ein „zivilrechtliches
Antidiskriminierungsgesetz“ enthielt, das in das BGB eingefügt werden sollte.
Wenige Zeit später entschied die Bundesregierung, ein einheitliches Antidiskriminierungsgesetz
umzusetzen. Dieses wurde durch die Koalitionsfraktionen am 16. Dezember
2004 im Parlament eingebracht (BT-Drucksache 15/4538). Aus der Historie
und der Umsetzungspflicht der Richtlinie und dem Gesetzgebungsverfahren
musste das beklagte Land vergegenwärtigen, dass eine Umsetzung der Richtlinie
erfolgen würde. Dies war für das beklagte Land bei Abschluss des Anerkennungstarifvertrages
vorhersehbar. |
| 41 |
Dies hat das Bundesarbeitsgericht auch für den Fall einer diskriminierenden
Regelung die § 4 TzBfG widerspricht entschieden und dazu festgestellt, dass
das TzBfG ohne Übergangsregelung gelte. Seine Bestimmungen erstreckten sich
auf alle Sachverhalte, die sich seit dem 1. Januar 2001 in seinem Geltungsbereich
verwirklichen. Danach müssten sich auch Tarifverträge, die bereits vor In-Kraft-Treten
des TzBfG vereinbart waren, an den Diskriminierungsverboten dieses Gesetzes
messen lassen. § 4 TzBfG knüpfe auch insoweit an einen gegenwärtigen, noch
nicht abgeschlossenen Sachverhalt an. Eine solche Anknüpfung sei grundsätzlich
zulässig. Der Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes könne allerdings je nach
Lage der Verhältnisse im Einzelfall der Regelungsbefugnis Schranken setzen.
Wie weit der Vertrauensschutz bei Diskriminierungsverboten reicht, könne
offen bleiben. Bereits beim Abschluss des Tarifvertrags hätten die Tarifvertragsparteien
davon ausgehen müssen, dass der Gesetzgeber seiner Verpflichtung zur Umsetzung
der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung
über befristete Arbeitsverhältnisse vom 18. März 1999 bis spätestens 10.
Juli 2001 nachkomme (BAG Urteil vom 15.Juli 2004 - 6 AZR 25/03 – juris).
So liegt der Fall, wie oben dargestellt, hier auch. |
| 42 |
Weiter hat der Europäische Gerichtshof bereits entschieden,
dass die Mitgliedstaaten während der Frist für die Umsetzung einer Richtlinie
keine Vorschriften erlassen dürfen, die geeignet sind, die Erreichung des
in dieser Richtlinie vorgeschriebenen Zieles ernstlich in Frage zu stellen.
Sie müssen sämtliche Maßnahmen unterlassen, die die Verwirklichung der Vertragsziele
gefährden können (vgl Oetker/Preis, EAS, Teil B 1000 Rdnr.104 f). Dies trifft
vorliegend mit dem bundesstaatlich organisierten Mitgliedsstaat auch die
Bundesländer (Art. 20 GG) und mithin das beklagte Land. |
| 43 |
2.6. Zutreffend hat das Arbeitsgericht ebenfalls entschieden,
dass die Bestimmung des § 15 Abs. 3 AGG – unabhängig davon ob die Bestimmungen
der Vorgabe der Richtlinie 2000/78/EG entspricht – vorliegend nicht zum
Tragen kommt, da diese auf den Anspruch auf Beseitigung der benachteiligenden
Maßnahme keine Anwendung finden. In § 21 AGG hat der Gesetzgeber dem Schadensatz-
und Entschädigungsanspruch für Diskriminierungen im Zivilrechtsverkehr eigene
Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche vorgelagert. Bei solchen Benachteiligungen
wird ein verschuldensunabhängiger Anspruch auf Beseitigung der Zurücksetzung
eingeräumt und, wenn weitere Beeinträchtigungen zu befürchten sind, ein
Anspruch auf Unterlassung. Im Rahmen der Vertragsanbahnung und erst recht
innerhalb von Vertragsverhältnissen stellt der Beseitigungsanspruch nichts
anderes dar als die Fortsetzung des primären Gleichbehandlungsanspruchs,
die Ungleichbehandlung soll auch und gerade für die Vergangenheit „aufgehoben“
werden (Wiedemann Tarifvertrag und Diskriminierungsschutz, NZA 2007, 953) |
| 44 |
Im arbeitsrechtlichen Abschnitt des Gesetzes ist eine dahingehende
Rechtsfolge nicht geregelt. Der Gesetzgeber will jedoch, wie die Regelung
des § 7 Abs. 3 AGG verdeutlichen soll das gleiche Vorstellungsbild zugrunde
legen, wenn er die unzulässige Benachteiligung als eine verschuldensunabhängige
Pflichtverletzung des Arbeitgebers qualifiziert. Dies bedeutet zunächst
nach der Dogmatik des allgemeinen arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatzes,
dass die beschäftigte Person diskriminierungsfreies Verhalten erwarten und
bei sachwidrigen Differenzierungen deren Ausgleich (= Beseitigung) und gegebenenfalls
Unterlassen fordern kann. Ansprüche nach § 15 AGG auf Schadenersatz und
Entschädigung sind Sekundäransprüche, die dem Ersatz nach § 280 BGB nachgebildet
und in § 15 Abs. 3 und Abs. 4 AGG eingeschränkt sind (Wiedemann Tarifvertrag
und Diskriminierungsschutz, NZA 2007, 953). Mithin besteht der Anspruch
auf ein benachteiligungsfreies Verhalten neben den Ansprüchen auf Schadensersatz.
