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Arbeitsrecht aktuell: 10/231 Arbeitgeber muss Elternzeitverlängerung nicht immer zustimmen
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Drum prüfe, wer sich zwei Jahre bindet ...
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Teilurteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09
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Leitsätze des Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg: "Stimmt ein Arbeitgeber einer beantragten Verlängerung der Elternzeit im Rahmen des § 15 Abs. 2 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) nicht zu, ist nicht zu prüfen, ob die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG billigem Ermessen entspricht. Die Ablehnung durch den Arbeitgeber bedarf bis zur Begrenzung durch den Rechtsmissbrauch keiner Begründung."
25.11.2010. Eltern haben das Recht, von der Geburt ihres Kindes an bis zur Vollendung von dessen dritten Lebensjahr eine Elternzeit (bis zum 31.12.2006: "Erziehungsurlaub") zu nehmen (§ 15 Abs. 2 Satz 1 Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz - BEEG). Grundsätzlich müssen sie sich dabei nicht mit ihrem Arbeitgeber einigen. Im Regelfall genügt eine form- und fristgerechte Mitteilung, d.h. sie muss schriftlich und spätestens sieben Wochen vor Beginn der Elternzeit erfolgen (§ 16 Abs. 1 Satz 1 BEEG). Nur bei dringenden Gründen ist ausnahmsweise eine angemessene kürzere Frist möglich (§ 16 Abs. 1 Satz 2 BEEG). Wird die Frist nicht eingehalten, verschiebt sich der Beginn der Elternzeit um die Dauer der Verspätung.
Bei der Mitteilung muss der Arbeitnehmer zugleich festlegen, für welche Zeiten innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt des Kindes die Elternzeit genommen werden soll. Auf diese Weise soll sowohl für den Arbeitnehmer als auch den Arbeitgeber Planungssicherheit ermöglicht werden. Aus dem gleichen Grund kann die Elternzeit gemäß § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG regelmäßig nur mit Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig beendet oder im Rahmen des § 15 Abs. 2 BEEG verlängert werden. Nur ausnahmsweise, nämlich wenn ein vorgesehener Wechsel in der Anspruchsberechtigung aus einem wichtigen Grund nicht erfolgen kann, ist das Einverständnis des Arbeitgebers unerheblich (§ 16 Abs.3 Satz 4 BEEG).
In ähnlicher Weise bestimmt § 15 Abs. 2 Satz 4 BEEG, dass bis zu zwölf Monate der Elternzeit mit Zustimmung des Arbeitgebers auf die Zeit bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes übertragen werden können. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) ist insoweit der Auffassung, der Arbeitgeber sei bei seiner Entscheidung über Zustimmung oder Ablehnung nicht frei, sondern müsse die Grundsätze billigen Ermessens einhalten und die gegenseitigen Interessen gemäß § 315 Abs. 3 Satz 1 BGB abwägen (BAG, Urteil vom 21.04.2009, 9 AZR 391/08).
Höchstrichterlich ungeklärt ist bisher jedoch, ob dieser vergleichsweise enge Maßstab auch für ein Verlängerungsverlangen nach § 16 Abs. 3 Satz 1 BEEG gilt, das sich auf den zweijährigen Zeitraum bezieht, für den sich der Arbeitnehmer mit seiner ursprünglichen Mitteilung gebunden hat.
Eine Antwort auf diese Frage könnte ein derzeit beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 315/10 anhängiges Verfahren bringen. In dem zu Grunde liegenden Fall hatte eine Arbeitnehmerin gegenüber ihrem Arbeitgeber festgelegt, innerhalb von zwei Jahren nach der Geburt ihres Kindes nur im ersten Jahr eine Elternzeit zu nehmen. Da ihr Kind in dieser Zeit sehr krank war, verlangte sie eine anschließende Verlängerung um ein weiteres Jahr. Der Arbeitgeber verweigerte seine Zustimmung, da er fest mit ihrer Arbeitskraft gerechnet hatte. Mit ihrer auf diese Zustimmung gerichtete Klage hatte sie vor dem Arbeitsgericht Freiburg (Breisgau) zunächst Erfolg (Urteil vom 01.09.2009, 8 Ca 109/09). Doch das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg billigte dem Arbeitgeber für die vorliegende Fallkonstellation einen weiten Spielraum zu. Er sei hier - anders als in der vom BAG entschiedenen Fallkonstellation - bis zur Grenze des Rechtsmissbrauches in seiner Entscheidung frei. Da er hier vernünftige Gründe für seine Entscheidung hatte, wurde sie auch durch die Krankheit des Kindest nicht rechtsmissbräuchlich. Es genügt dafür nämlich nicht, so das Gericht, dass eine Rechtsausübung die Gegenseite hart trifft. Das LAG gab daher der Berufung statt (Teilurteil vom 14.04.2010, 10 Sa 59/09) und ließ die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zu.
Fazit: Einiges spricht dafür, dass auch das BAG die Rechtsauffassung des LAG teilen wird. Eltern sollten sich daher in jedem Fall schon im Vorhinein sehr genau überlegen, in welchem Umfang sie sich um ihr Kind in dessen ersten beiden Lebensjahren kümmern wollen. Wer sich später umentscheidet und dann ohne Zustimmung des Arbeitgebers seiner Arbeit fernbleibt, risikiert sonst eine Abmahnung oder eine verhaltensbedingte Kündigung.
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Letzte Überarbeitung: 2. März 2012
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 16.05.2012, 10 AZR 202/11
München, 16.05.2012 Altersversorgung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
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Köln, 08.05.2012 Lohnrückzahlung:
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München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
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Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
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Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
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Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
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Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
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Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
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Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
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Berlin, 15.03.2012 Urlaubsrecht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10
Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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