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Arbeitsrecht aktuell: 09/113 Eingruppierung: Mitbestimmung auch bei Auswahl des Tarifvertrags




Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 07.04.2009, 11 TaBV 91/08

von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin

Über welche Rechtsfrage hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?

01.07.2009. In Betrieben mit mehr als zwanzig Arbeitnehmern braucht der Arbeitgeber bei einer Reihe von personellen Maßnahmen gemäß § 99 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) die Zustimmung des Betriebsrats. Dazu zählt gemäß § 99 Abs. 1 S. 1 BetrVG auch die Eingruppierung.

Bei einer Eingruppierung werden bestimmte Tätigkeiten allgemein einer bestimmten Gehaltsgruppen zugeordnet. Eine derartige Regelung enthalten fast alle Tarifverträge.

Fraglich ist, ob sich das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates in personellen Angelegenheiten bei der Eingruppierung auch darauf erstreckt, welchen von mehreren Tarifverträgen mit unterschiedlichen Regelungen bezüglich der Vergütung der Arbeitgeber im konkreten Fall anwendet. Mit dieser Frage beschäftigt sich eine Entscheidung des Landesarbeitsgerichts (LAG) Niedersachsen (Beschluss vom 07.04.2009, 11 TaBV 91/08).

Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Landesarbeitsgerichts Niedersachsen zugrunde?

Im vorliegenden Fall ging es um die Eingruppierung eines neu eingestellten Beleuchtungsmeisters in einem Staatstheater. Das Theater beschäftigte seine Mitarbeiter auf der Grundlage verschiedener Tarifverträge, u.a. des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) und des Normalvertrags (NV) Bühne.

Der NV Bühne ist für die künstlerischen Tätigkeiten an Theatern gedacht und sieht deshalb an den Spielplan gebundene Arbeitsverträge vor. Dazu gehört vor allem eine zeitliche Befristung der Arbeitsverträge und eine frei auszuhandelnde Gage. Zu den künstlerischen Tätigkeiten zählen auch technische Berufe, die gleichwohl überwiegend künstlerisch ausgerichtet sind, wie z.B. der Beruf des Bühnentechnikers oder der des Tontechnikers.

Der TVöD ist dagegen auf die nicht-künstlerischen Tätigkeiten ausgerichtet. Er sieht keine speziellen Befristungsgründe vor und enthält Regelungen zur Eingruppierung.

Für die bisher bei dem Theater beschäftigten zehn Beleuchtungsmeister war, soweit sie nicht als freie Mitarbeiter eingestellt waren, die Geltung des TVöD vereinbart. Für den neu eingestellten Beleuchtungsmeister vereinbarte das Theater dagegen die Geltung des NV Bühne, da seine Tätigkeit überwiegend künstlerisch sei. Dementsprechend vereinbarte das Staatstheater ein Gehalt, dass nicht dem Gehalt eines Beleuchtungsmeisters nach dem TVöD entsprach.

Der Betriebsrat verweigerte daraufhin seine Zustimmung zu der Eingruppierung. Hiergegen ging der Arbeitgeber gerichtlich vor und beantragte

  • die Ersetzung der verweigerten Zustimmung des Betriebsrates zu der Eingruppierung,
  • die Feststellung, dass die von dem Arbeitgeber vorgenommene Eingruppierung als vorläufige Maßnahme zulässig sei, sowie
  • die Feststellung, dass der Betriebsrat generell kein Mitbestimmungsrecht darüber hat, welchen Tarifvertrag der Arbeitgeber auf den Arbeitnehmer anwendet.

Das Arbeitsgericht gab allen drei Anträgen des Arbeitgebers statt. Es fehlte, so das Arbeitsgericht, der für ein Mitbestimmungsrecht notwendige kollektive Bezug.

Wie hat das Landesarbeitsgericht Niedersachsen entschieden?

Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen war anderer Ansicht.

Da sich die ersten beiden Anträge des Arbeitgebers aus nicht genannten Gründen im Verlauf des Prozesses erledigt hatten, befasste sich das LAG nur noch mit der Frage, ob der Betriebsrat generell ein Mitbestimmungsrecht bei der Frage hatte, welchen der beiden Tarifverträge der Arbeitgeber jeweils auf seine Beschäftigten anwendete.

Nachdem das Landesarbeitsgericht die Zulässigkeit des Antrages problematisiert und letztlich bejaht, gelangt es zu dem Ergebnis, dass dem Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht zusteht.

Mit der Anwendung des TVöD, der ja Eingruppierungsregelungen trifft, wendet der Arbeitgeber allgemeine Vergütungsregelungen an. Entscheidet sich der Arbeitgeber bei einem Beschäftigten jedoch gegen die Anwendung des TVöD, liegt darin auch die Entscheidung, das ansonsten in dem Betrieb angewandte allgemeine Vergütungsschema auf diesen Beschäftigten nicht anzuwenden, so das Argument des LAG. Denn der stattdessen vereinbarte NV Bühne beruht auf dem Grundsatz der frei aushandelbaren Gage und enthält deshalb selber überhaupt keine abstrakten Regelungen bezüglich der Vergütung. Damit ist der Fall vergleichbar mit der ebenfalls mitbestimmungspflichtigen Entscheidung des Arbeitgebers, einen Arbeitnehmer als außertariflichen Beschäftigten zu führen.

Fazit: Ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates gemäß § 99 Abs.1 BetrVG (Eingruppierung) besteht auch, wenn der Arbeitgeber zwischen der Anwendung mehrerer Tarifverträge entscheiden muss.

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012

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