Dass der Gesetzgeber in einem Arbeitsverhältnis stehende Personen ausschließlich
auf Entschädigungs- und Schadensersatzregelungen zur Beseitigung des benachteiligenden
Zustandes verweisen wollte kann nicht angenommen werden. |
| 45 |
2.7 Schließlich hat der Kläger seine Ansprüche rechtzeitig
geltend gemacht. Die Fristen des § 15 Abs. 4 AGG finden vorliegend keine
Anwendung, da sie lediglich Schadenseratz- bzw. Entschädigungsansprüche
betreffen. Die Ausschlussfristen des § 70 BAT hat der Kläger zumindest mit
der am 8. Februar 2007 zugestellten Klage gewahrt. Im Gegensatz zu den außergerichtlichen
Geltendmachungsschreiben wird zumindest aus dem Hilfsantrag und der Klagebegründung
ersichtlich, dass der Kläger eine Beseitigung einer Benachteiligung verlangt,
die er hinsichtlich des als gegeben ansieht. Weiter ist ersichtlich, dass
diese Beseitigung der Benachteiligung mit der Zahlung der höchsten Lebensaltersstufenvergütung
erfolgen soll. |
| 46 |
3. Die Ansprüche des Klägers sind auch nicht aufgrund Art.
9 Abs. 3 GG ausgeschlossen.. Diese Verfassungsnorm gewährleistet als Teil
der Koalitionsfreiheit auch die Tarifautonomie (BVerfG, Beschluss vom 3.
April 2001 – 1 BvL 32/97- BVerfGE 103,293) . Das Tarifvertragsgesetz füllt
den von der Verfassung vorgegebenen Rahmen aus (BAG, Urteil vom 15.februar
2005 – 9 AZR 51/04 – BAGE 113,343) . Dessen durch die Verfassungsordnung
vorgegebener Zweck ist es, die Tarifautonomie weitgehend zu aktualisieren.
Die Regelungsmacht der Tarifvertragsparteien ist allerdings nicht inhaltlich
unbegrenzt. Tarifverträge unterliegen zwar keiner Billigkeitskontrolle.
Die Gerichte haben sie allerdings daraufhin zu überprüfen, ob sie gegen
das Grundgesetz oder anderes höherrangiges Recht verstoßen. So hat das BAG
entschieden, dass Folge des Verstoßes gegen das Diskriminierungsverbot des
§ 4 Abs. 2 Satz 2 TzBfG die teilweise Nichtigkeit der Tarifbestimmung nach
sich zieht und die leistungsgewährenden Tarifvertragsbestimmungen auf diejenigen
Personen zu erstrecken sind, die entgegen den Diskriminierungsverboten von
den tariflichen Leistungen ausgeschlossen wurden(BAG, Urteil vom 15.Juli
2004 - 6 AZR 25/03 – juris). Es hat in dieser Leistungsgewährung keinen
Verstoß gegen Art. 9 Abs. 3 GG gesehen. Vorliegend gilt nach den Bestimmungen
des AGG nichts anderes. Den Tarifvertragsparteien bleibt es unbenommen,
eine diskriminierungsfreie Regelung zu schaffen. |
| 47 |
4. Hinsichtlich der begehrten Ortszuschlagsstufe 3 ist die
Berufung unbegründet. Sie war deshalb insoweit zurückzuweisen. |
| 48 |
4.1 Gem. § 26 Abs. 1 BAT ist der Ortszuschlag neben der Grundvergütung
ein Teil dem Beschäftigten zustehenden Arbeitsentgelts. Seine Höhe bemisst
sich gemäß § 29 Abschnitt A Abs. 1 BAT nach der Tarifklasse, der die Vergütungsgruppe
des Angestellten zugeteilt ist (Absatz 2), und nach der Stufe, die den Familienverhältnissen
des Angestellten entspricht (Abschnitt B). Mit der Anknüpfung an die Familienverhältnisse
und der Verweisung auf die im Abschnitt B getroffenen Regelungen haben die
Tarifvertragsparteien den gesetzlichen Familienständen Stufen des Ortszuschlags
zugeordnet (§ 29 Abschnitt B Abs. 1 und Abs. 2 BAT). Der Begriff des Familienstandes
bezeichnet den Personenstand des Angestellten, aus dem sich ergibt, ob dieser
ledig oder verheiratet ist oder in einem anderen familienrechtlichen Status
lebt. Die jeweiligen Stufen des Ortszuschlags bestimmen sich nach einer
mit diesen Verhältnissen verbundenen gesetzlichen Unterhaltspflicht oder
darauf zurückgehende Bedarfssituation. Dementsprechend erhalten ledige oder
geschiedene Angestellte, sowie solche Personen, deren Ehe für nichtig erklärt
oder aufgehoben ist, nur den Ortszuschlag der Stufe 1 (§ 29 Abschnitt B
Abs. 1 BAT). Den höheren Ortszuschlag der Stufe 2 beziehen nach Abs. 2 dieser
Tarifnorm verheiratete Angestellte (Nr. 1), verwitwete Angestellte (Nr.
