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Arbeitsrecht aktuell: 09/194 Zillmerung bei betrieblicher Altersversorgung
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Die Verwendung gezillmerter Versicherungsverträge verstößt nicht gegen das Wertgleichheitsgebot
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 17/09
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
Über welche Rechtsfrage hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
22.10.2009. Arbeitnehmer haben gegenüber ihren Arbeitgebern auf Grundlage des Betriebsrentengesetzes (BetrAVG) einen Anspruch darauf, dass ein Teil ihres Entgeltes durch Umwandlung "in eine wertgleiche Anwartschaft auf Versorgungsleistungen" für ihre betriebliche Altersversorgung verwendet wird (§§ 1 Abs.2 Nr.3, 1a Abs.1 BetrAVG).
Praktisch durchgeführt werden solche Entgeltumwandlungen in aller Regel über Direkt(lebens)versicherungen, d.h. Lebensversicherungen, die den Arbeitnehmer selbst oder seine Hinterbliebenen als Bezugsberechtigten benennen. Auf dem Markt weder dabei in erster Linie sogenannte "gezillmerte Versicherungstarife" angeboten. Dabei werden die eingezahlten Beiträge zunächst aufgewendet, um die Versicherungs- und Abschlusskosten sowie sämtliche Vertriebs- und Akquisitionskosten vollständig zu tilgen. Erst danach beginnt der Aufbau des Deckungskapitals für die Altersversorgung.
Folge dieser Tarife ist deshalb, dass nach Abschluss des Vertrages der Rückkaufwert der Versicherung (bei vorzeitiger Auflösung) für mehrere Jahre hinter der Summe der eingezahlten Beiträge zurückbleibt. Erst nach längerer Laufzeit gleicht sich dieser Nachteil finanziell aus.
Angesichts dessen ist es umstritten, ob diese Versicherungen tatsächlich eine "wertgleiche" Umwandlung des Arbeitsentgeltes sind. Das Landesarbeitsgericht (LAG) München (Urteil vom 15.03.2007, 4 Sa 1152/06) verneinte dies. Demgegenüber hatte das LAG Köln (Urteil vom 13.08.2008, 7 Sa 454/08) keine grundsätzlichen Bedenken gegen die Entgeltumwandlung mittels gezillmerter Lebensversicherungen. In beiden Fällen wurde die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen und von den Parteien auch eingelegt.
Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hatte daher kürzlich die Gelegenheit, über die Zulässigkeit von Zillmerungen und die Folgen unzulässiger Zillmerungen zu entscheiden (Urteil vom 15.09.2009, 3 AZR 17/09, PM 92/09).
Welcher Sachverhalt lag der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts zugrunde?
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes lag der Fall des LAG Köln zu Grunde:
Der 1974 geborene Kläger war bei der Beklagten als Personalreferent beschäftigt. Ende 2004 wurde er in eine (gezillmerte) Gruppenrentenversicherung aufgenommen. Dem Kläger wurde darin eine lebenslange monatliche Altersrente ab Ende 2039 in Höhe von rund 740 Euro oder alternativ eine einmalige Kapitalabfindung in Höhe von rund 146.000 Euro bei einer monatlichen Beitragsleistung in Höhe von rund 200 Euro zugesagt.
Bis zum Ausscheiden des Klägers aus dem Arbeitsverhältnis Ende 2007 führte die Beklagte insgesamt Beiträge in Höhe von rund 7.000 Euro von Gehalt des Klägers ab. Zum damaligen Zeitpunkt betrug das Deckungskapital der Versicherung rund 4.700 Euro. Der Versicherungsvertrag wurde ab dann beitragsfrei gestellt. Auf der Basis des Deckungskapitals stehen dem Kläger daher zum Rentenbeginn entweder rund 60 Euro Rente oder eine Einmalleistung von rund 12.500 Euro zu.
Vor diesem Hintergrund verklagte der Arbeitnehmer seinen Arbeitgeber auf Zahlung der umgewandelten 7.000 Euro. Er blieb damit in den ersten beiden Instanzen erfolglos.
Wie hat das Bundesarbeitsgericht entschieden?
Das Bundesarbeitsgericht wies die Revision des Klägers zurück, d.h. er verlor auch in letzter Instanz.
Schriftliche Urteilsgründe liegen bisher nicht vor. Aus der Pressemitteilung Nr.92/09 des BAG ergibt sich jedoch, dass das Gericht seinen Begründungsschwerpunkt nicht auf das Wertgleichheitsgebot, sondern auf das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen legt.
