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Arbeitsrecht aktuell: 09/058: Tarifliche Funktionszulagen stehen auch Teilzeitkräften zu.
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.03.2009, 10 AZR 338/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
08.04.2009. Nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Gesetzes über Teilzeit und befristete Arbeitsverträge (TzBfG) ist einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer Arbeitsentgelt mindestens in dem Umfang zu gewähren, der dem Anteil seiner Arbeitszeit an der Arbeitszeit eines vergleichbaren vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmers entspricht. Diese gesetzliche Vorgabe ist auch von Tarifparteien zu beachten, d.h. auch ihnen ist eine Diskriminierung teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer verboten.
Das Ziel dieser Regelung besteht darin zu verhindern, dass teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern, die in aller Regel überwiegend Frauen sind, bestimmte Vergütungsbestandteile wie insbesondere Zulagen, Einmalzahlungen oder andere Sonderzahlungen wegen der Teilzeit ohne sachlichen Grund versagt werden.
In Tarifverträgen ist häufig geregelt, dass Arbeitnehmer, die eine bestimmte Wochenstundenzahl besonders anstrengende oder verantwortungsvolle Tätigkeiten zu verrichten haben, eine Zulage erhalten. Ist die Stundenzahl mit einer eher hohen konkreten Zahl angegeben, beispielsweise mit 20, 25 oder 30 Wochenstunden, können Teilzeitkräfte diese Stundenzahlen oft gar nicht erreichen.
Fraglich ist, ob sie daher von solchen Zulagen ausgeschlossen sind bzw. unter welchen Voraussetzungen sie diese vielleicht doch verlangen können. Müssten auch sie die im Tarifvertrag vorausgesetzten Stunden vorweisen können, kämen sie praktisch nie in den Genuss der Zulage. Man könnte aber auch argumentieren, es sei ausreichend, dass sie in einem ausreichenden Verhältnis zu ihrer (Teilzeit-)Wochenarbeitszeit die mit einer Zulage belohnte Arbeit verrichten. Verlangt eine Zulagenregelung z.B., dass wöchentlich 30 Stunden (von 40 „normalen“ Vollzeitstunden) eine bestimmte Arbeit verrichtet wird, könnte auch eine Teilzeitkraft mit 20 Wochenstunden die Zulage verlangen, wenn sie 15 Stunden pro Woche diese Tätigkeit ausübt. Vollzeit- wie Teilzeitkräfte würden dann nämlich 75 Prozent ihrer individuellen Arbeitszeit die die Zulage auslösende Tätigkeit ausüben.
Mit der Frage, ob aus § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG folgt, dass auch Teilzeitkräfte solche tariflichen Funktionszulagen verlangen können, hat sich das Bundesarbeitsgericht (BAG) mit einem Urteil vom 18.03.2009 (10 AZR 338/08) auseinandergesetzt. Das Urteil ist derzeit auf der Grundlage einer Pressemitteilung des BAG bekannt, d.h. die Urteilsgründe sind derzeit noch nicht veröffentlicht.
Welcher Sachverhalt lag dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Im Manteltarifvertrag für die Beschäftigten im Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt ist geregelt, dass SB-Kassierer in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage in Höhe von 4 % ihres Tarifgehalts erhalten. Die regelmäßige tarifliche wöchentliche Arbeitszeit beträgt 38 Stunden. Vollzeitkräfte erhalten die Zulage demzufolge dann, wenn sie im Umfang von gut 63 Prozent ihrer regelmäßigen Arbeitszeit an der Kasse arbeiten.
Die klagende Arbeitnehmerin arbeitet im Verkauf und an der Kasse im Umfang von monatlich 110 Stunden, d.h. pro Woche gut 25 Stunden. Die beklagte Arbeitgeberin betreibt im gesamten Bundesgebiet Verbrauchermärkte. Auf das Arbeitsverhältnis der Parteien finden der Manteltarifvertrag für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt („MTV“) Anwendung. Außerdem gilt der Tarifvertrag über Gehälter, Löhne und Ausbildungsvergütungen für den Einzelhandel im Bundesland Sachsen-Anhalt („ETV“). Im ETV findet sich folgende Bestimmung (§ 2 A e) Ziffer 3):
„SB-Kassiererinnen erhalten in den Monaten, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check-out) tätig sind, eine Funktionszulage von 4 % ihres Tarifgehaltes.“
Die Klägerin, die in den Monaten November 2005 bis März 2006 jeweils deutlich mehr als 63 % ihrer individuellen wöchentlichen Arbeitszeit an der Kasse arbeitete, verlangte die Funktionszulage in Höhe von 52,22 EUR brutto pro Monat. Sie argumentierte im wesentlichen, die Zulage stehe ihr zu, weil sie nur in Teilzeit arbeite und bezogen auf ihre wöchentliche Arbeitszeit ebenso lange an der Kasse arbeite wie eine Vollzeitkassiererin, nämlich deutlich mehr als die Hälfte ihrer Arbeitszeit. Die Arbeitgeberin verweigerte ihr die Zulage.
