Arbeitsrecht Rechtsanwalt
Hensche Rechtsanwälte
Fachanwälte für Arbeitsrecht
Berlin Frankfurt Hamburg Hannover Köln München Nürnberg Stuttgart
   Home
   Arbeitsrecht aktuell
      Arbeitsrecht 2012
      Arbeitsrecht 2011
      Arbeitsrecht 2010
      Arbeitsrecht 2009
      Arbeitsrecht 2008
      Arbeitsrecht 2007
      Arbeitsrecht 2006
      Arbeitsrecht 2005
      Arbeitsrecht 2004
      Arbeitsrecht 2003
      Arbeitsrecht 2002
      Arbeitsrecht 2001
   Kurzinfos Arbeitsrecht
   Handbuch Arbeitsrecht
   Gesetze zum Arbeitsrecht
   Urteile zum Arbeitsrecht
   Musterschreiben
   Ratgeber Gebühren
   Tätigkeitsbereiche
   Team
   Presse
   Buchbesprechungen
   Neue Artikel auf hensche.de

Newsletter-Anmeldung
Anrede
Vorname
Nachname
Email
Abmelden

Referenzen:






Juristisches Internetportal der Uni Saarbrücken:





EconBiz:




Uni- und Stadtbibliothek Köln:



Das Web-Adressbuch für Deutschland 2011:


Mitgliedschaften:







Arbeitsrecht aktuell: 09/027 Was sind die Folgen eines diskriminierenden Tarifvertrags?




Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

24.02.2009. In Arbeitsrecht aktuell 08/121 berichteten wir über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin, dessen Inhalt nur über eine Pressemitteilung bekannt war (Urteil vom 11.09.2008, Az. 20 Sa 2244/07). Mittlerweile hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsgründe zugänglich gemacht. Sie werden im folgenden kurz kommentiert.

Worüber hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden?

Tarifverträge enthalten Regelungen, nach welchen Kriterien sich die Höhe der Vergütung von Arbeitnehmern, für die der Tarifvertrag gilt, bemessen soll. Meistens wird dafür einerseits die der Art der Tätigkeit, andererseits die Berufserfahrung oder das Alter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Dabei sind die Tarifparteien zwar grundsätzlich in der Gestaltung der Kriterien frei, sie dürfen aber nicht gegen Gesetze verstoßen. Dabei spielt immer öfter das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Rolle, das Diskriminierungen - etwa aufgrund der Herkunft, des Geschlechts oder des Alters - verbietet.

Dabei ist in Deutschland der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Alters neu. Dies hat gerade bei der altersbedingten Ungleichbehandlung zu Problemen geführt. Denn eine Ungleichbehandlung ist unzulässig, wenn es hierfür keinen legitimen Grund gibt.

Zu der Frage, ob es für eine tarifliche Regelung, die eine Gehaltsstaffelung nach dem Alter der Beschäftigten vorsieht, einen legitimen Grund gibt und was die Folge einer diskriminierenden Regelung in einem Tarifvertrag ist, hat sich das LAG Berlin-Brandenburg befasst.

In dem Fall ging es um einen 39jährigen Beschäftigten eines landeseigenen Pflegeheimes. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestelltentarif (BAT) Anwendung. Dieser sieht eine Staffelung der Grundvergütung vor, die sich ausschließlich nach dem Alter der Beschäftigten richtete. Danach erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Lebensaltersstufe 39. Er begehrte eine Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe 47, d.h. etwa 450,00 EUR brutto mehr pro Monat.

Sowohl die Vorinstanz, das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07), als auch das LAG sahen in der Staffelung der Vergütung im BAT eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Allerdings entschied das Arbeitsgericht anders als das LAG, dass dem Kläger im Ergebnis dennoch keine Vergütung nach Lebensalterstufe 47 zustünde. Es billigte den Tarifvertragsparteien nämlich aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu, den Tarifvertrag diskriminierungsfrei zu gestalten. Dies sah das LAG anders und sprach dem Kläger die volle Vergütung nach der Lebensalterstufe 47 zu.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sein Urteil begründet?

In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Vorinstanz sieht das LAG eine unzulässige Diskriminierung gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 AGG in der Staffelung der Vergütung nach dem Lebensalter, da die Differenzierung der Grundvergütung an das Lebensalter anschließe und lediglich wegen des Lebensalters bei gleicher Tätigkeit dem lebensälteren Arbeitnehmer eine höhere Vergütung zustünde.

Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung folge nicht daraus, dass die Grundvergütungsregelung entgegen ihrem Wortlaut eine typisierte Berufserfahrung bzw. ein fortschreitenden Dienstalter mit den erhöhten Vergütungsstufen honoriere. Das Lebensaltersstufensystem sei nämlich kein geeignetes System ein solches Ziel zu verfolgen Dies folge schon allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien ein genauso einfaches und handhabbares System mit einer Anbindung der Vergütung an das Dienstalter hätten vereinbaren können, das eben nicht auf typisierende und damit nur im Regelfall zutreffende Fallgestaltungen zurückgreifen müsse.

