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Arbeitsrecht aktuell: 10/195 Bundeselterngeld nach Gehaltsnachzahlung neu berechnen!
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Gehaltsnachzahlungen sind ein doppelter Segen
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.03.2010, L 6 EG 16/09
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06.10.2010. Elterngeld ist als Lohnersatzleistung dafür gedacht, jungen Familien Zeit für den Nachwuchs zu geben. Ob das wirtschaftlich tatsächlich möglich leibt, kann im Einzelfall fraglich sein, da nur ein gewisser Anteil des regelmäßigen Einkommens gezahlt wird. Entsprechend wichtig ist eine richtige Berechnung der beanspruchten Leistungen. Das Hessische Landessozialgericht hat hier im März diesen Jahres zu Gunsten der Eltern eingegriffen: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.03.2010, L 6 EG 16/09.
von Rechtsanwältin Eva Hüttl, Fachanwältin für Arbeitsrecht, Hamburg
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Gemäß § 2 Abs.1 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) haben Berechtigte (Eltern) Anspruch auf Elterngeld in Höhe von 67 % des in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten Monatseinkommens. Es beträgt mindestens 300 Euro und maximal 1800 Euro (§ 2 Abs.1 Satz 1, Abs.5 Satz 1 BEEG). Gezahlt wird der jeweilige Betrag für volle Monate, in denen die berechtigte Person kein eigenes Einkommen hat.
Bei der Frage, was genau Monatseinkommen ist, orientiert sich das sozialrechtliche BEEG am Steuerrecht. Dort gilt das sogenannte Zuflussprinzip. Für die Berechnung des steuerpflichtigen Einkommens sind danach nur Beträge bzw. Werte bedeutsam, die der Steuerpflichtige tatsächlich erhalten hat, d.h. die ihm zugeflossen sind. So kann es passieren, dass beispielsweise ein eigentlich für November 2009 verdientes Gehalt, erst im Januar 2010 steuerlich berücksichtigt werden muss, wenn es erst dann ausgezahlt wurde.
Das Elterngeld wurde mit Wirkung ab dem 01.01.2007 eingeführt und ersetzte das Erziehungsgeld. Als Entgeltersatz soll es Mütter und Väter motivieren, sich zeitweise nicht dem Beruf, sondern dem Kind zu widmen.
Ob das aus wirtschaftlichen Gründen überhaupt möglich ist, hängt nicht zuletzt davon ab, wie hoch genau das Elterngeld ausfällt. Eine zentrale Frage ist damit, was Grundlage der Berechnung sein muss und wie eng diese sich tatsächlich an steuerrechtlichen Prinzipien anlehnt: Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 03.03.2010, L 6 EG 16/09.
Die Klägerin ist als Verkäuferin beschäftigt. Nach der Geburt ihres Kindes nahm sie von März 2003 bis Februar 2006 Elternzeit für sich in Anspruch. Offenbar kam es dabei zu Unstimmigkeiten mit ihrem Arbeitgeber. Jedenfalls war sie gezwungen, ihre Gehälter für das Jahr 2006 einzuklagen. Anfang 2007 bekam sie ihr zweites Kind und stellte Ende Februar 2007 Antrag auf Elterngeld. In diesem Zusammenhang benötigte sie eine Verdienstbescheinigung des Arbeitgebers, in der dieser ausdrücklich betonte, die Gehälter erst im Februar nach einen Rechtsstreit gezahlt zu haben.
Daraufhin bekam die Klägerin zwar Elterngeld bewilligt, bei der Berechnung wurden jedoch die vom Arbeitgeber nachgezahlten Beträge nicht berücksichtigt. Das in Hessen zuständige Amt für Versorgung und Soziales meinte, wie auch im Steuerrecht sei nur der tatsächliche Einkommenszufluss maßgeblich.
Nach erfolglosem Widerspruch reichte die Verkäuferin Klage beim Sozialgericht Gießen ein, dass der Klage mit Urteil vom 19.05.2009 statt gab (S 12 EG 1/08). Es kam zur Berufung vor dem Hessischen Landessozialgericht (LSG).
Das LSG bestätigte seine Vorinstanz, lies allerdings die Revision zum Bundessozialgericht zu, da es noch keine gefestigte höchstrichterliche Rechtsprechung zu der Frage gibt, in welcher Beziehung genau die Einkommensermittlung nach BEEG und nach Einkommensteuerrecht (EStG) stehen.
Aus seiner Entscheidungsbegründung geht hervor, dass zwar wie in § 2 Abs.7 Satz 2 BEEG vorgesehen die monatlichen Lohn- und Gehaltsbescheinigungen als Grundlage der Einkommensermittlung herangezogen werden müssen. Die dort enthaltenen Angaben seien jedoch nicht stets als bindend zu Grunde zu legen. Vielmehr seien Abweichungen und Unrichtigkeiten von der Behörde zu berücksichtigen oder machten weitere eigene Ermittlungen erforderlich. Die Bescheinigungen dienen danach nur im Ausgangspunkt der Verwaltungsvereinfachung.
Sinn und Zweck der Regelungen des BEEG erfordern, so das Gericht weiter, das nachgezahltes Arbeitsentgelt nachträglich berücksichtigt werden müsse. Das Elterngeld diene nämlich dazu, Familien bei der Sicherung ihrer Lebensgrundlage zu unterstützen, wenn sie sich die Eltern vorrangig um die Betreuung ihrer Kindern kümmern. Es handele sich um eine Lohnersatzleistung, die nachhaltig durch die monatlichen Einnahmen aus Erwerbstätigkeit geprägt sei. Entsprechende Nachzahlungen können daher nicht mit einmaligen Einnahmen wie Urlaubsgeld auf eine Stufe gestellt werden.
Das Amt muss daher in diesen Fällen das Elterngeld neu berechnen.
Fazit: Es ist sehr wahrscheinlich, dass das Bundessozialgericht diese Entscheidung des Hessischen Landessozialgerichtes bestätigen wird. Schon für die Berechnung von Unterhaltsgeld, Arbeitslosengeld und Krankengeld hat es entschieden, dass das reine steuerrechtliche Zuflussprinzip quasi aus sozialen Gründen modifiziert werden muss. Auf Elterngeld lässt sich diese Argumentation zwanglos übertragen. Nachzahlungen auf laufenden Lohn sind damit für Betroffene ein doppelter finanzieller Segen.
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Letzte Überarbeitung: 9. Januar 2011
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