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Arbeitsrecht aktuell: 10/113 Weniger Bürokratie beim Elterngeld




Die bürokratischen Hürden beim Elterngeld

Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges vom 24.03.2010, Drucksache 17/1221

14.06.2010. Wer nach der Geburt seines Kindes zu Hause bleiben möchte, hat die Möglichkeit Elternzeit zu nehmen und während dieser Zeit Elterngeld zu erhalten.

Die Berechnung des Elterngeldes ist kompliziert, so dass bis zur Auszahlung des Elterngeldes oft viel Zeit vergeht.

Zu viel Zeit, meint der Bundesrat, und hat deswegen den Gesetzentwurf zur Vereinfachung des Elterngeldvollzuges eingebracht: Drucksache 17/1221 vom 24.03.2010

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Elternzeit und Elterngeld

Eltern, die nach der Geburt eines Kindes zu Hause bleiben oder nur reduziert arbeiten wollen, haben die Möglichkeit, in Elternzeit zu gehen. Seit 2007 sind die Voraussetzungen hierfür im Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) geregelt. Wie bereits zuvor sind der Anspruch auf Elternzeit, der gegenüber dem Arbeitgeber besteht, von dem Anspruch auf Elterngeld, einer staatlichen Leistung, zu unterscheiden.

Aufgrund des Anspruchs auf Elternzeit wird der Anspruch des Arbeitgebers auf Erbringung der Arbeitsleistung vorübergehend, d.h. für die Dauer der Elternzeit, aufgehoben. Elternzeit kann von beiden Elternteilen genommen werden, und zwar pro Kind bis zu drei Jahren (§ 15 BEEG). Während dieser Zeit besteht ein besonderer gesetzlicher Kündigungsschutz (§ 18 BEEG). Da nicht gearbeitet wird, schuldet der Arbeitgeber keine Vergütung, sieht man von dem Sonderfall einer Teilzeit während der Elternzeit ab.

An die Stelle der vom Arbeitgeber nicht geschuldeten Vergütung tritt das Elterngeld. Es wird, wenn die Elternzeit vollständig zu Hause verbracht wird, bis zu zwölf Monaten gezahlt. Teilen sich die Eltern die Elternzeit oder nimmt ein Alleinerziehender Elternzeit, wird Elterngeld bis zu vierzehn Monate gewährt. Wer in der Elternzeit in Teilzeit arbeitet kann die Bezugsdauer des - dann nur anteilig zu zahlenden Elterngeldes - entsprechend verlängern.

Das Elterngeld beträgt maximal 1.800 EUR pro Monat und ist im übrigen von der vorherigen Vergütung abhängig. Dafür wird bisher das Netto-Einkommen des durchschnittlich in den letzten zwölf Monaten vor der Geburt des Kindes erzielten Einkommens zugrunde gelegt und von dem so ermittelten Einkommen 67 Prozent als Elterngeld gezahlt (§ 2 BEEG).

Schwierige Ermittlung der Elterngeldhöhe

So einfach dieser Grundsatz ist, so kompliziert ist die Umsetzung im Einzelfall. Bestimmte Zeiten werden aus dem eigentlich maßgeblichem Zwölfmonatszeitraum herausgenommen, etwa Zeiten, in denen die Mutter Mutterschutzgeld erhalten hat oder wegen der Schwangerschaft Krankengeld bezogen hat.

Schwierig wird es auch dann, wenn der Elternteil neben einem (relativ niedrigen) Grundeinkommen eine (hohe) Provision erhält. Diese wird bei der Einkommensbemessung nämlich nicht zugrunde gelegt, wenn sie als Einmalzahlung gewertet wird. Zudem muss der Arbeitgeber viele Angaben zur Lohnsteuer und zu Sozialversicherungsbeiträgen machen, damit das Nettoeinkommen des Elternteils korrekt ermittelt werden kann.

Zuständig für das Elterngeld sind je nach Bundesland die Bezirks- Landes- oder Kreisämter sowie zum Teil die Versorgungsämter.

Kritik des Bundesrates

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass die aufwändige Ermittlung des Elterngeldes die Leistungsstellen in zu hohem Maße belastet und dass dadurch unzumutbar lange Wartezeiten für die Eltern entstehen, bis über ihren Antrag auf Elterngeld (und dessen Höhe) entschieden ist.

Die Wartezeiten sind so lang, dass sie die Zielsetzung der Leistung, das weggefallene Erwerbseinkommen zu ersetzen, in Frage stellen, so der Bundesrat. Die Familie solle nämlich in der Zeit nach der Geburt vom Elterngeld ihren Lebensunterhalt bestreiten. Dies könne jedoch nur erreicht werden, wenn die Leistung zeitnah ausgezahlt werde.

Der Gesetzentwurf

Der Bundesrat hat deswegen einen Gesetzentwurf mit dem sperrigen Namen „Entwurf eines Gesetzes zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“ vorgelegt.

Dabei geht es vor allem darum, die Ermittlung des Nettogehalts zu vereinfachen. Zwar soll auch in Zukunft nicht von dem Bruttoverdienst ausgegangen werden, jedoch soll nicht mehr der individuelle Nettobetrag ermittelt werden, sondern ein pauschalisierter Nettobetrag, d.h. bei der Lohnsteuer und den Sozialbeiträgen wird ein fiktiver pauschaler Satz abgezogen.

Konkret soll das so aussehen: Abzug von einem Zwölftel des Arbeitnehmer-Pauschbetrags, neun Prozent für Kranken- und Pflegeversicherung oder zwölf Prozent des Bruttoeinkommens für die Renten- und Arbeitslosenversicherung (Artikel 1 Abs. 7)

Ähnlich wird übrigens schon bei der Berechnung des Kurzarbeitergeldes verfahren, auch hier spielt damit etwa die jeweilige Steuerklasse des betroffenen Arbeitnehmers keine Rolle mehr. Bei der Berechnung müsste dann nur das lohnsteuerpflichtige Bruttoeinkommen ermittelt werden, weil alle Abzüge pauschalisiert und damit unabhängig von Angaben des Arbeitnehmers bzw. Arbeitgebers erfolgen könnten.

Damit soll auch verhindert werden, dass gewiefte Eltern ihr Nettoeinkommen dadurch erhöhen können, dass sie Freibeträge in die Lohnsteuerkarte eintragen lassen.

Fazit: Auch wenn weiter Unstimmigkeiten bleiben, etwa bei der Einbeziehung variabler Vergütungsbestandteile in das „Durchschnittseinkommen“, würde wenigstens die konkrete Ermittlung des Elterngeldes vereinfacht. Dies würde nicht nur der Verwaltung, sondern auch den betroffenen Eltern zugute kommen, weil von einer schnelleren Ermittlung und Auszahlung des Elterngeldes auszugehen ist.

Ob der Entwurf Gesetz wird, ist jedoch nicht sicher: Die Bundesregierung „begrüßt“ zwar eine Vereinfachung des Elterngeldbezugs, meint aber, wegen der durch die Einführung des ELENA-Verfahrens (s. hierzu Arbeitsrecht aktuell: 10/033) bald verfügbaren Daten sei eine vereinfachte Ermittlung des Elterngelds überflüssig (Pressemitteilung des Deutschen Bundestages vom 08.04.2010: „Bundesrat will Bezug von Elterngeld vereinfachen“)

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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Arbeitsrecht aktuell:


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