Daraus folge, insoweit hat das LAG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entschieden, ein Anspruch des Benachteiligten auf Gleichstellung, wobei in aller Regel eine „Anpassung nach oben“ zu erfolgen habe.

Anders als die Vorinstanz meint das LAG aber, dass dem Kläger der Anspruch nicht aufgrund des Vertrauensschutzgrundsatzes zu verwehren sei. Das AGG ergreife alle individuellen und kollektiven Vereinbarungen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gegolten hätten und damit auch zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossene Tarifverträge. Für Benachteiligungen von Beschäftigten gelte das AGG ab seinem Inkrafttreten und damit auch für den schon bestehenden Tarifvertrag. Der Gesetzgeber habe dabei für Teilbereiche, etwa das Versicherungsrecht, ausdrücklich Übergangsregelungen geschaffen, für das arbeitsrechtsrechtliche Benachteiligungsverbot jedoch gerade nicht.

Das Gericht nahm einen Fall der so genannten „unechten Rückwirkung“ eines Gesetzes an. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Gesetzesvorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (und damit zugleich die vom Gesetz betroffenen Rechtspositionen entwerten kann). So lag es nach Ansicht des LAG auch im vorliegenden Fall.

Um den in Fällen der unechten Rückwirkung zu beachtenden Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu verletzen, nahm das Gericht eine Interessensabwägung vor, wobei es zunächst ausführlich begründet, warum die (durch das AGG bedingte) Entwicklung der Rechtslage vorhersehbar gewesen sei. Das AGG beruht nämlich im wesentlichen auf einer Gesetzgebungspflicht, die aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgt. Daher habe das Land Berlin seit Ende 2000, dem Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie, mit deren Umsetzung rechnen müssen.

Im übrigen meint das Gericht bei der eigentlichen Abwägung des Interesse an einem möglichst effektiven Vollzug des AGG gegen das Interesse des beklagten Landes an dem Fortbestand der bisherigen Regelungen und der Achtung des darauf bezogenen Vertrauens, dass die Bestimmungen des AGG eine bedeutende, teilweise auch grundrechtlich abgesicherte Materie beträfen, deren Regelung notwendig und erforderlich sei. Die Vorschriften und Verbote des AGG seien daher durch besondere legitimierende Gründe gerechtfertigt.

Welche Konsequenzen sind aus dem Urteil zu ziehen?

Durch die Entscheidung, sollte sie durch das BAG bestätigt werden, kommen erhebliche Kosten auf öffentliche Arbeitgeber zu. Diese müssten, allen Arbeitnehmern, für deren Arbeitsverhältnisse noch der BAT gilt, die jeweils höchste Vergütungsstufe zahlen.

Die Argumentation des LAG, die Rechtslage sei für das Land ab 2000 vorhersehbar gewesen, ist allerdings nicht ganz schlüssig. Denn das Gericht argumentiert, das Land habe von der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EWG wissen müssen. Der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Alters war zu diesem Zeitpunkt in Deutschland jedoch neu, so dass zu diesem Zeitpunkt wohl nicht absehbar war, in welcher Weise dieser neue Rechtsgrundsatz der Richtlinie bzw. des AGG interpretiert werden würde.

Unklar war (und ist!) insbesondere, welche überkommenen Regelungen des Arbeitsrechts denn nun tatsächlich im Einzelfall als unzulässige Ungleichbehandlung anzusehen sein würden und welche dagegen aufgrund legitimierender Zwecke Bestand haben. Auf der anderen Seite hätte die vom Arbeitsgericht Berlin getroffene, zugunsten des Arbeitgebers gehende Entscheidung zur Folge, dass Arbeitnehmer eine unstreitige Diskriminierung ohne Ausgleich noch zu einem Zeitpunkt hinnehmen müssten, an die das hiergegen schützende Gesetz schon längst in Kraft war.

Nähere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier:


Unsere Büros können Sie von Montag bis Freitag, jeweils von 09:00 Uhr bis 20:00 Uhr, unter folgenden Anschriften in Berlin, Frankfurt am Main, Hamburg, Hannover, Köln, München, Nürnberg und Stuttgart erreichen:

Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Berlin
Lützowstraße 32
10785 Berlin
Tel: 030 / 26 39 62 0
Fax: 030 / 26 39 62 499

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Berlin
E-Mail: berlin@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Frankfurt
Gutleutstraße 169 - 171
60327 Frankfurt
Tel: 069 / 71 03 30 04
Fax: 069 / 71 03 30 05

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Frankfurt
E-Mail: frankfurt@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hamburg
Neuer Wall 80
20354 Hamburg
Tel: 040 / 69 20 68 04
Fax: 040 / 69 20 68 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hamburg
E-Mail: hamburg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Hannover
Georgstraße 38
30159 Hannover
Tel: 0511 / 899 77 01
Fax: 0511 / 899 77 02