2) oder geschiedene Angestellte, soweit sie zum nachehelichen Unterhalt
verpflichtet sind (Nr. 3). Falls Personen, die der Stufe 1 zugeordnet sind,
können sie Anspruch auf den höheren Ortszuschlag erwerben, wenn sie mit
einer weiteren Person zusammenleben, auf deren Hilfe sie aus beruflichen
oder gesundheitlichen Gründen angewiesen sind oder der sie ohnehin auf Grund
einer gesetzlichen oder sittlichen Pflicht Unterhalt schulden. Bei einer
solchen Einstandsgemeinschaft dürfen allerdings die eigenen Einkünfte der
in die Wohnung aufgenommenen Person die in § 29 Abschnitt B Abs. 2 Satz
2 BAT geregelte Eigenmittelgrenze nicht überschreiten. Mit dieser Konzeption
verfolgt der Ortszuschlag den Zweck, die mit einem bestimmten Familienstand
oder einer bestimmten Lebensgemeinschaft verbundenen finanziellen Belastungen
eines Angestellten zu mindern. Für die Gewährung dieses Vergütungsbestandteils
konnten die Tarifvertragsparteien in verfassungsrechtlich unbedenklicher
Weise an die mit einem gesetzlichen Familienstand typischerweise verbundenen
Unterhaltslasten abstellen und bei sonstigen Lebensgemeinschaften den Bezug
des höheren Ortszuschlags von besonderen Voraussetzungen abhängig machen
(BVerfG, Beschluss vom 21. Mai 1999 – 1 BvR 726/98 – NZA 1999, 878). Auf
die Stufe 3 haben Angestellte Anspruch, denen Kindergeld nach dem Einkommenssteuergesetz
oder nach dem Bundeskindergeldgesetz zusteht. |
| 49 |
4.2 Bereits aus dem Vortrag des Klägers folgt nicht, aus welchen
gem. § 1 AGG genannten Gründen er unmittelbar oder mittelbar durch Zahlung
der Ortszuschlagstufe 1 benachteiligt sein soll. Sollte der Kläger der Ansicht
sein, eine Benachteiligung erfolge wegen des Geschlechts oder der sexuellen
Orientierung so ist insbesondere auf die Entscheidung des BAG vom 29.04.2004
(-6 AZR 101/03 - BAGE 110, 277-287) zu verweisen. Danach ergibt sich aus
dem Regelungskonzept und der familienbezogenen Ausgleichsfunktion des Ortszuschlags
ausreichende Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen der Tarifvertragsparteien,
den lückenhaften Tarifvertrag bezüglich eingetragener Lebenspartnerschaften
durch die für verheiratete Angestellte geltende Regelung des § 29 Abschnitt
B Abs. 2 Nr. 1 BAT zu schließen. Soweit der Kläger meint, ein veraltetes
Vergütungssystem erfasse nicht die zutreffenden Belastungen denen die Arbeitnehmer
ausgesetzt seien ergibt sich daraus allerdings keine Benachteiligung im
Sinne des § 1 AGG. Zutreffend hat das Arbeitsgericht weiter entschieden,
dass jedenfalls der verfassungsmäßige Schutz von Ehe und Familie ein legitimes
Ziel darstellt, das Ortszuschlagssystem ist auch eine geeignete Maßnahme
zur Verwirklichung dieses Ziels. |
| 50 |
5. Die Kosten des Rechtsstreites waren nach dem Verhältnis
des Obsiegens und Unterliegens zwischen den Parteien aufzuteilen. |
| 51 |
6. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung hat die Kammer die Revision
für die Parteien zugelassen. |
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Frankfurt, 23.05.2012 TVöD-Mehrurlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.05.2012, 9 AZR 575/10
Berlin, 22.05.2012 Konkurrentenklage:
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Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
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München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
Frankfurt, 14.05.2012 Leiharbeit:
Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
Köln, 09.05.2012 Whistleblowing:
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Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11
Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Köln, 28.03.2012 Ermahnung:
Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11
Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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