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Arbeitsrecht aktuell: 09/027 Was sind die Folgen eines diskriminierenden Tarifvertrags?
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Landesarbeitsgericht Berlin, Urteil vom 11.09.2008, 20 Sa 2244/07
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
24.02.2009. In Arbeitsrecht aktuell 08/121 berichteten wir über ein Urteil des Landesarbeitsgerichts (LAG) Berlin, dessen Inhalt nur über eine Pressemitteilung bekannt war (Urteil vom 11.09.2008, Az. 20 Sa 2244/07). Mittlerweile hat das Landesarbeitsgericht die Entscheidungsgründe zugänglich gemacht. Sie werden im folgenden kurz kommentiert.
Worüber hatte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg zu entscheiden?
Tarifverträge enthalten Regelungen, nach welchen Kriterien sich die Höhe der Vergütung von Arbeitnehmern, für die der Tarifvertrag gilt, bemessen soll. Meistens wird dafür einerseits die der Art der Tätigkeit, andererseits die Berufserfahrung oder das Alter der Beschäftigten zugrunde gelegt. Dabei sind die Tarifparteien zwar grundsätzlich in der Gestaltung der Kriterien frei, sie dürfen aber nicht gegen Gesetze verstoßen. Dabei spielt immer öfter das am 18.08.2006 in Kraft getretene Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) eine Rolle, das Diskriminierungen - etwa aufgrund der Herkunft, des Geschlechts oder des Alters - verbietet.
Dabei ist in Deutschland der Schutz vor Diskriminierung aufgrund des Alters neu. Dies hat gerade bei der altersbedingten Ungleichbehandlung zu Problemen geführt. Denn eine Ungleichbehandlung ist unzulässig, wenn es hierfür keinen legitimen Grund gibt.
Zu der Frage, ob es für eine tarifliche Regelung, die eine Gehaltsstaffelung nach dem Alter der Beschäftigten vorsieht, einen legitimen Grund gibt und was die Folge einer diskriminierenden Regelung in einem Tarifvertrag ist, hat sich das LAG Berlin-Brandenburg befasst.
In dem Fall ging es um einen 39jährigen Beschäftigten eines landeseigenen Pflegeheimes. Auf das Arbeitsverhältnis fand der Bundesangestelltentarif (BAT) Anwendung. Dieser sieht eine Staffelung der Grundvergütung vor, die sich ausschließlich nach dem Alter der Beschäftigten richtete. Danach erhielt der Kläger eine Vergütung nach der Lebensaltersstufe 39. Er begehrte eine Vergütung nach der höchsten Lebensaltersstufe 47, d.h. etwa 450,00 EUR brutto mehr pro Monat.
Sowohl die Vorinstanz, das Arbeitsgericht (ArbG) Berlin (Urteil vom 22.08.2007, 86 Ca 1696/07), als auch das LAG sahen in der Staffelung der Vergütung im BAT eine Diskriminierung aufgrund des Alters. Allerdings entschied das Arbeitsgericht anders als das LAG, dass dem Kläger im Ergebnis dennoch keine Vergütung nach Lebensalterstufe 47 zustünde. Es billigte den Tarifvertragsparteien nämlich aus Gründen des Vertrauensschutzes eine Übergangsfrist von sechs Monaten zu, den Tarifvertrag diskriminierungsfrei zu gestalten. Dies sah das LAG anders und sprach dem Kläger die volle Vergütung nach der Lebensalterstufe 47 zu.
Wie hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg sein Urteil begründet?
In Übereinstimmung mit der Entscheidung der Vorinstanz sieht das LAG eine unzulässige Diskriminierung gemäß §§ 1 und 3 Abs. 1 AGG in der Staffelung der Vergütung nach dem Lebensalter, da die Differenzierung der Grundvergütung an das Lebensalter anschließe und lediglich wegen des Lebensalters bei gleicher Tätigkeit dem lebensälteren Arbeitnehmer eine höhere Vergütung zustünde.
Eine Rechtfertigung dieser Ungleichbehandlung folge nicht daraus, dass die Grundvergütungsregelung entgegen ihrem Wortlaut eine typisierte Berufserfahrung bzw. ein fortschreitenden Dienstalter mit den erhöhten Vergütungsstufen honoriere. Das Lebensaltersstufensystem sei nämlich kein geeignetes System ein solches Ziel zu verfolgen Dies folge schon allein daraus, dass die Tarifvertragsparteien ein genauso einfaches und handhabbares System mit einer Anbindung der Vergütung an das Dienstalter hätten vereinbaren können, das eben nicht auf typisierende und damit nur im Regelfall zutreffende Fallgestaltungen zurückgreifen müsse.