In sehr vorsichtigen Formulierungen verpackt sieht das oberste deutsche Arbeitsgericht "Anhaltspunkte" dafür, dass die Verwendung (voll) gezillmerter Versicherungsverträge nicht gegen das Wertgleichheitsgebot aus § 1 Abs.2 Nr.3 BetrAVG verstößt, ohne dies jedoch näher auszuführen.
Hingegen spricht aus Sicht des BAG offenbar Einiges dafür, dass eine vollständige Zillmerung eine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 307 BGB ist. Angemessen "könnte" es allerdings sein, die Abschluss- und Vertriebskosten auf fünf Jahre zu verteilen. Hierfür sprächen jedenfalls Verteilungsregelungen im Gesetz über die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen (Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz - AltZertG) sowie im Versicherungsvertragsgesetz (VVG).
Eine unangemessene Verrechnungsregelung führt jedoch nach Auffassung des Gerichts nicht zur Unwirksamkeit der Entgeltumwandlungsvereinbarung, sondern zu einer höheren betrieblichen Altersversorgung.
Der Kläger hätte also nicht die Auszahlung seines Entgeltes, sondern höhere Versorgungsleistungen fordern müssen. Im Ergebnis bedeutet dies, dass etwaige Ausgleichsansprüche erst im Versorgungsfall oder bei einer konkret absehbaren Versorgungslücke zu erfüllen sind. Solche Lücken sind aber eher unwahrscheinlich, da sich bei weiteren Beitragszahlungen -beispielsweise in einem neuen Arbeitsverhältnis- die anfänglichen Nachteile gezillmerter Tarife mit der Zeit neutralisieren. Am Ende der Laufzeit weisen sie dann in aller Regel mindestens ein ebenso gutes Preis-Leistungs-Verhältnis wie ungezillmerte Tarife auf.
Auch unter dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes hatte der Kläger kein Glück: Das BAG sah den Kläger als zutreffend und umfassend informiert an. Es verneinte daher die für einen Ersatzanspruch notwendige Verletzung von Informations- oder Beratungspflichten.
Nähere Informationen finden Sie hier:
Hinweis: In der Zwischenzeit, d.h. nach Erstellung dieses Artikels, hat das Gericht seine Entscheidungsgründe schriftlich abgefasst und veröffentlicht. Die Entscheidungsgründe im Volltext finden Sie hier:

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Letzte Überarbeitung: 9. März 2012
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Berlin, 19.05.2012 Teilzeitanspruch:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 14.03.2012, 15 SaGa 2286/11
Berlin, 17.05.2012 Outsourcing:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 16.05.2012, 4 AZR 320/10 und 321/10
Berlin, 17.05.2012 Öffentlicher Dienst:
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.05.2012, 3 AZR 128/11
Hannover, 15.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.02.2012, 5 Sa 1370/11
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Hessisches Landessozialgericht, Beschluss vom 23.04.2012, L 1 KR 95/12 B ER
Berlin, 12.05.2012 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 10.05.2012, 8 AZR 639/10
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Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 12.10.2011, 9 Sa 156/11
München, 07.05.2012 Kündigungsschutzklage:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 13.10.2011, 3 Sa 1187/10
Frankfurt, 04.05.2012 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 03.05.2012, Rs. C-337/10 - Neidel
Köln, 03.05.2012 Korruption:
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 23.01.2012, 5 Sa 371/11
Köln, 02.05.2012 Kündigung und Krankheit:
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Köln, 30.04.2012 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht Köln, Beschluss vom 27.07.2011, 9 TaBVGa 2/11
Frankfurt, 25.04.2012 Urlaubsabgeltung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 13.12.2011, 9 AZR 399/10
Köln, 24.04.2012 Diskriminierungsschutz:
Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.04.2012, II ZR 163/10
Frankfurt, 23.04.2012 Fristlose Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.04.2012, 2 AZR 258/11
Hamburg, 20.04.2012 Lohnuntergrenzen:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.04.2012, 4 AZR 139/10, Beschluss vom 18.04.2012, 4 AZR 168/10
Hamburg, 20.04.2012 Diskriminierung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10
Hamburg, 13.04.2012 Kündigungsschutzklage:
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Arbeitsgericht Trier, Urteil vom 20.12.2011, 3 Ca 1013/11
Frankfurt, 26.03.2012 Mitarbeitergespräche:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 06.02.2012, 16 Sa 1134/11
Berlin, 22.03.2012 Massenentlassungsanzeige
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.03.2012, 6 AZR 596/10
Berlin, 21.03.2012 Gleicher Urlaub:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10
Berlin, 18.03.2012 Änderungskündigung:
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Berlin, 16.03.2012 Bewerberdiskriminierung
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11
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Berlin, 14.03.2012 Wettbewerbsverbot:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.09.2011, 10 AZR 198/10
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