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Hannover
E-Mail: hannover@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Köln
Hansaring 61
50670 Köln
Tel: 0221 / 709 07 18
Fax: 0221 / 709 07 31

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Köln
E-Mail: koeln@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei München
Nymphenburger Straße 4
80335 München
Tel: 089 / 21 56 88 63
Fax: 089 / 21 56 88 67

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro München
E-Mail: muenchen@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Nürnberg
Zeltnerstraße 3
90443 Nürnberg
Tel: 0911 / 953 32 07
Fax: 0911 / 953 32 08

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Nürnberg
E-Mail: nuernberg@hensche.de

Anfahrt
Hensche Rechtsanwälte
Kanzlei Stuttgart
Königstraße 26
70173 Stuttgart
Tel: 0711 / 470 97 10
Fax: 0711 / 470 97 96

Kontakt:
Rechtsanwalt im Büro Stuttgart
E-Mail: stuttgart@hensche.de

Anfahrt

HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht
Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.

Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw. bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig. Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.

Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

© 1997 - 2012:  
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin  
Lützowstraße 32, 10785 Berlin  
Telefon: 030 - 26 39 62 0 
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de


Druck Sitemap A bis Z Downloads Links Kontakt Karriere Impressum


Arbeitsrecht aktuell:


Berlin, 19.05.2012
Teilzeitanspruch:

Arbeitszeitverringerung im Eilverfahren

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11

Berlin, 17.05.2012
Outsourcing:

Tarifvertrag und Betriebsübergang

Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10

Berlin, 17.05.2012
Öffentlicher Dienst:

Leistungsentgelt gemäß § 18 TVöD

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11

München, 16.05.2012
Altersversorgung:

Betriebliche Übung und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11

Hannover, 15.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung bei Krankheit

Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11

Frankfurt, 14.05.2012
Leiharbeit:

Für Leiharbeitsfirmen werden die CGZP-Tarifverträge teuer

Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER

Berlin, 12.05.2012
Betriebsübergang:

Betriebsübergang bei Rettungszweckverband

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10

Köln, 09.05.2012
Whistleblowing:

Fristlose Kündigung wegen Strafanzeige

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 02.02.2012, 6 Sa 304/11

Köln, 08.05.2012
Lohnrückzahlung:

Gehaltsüberzahlung bei Überstundenvergütung

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11

München, 07.05.2012
Kündigungsschutzklage:

LAG München zu Kündigungsschutzklage und Rücknahme der Kündigung

Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10

Frankfurt, 04.05.2012
Urlaub und Krankheit:

Urlaubsabgeltung nach langer Krankheit auch für Beamte

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel

Köln, 03.05.2012
Korruption:

Kündigung - Schmiergeld als Kündigungsgrund

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11

Köln, 02.05.2012
Kündigung und Krankheit:

Arbeitsgericht Trier: Kündigung nach Krankmeldung als Maßregelung

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 08.12.2011, 3 Ca 936/11

Köln, 30.04.2012
Fristlose Kündigung:

Betriebsrat - Fristlose Kündigung und trotzdem im Amt?

Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11

Frankfurt, 25.04.2012
Urlaubsabgeltung:

Urlaubsabgeltung nach Krankheit und Verfallfrist

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10

Köln, 24.04.2012
Diskriminierungsschutz:

Geschäftsführer und Altersdiskriminierung

Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10

Frankfurt, 23.04.2012
Fristlose Kündigung:

Kündigung wegen Stalkings

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11

Hamburg, 20.04.2012
Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
Entsendegesetz (AEntG)

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10

Hamburg, 20.04.2012
Diskriminierung:

Auskunftsanspruch des abgelehnten Stellenbewerbers?

Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

Hannover, 18.04.2012
Gleichbehandlung:

Altersteilzeit und Betriebsrente

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

Hamburg, 13.04.2012
Kündigungsschutzklage:

Anfechtung eines Vergleichs nur im Ausnahmefall

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 27.09.2011, 1 Sa 538 e/10

Stuttgart, 12.04.2012
Änderungskündigung:

Abmahnung vor Änderungskündigung

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.11.2011, 10 Sa 329/11

Köln, 28.03.2012
Ermahnung:

Entfernung einer Ermahnung aus der Personalakte

Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11

Frankfurt, 26.03.2012
Mitarbeitergespräche:

Mitbestimmung des Betriebsrates bei Mitarbeiterjahresgesprächen

Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11

Berlin, 22.03.2012
Massenentlassungsanzeige

Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10

Berlin, 21.03.2012
Gleicher Urlaub:

Urlaub nach Alter ist eine Diskriminierung

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

Fallstricke bei betriebsbedingter Änderungskündigung wegen Betriebsschließung

Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10

Berlin, 14.03.2012
Wettbewerbsverbot:

Wettbewerbsverbot - Anrechung von Arbeitslosengeld auf die Karenzentschädigung?

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10