Daraus folge, insoweit hat das LAG in Übereinstimmung mit der Vorinstanz entschieden, ein Anspruch des Benachteiligten auf Gleichstellung, wobei in aller Regel eine „Anpassung nach oben“ zu erfolgen habe.
Anders als die Vorinstanz meint das LAG aber, dass dem Kläger der Anspruch nicht aufgrund des Vertrauensschutzgrundsatzes zu verwehren sei. Das AGG ergreife alle individuellen und kollektiven Vereinbarungen, die im Zeitpunkt seines Inkrafttretens gegolten hätten und damit auch zu diesem Zeitpunkt schon abgeschlossene Tarifverträge. Für Benachteiligungen von Beschäftigten gelte das AGG ab seinem Inkrafttreten und damit auch für den schon bestehenden Tarifvertrag. Der Gesetzgeber habe dabei für Teilbereiche, etwa das Versicherungsrecht, ausdrücklich Übergangsregelungen geschaffen, für das arbeitsrechtsrechtliche Benachteiligungsverbot jedoch gerade nicht.
Das Gericht nahm einen Fall der so genannten „unechten Rückwirkung“ eines Gesetzes an. Dieser ist dadurch gekennzeichnet, dass eine Gesetzesvorschrift auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt (und damit zugleich die vom Gesetz betroffenen Rechtspositionen entwerten kann). So lag es nach Ansicht des LAG auch im vorliegenden Fall.
Um den in Fällen der unechten Rückwirkung zu beachtenden Grundsatz des Vertrauensschutzes nicht zu verletzen, nahm das Gericht eine Interessensabwägung vor, wobei es zunächst ausführlich begründet, warum die (durch das AGG bedingte) Entwicklung der Rechtslage vorhersehbar gewesen sei. Das AGG beruht nämlich im wesentlichen auf einer Gesetzgebungspflicht, die aus der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.11.2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf folgt. Daher habe das Land Berlin seit Ende 2000, dem Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie, mit deren Umsetzung rechnen müssen.
Im übrigen meint das Gericht bei der eigentlichen Abwägung des Interesse an einem möglichst effektiven Vollzug des AGG gegen das Interesse des beklagten Landes an dem Fortbestand der bisherigen Regelungen und der Achtung des darauf bezogenen Vertrauens, dass die Bestimmungen des AGG eine bedeutende, teilweise auch grundrechtlich abgesicherte Materie beträfen, deren Regelung notwendig und erforderlich sei. Die Vorschriften und Verbote des AGG seien daher durch besondere legitimierende Gründe gerechtfertigt.
Welche Konsequenzen sind aus dem Urteil zu ziehen?
Durch die Entscheidung, sollte sie durch das BAG bestätigt werden, kommen erhebliche Kosten auf öffentliche Arbeitgeber zu. Diese müssten, allen Arbeitnehmern, für deren Arbeitsverhältnisse noch der BAT gilt, die jeweils höchste Vergütungsstufe zahlen.
Die Argumentation des LAG, die Rechtslage sei für das Land ab 2000 vorhersehbar gewesen, ist allerdings nicht ganz schlüssig. Denn das Gericht argumentiert, das Land habe von der Pflicht zur Umsetzung der Richtlinie 2000/78/EWG wissen müssen. Der Schutz vor Diskriminierungen aufgrund des Alters war zu diesem Zeitpunkt in Deutschland jedoch neu, so dass zu diesem Zeitpunkt wohl nicht absehbar war, in welcher Weise dieser neue Rechtsgrundsatz der Richtlinie bzw. des AGG interpretiert werden würde.
Unklar war (und ist!) insbesondere, welche überkommenen Regelungen des Arbeitsrechts denn nun tatsächlich im Einzelfall als unzulässige Ungleichbehandlung anzusehen sein würden und welche dagegen aufgrund legitimierender Zwecke Bestand haben. Auf der anderen Seite hätte die vom Arbeitsgericht Berlin getroffene, zugunsten des Arbeitgebers gehende Entscheidung zur Folge, dass Arbeitnehmer eine unstreitige Diskriminierung ohne Ausgleich noch zu einem Zeitpunkt hinnehmen müssten, an die das hiergegen schützende Gesetz schon längst in Kraft war.
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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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