Daraufhin zog die Klägerin vor das Arbeitsgericht Halle und verlangte 313,32 EUR brutto Vergütung für November 2005 bis März 2006, allerdings ohne Erfolg, d.h. das Arbeitsgericht wies die Klage ab (Arbeitsgericht Halle, Urteil vom 01.03.2007 – 2 Ca 2377/06). Auch die hiergegen erhobene Berufung zum Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen-Anhalt half der Klägerin nicht, da das LAG das erstinstanzliche Urteil bestätigte (Urteil vom 30.01.2008, 5 Sa 185/07).
Der Leitsatz der Entscheidung des LAG lautet, dass teilzeitbeschäftigte SB-Kassiererinnen nur dann die Funktionszulage nach § 2 A e) Ziff. 3 des ETV verlangen können, wenn sie im Wochendurchschnitt mehr als 24 Stunden an Ausgangskassen (check out) tätig sind. Da Teilzeitkräfte wie die Klägerin, die überhaupt nur etwa 25 bis 26 Stunden pro Woche arbeiten, dann kaum eine „Chance“ haben, die Zulage zu erhalten, auch wenn sie bezogen auf ihre Gesamtarbeitszeit zum deutlich überwiegenden Teil an der Kasse arbeiten, war für das LAG nicht entscheidend. Vielmehr meinte das LAG, die Tarifparteien hätten „offenkundig“ vorausgesetzt, dass die durch die Tätigkeit an einer Ausgangskasse verursachte Belastung erst bei einer Stundenzahl von mehr als 24 in der Woche durch die Zulage honoriert werden soll.
Anders gesagt: Nicht die Tätigkeit an der Kasse als solche oder ein bestimmter, bei über 63 % der Wochenarbeitszeit liegender prozentualer Anteil an Kassentätigkeit sei im Sinne des Tarifvertrags in besonderer Weise belastend, sondern eben das Überschreiten einer „absoluten“ Zeitschwelle. Und die liegt eben gemäß Tarif bei 24 Stunden pro Woche.
Auch den Hinweis auf das Diskriminierungsverbot des § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG ließ das LAG nicht gelten. Die Klägerin unterscheide sich, so das LAG, als in Teilzeit beschäftigte Mitarbeiterin von Vollzeitkräften dadurch, dass ihre Chance, die tarifliche Zeitgrenze für den Zulagenanspruch zu überschreiten, geringer sei als bei Vollzeitarbeitnehmern. Dies zwinge aber nicht dazu, die tarifliche Regelung ergänzend auszulegen bzw. im Sinne der Klägerin abzuändern. Die Rechtsansicht der Klägerin führe dazu, ihr einen Anspruch auf die Zulage schon bei weniger als 24 Stunden Kassentätigkeit zuzuerkennen, wodurch die Klägerin gegenüber Vollzeitkräften „sogar besser gestellt“ würde.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das BAG hat auf die - vom LAG Sachsen-Anhalt zugelassene - Revision hin der Arbeitnehmerin Recht gegeben, d.h. ihr den Anspruch auf zeitanteilige Zahlung der tariflichen Funktionszulage zuerkannt.
Zur Begründung heißt es in der bislang allein vorliegenden Pressemeldung des BAG: Die Klägerin habe einen Anspruch auf die Zulage für die Monate, in denen sie auf Anweisung der Geschäftsleitung zu mehr als 24/38 ihrer Ar-beitszeit an einer Ausgangskasse tätig war. Bei der streitigen Zulage handele es sich nicht um eine tarifliche Erschwerniszulage. Die Tarifvertragsparteien hätten die Zulage ausdrücklich als Funktionszulage bezeichnet. Sie stelle nicht auf eine durch äußere Umstände begründete Erschwernis ab, sondern sei eine zusätzliche Vergütung für die Tätigkeit an einer Ausgangskasse. Werde der erforderliche Anteil der Tätigkeit an einer Ausgangskasse erreicht, hänge die Höhe der Funktionszulage vom jeweiligen Tarifgehalt ab.
Die Entscheidung des BAG ist richtig, d.h. die gegenteiligen Urteile des Arbeitsgerichts und des LAG verkennen die Bedeutung des in § 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG enthaltenen Diskriminierungsverbots. Teilzeitbeschäftigte von der Zahlung bestimmter tariflicher Zulagen völlig auszuschließen, ist nach der bisherigen Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen zulässig, nämlich insbesondere bei Überstundenzuschlägen, wenn diese nach dem erkennbaren Willen der Tarifparteien den Zweck haben, besondere körperliche Belastungen, die mit der Arbeit über eine bestimmte wöchentliche Stundenzahl hinausgehen, auszugleichen.
Anscheinend hatte sich das LAG bei seiner Auslegung des ETV an der Rechtsprechung zu Überstundenzuschlägen orientiert, dabei allerdings verkannt, dass der Wortlaut des Tarifvertrags von einer „Funktionszulage“ und nicht etwa von einer „Erschwerniszulage“ spricht. Aber auch dann, wenn die Tarifparteien die Kassentätigkeit als besonders belastend und aus diesem Grunde als zulagenrelevant angesehen haben sollten: Warum sollte eine solche Arbeitsbelastung, entsprechend der Auslegung des LAG, erst ab einer bestimmten („absoluten“) Wochenstundenzahl (hier: 24 Stunden) gegeben sein? Eine solche Regelungsabsicht ergibt sich jedenfalls nicht ohne weiteres aus dem Tarifvertrag, geschweige denn, dass diesbezügliche Absichten der Tarifparteien „offenkundig“ wären.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 19. April 2012
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