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Arbeitsrecht aktuell: 11/041 LAG Köln: Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes




LAG Köln: Betriebsratsmitglieder können durch Bürowechsel benachteiligt werden

Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 26.07.2010, 5 SaGa 10/10

Leitsatz des Landesarbeitsgerichts Köln:

"Wird einem Arbeitnehmer aus Anlass der Wahl in den Betriebsrat ein räumlich ungünstigeres Büro (Großraumbüro statt Arbeitszimmer mit zwei Arbeitsplätzen) zugewiesen, liegt eine Benachteiligung im Sinne des § 78 Satz 2 BetrVG vor."

 


28.02.2010.
§ 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) bestimmt, dass Mitglieder des Betriebsrates nicht wegen ihrer Tätigkeit benachteiligt oder begünstigt werden dürfen. Betriebsratsmitglieder müssen also trotz ihrer Tätigkeit genauso behandelt werden wie die anderen Arbeitnehmer. Durch dieses Benachteiligungs- und Begünstigungsverbot soll eine ebenso unabhängige wie unparteiische Amtsführung sichergestellt werden.

Ein vorsätzlicher Verstoß gegen diese Schutzbestimmung ist gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG strafbar und wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bedroht. Allerdings wird die Tat nur auf Antrag des Betriebsrates oder einer im Betrieb vertretenen Gewerkschaft verfolgt. Vor einer solchen Eskalation des Konfliktes scheuen die meisten jedoch zurück. Der Straftatbestand hat daher nur eine geringe praktische Bedeutung.

Wichtig sind Unterlassungsansprüche, die sowohl der Betriebsrat als auch das betroffene Mitglied geltend machen können. Sie ergeben sich direkt aus § 78 Satz 2 BetrVG oder - bei groben Verstößen - aus § 23 Abs.3 BetrVG. Da ein Hauptsacheverfahren zu lange dauern würde, bietet sich hier der einstweilige Rechtsschutz an. Ein Erfolg in einem solchen Verfahren - also eine einstweilige Verfügung - beendet den Streit meist, ohne dass es zu einem Hauptverfahren kommt. Neben seiner Geschwindigkeit hat es auch den Vorteil, dass die Benachteiligung nicht bewiesen werden, sondern nur glaubhaft gemacht werden muss.

Unter der Benachteiligung eines Betriebsratsmitgliedes versteht die Rechtsprechung jede Schlechterstellung im Verhältnis zu anderen vergleichbaren Arbeitnehmern, die nicht aus sachlichen Erwägungen, sondern wegen der Amtstätigkeit erfolgt. Dabei ist in aller Regel weniger die Frage streitig, ob eine Schlechterstellung vorliegt, sondern vielmehr, ob es für sie sachliche Gründe gibt.

So lag es auch in einem vom Landesarbeitsgericht (LAG) Köln entschiedenen Fall (Urteil vom 26.07.2010, 5 SaGa 10/10). Eine mit Stabsfunktionen betraute Teamleiterin saß hier zunächst mit der "rechten Hand" eines der Geschäftsführer in einem Zweierbüro. Kurz nach ihrer Wahl zur stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden wurde sie in ein lautes, hektisches Großraumbüro mit insgesamt 16 Arbeitsplätzen umgesetzt. Trotz ihrer Nachfragen erhielt die Teamleiterin keine Begründung für diesen Vorgang. Auch von ihr unterbreitete Vorschläge für eine alternative Unterbringung wurden vom Arbeitgeber ignoriert. Daher leitete sie ein einstweiliges Verfügungsverfahren ein. Vor dem Arbeitsgericht Bonn (Urteil vom 17.06.2010, 3 Ga 27/10) argumentierte der Arbeitgeber erfolgreich, er habe einen engen Mitarbeiter der Leitungsebene, der auch mitbestimmungspflichtige Vorgänge bearbeitet, nicht zusammen in einem Büro mit Mitgliedern des Betriebsrates unterbringen wollen.

Das LAG Köln hingegen beeindruckte diese Argumentation nicht. Das Gericht stellte fest, dass bei dem Arbeitgeber Teamleiter mit Stabsfunktionen in Einzelbüros oder Zweierbüros untergebracht sind. Nur Teamleiter mit einem Team saßen in Großraumbüros. Die Umsetzung der frisch gebackenen stellvertretenden Betriebsratsvorsitzenden war daher arbeitsorganisatorisch für das Gericht nicht nachvollziehbar. Die von dem Arbeitgeber angesprochene Konfliktsituation hätte beispielsweise auch durch die Zuweisung eines Einzelbüros, einen Austausch der in den kleinen Büros gelegenen Arbeitsplätze oder eine räumliche Teilung des ursprünglichen Büros gelöst werden können. Einen sachlichen Grund für die Schlechterstellung gab es folglich nicht. Da ohne einstweilige Verfügung der Anspruch des Betriebsratsmitgliedes auf längere Sicht unmöglich gemacht werden würde, wurde der Arbeitgeber unter Androhung von Zwangsgeld dazu verpflichtet, sie bis auf weiteres in dem Zweiraumbüro oder in einer vergleichbaren Räumlichkeit zu beschäftigen.

Fazit: Ein Betriebsratsmitglied auf einen neuen Arbeitsplatz mit schlechteren Arbeitsbedingungen umzusetzen ist grundsätzlich möglich und zwar auch dann, wenn das Betriebsratsamt Anlass für diese Maßnahme ist. Allerdings muss hier nach einer möglichst schonenden Konfliktlösungsmöglichkeit gesucht werden, da sonst eine unzulässige Benachteiligung des Mitgliedes gegeben ist.

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Letzte Überarbeitung: 18. März 2012

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Berlin, 22.05.2012
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Köln, 02.05.2012
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Fristlose Kündigung:

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Lohnuntergrenzen:

Mindestlohn gemäß Arbeitnehmer-
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Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 19.04.2012, C-415/10 (Meister)

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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.04.2012, 3 AZR 280/10

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Frankfurt, 26.03.2012
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Berlin, 22.03.2012
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Massenentlassung und Stellungnahme des Betriebsrats

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Berlin, 21.03.2012
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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 20.03.2012, 9 AZR 529/10

Berlin, 18.03.2012
Änderungskündigung:

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Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 19.12.2011, 15 Sa 1264/11, 15 Sa 1461/11

Berlin, 16.03.2012
Bewerberdiskriminierung

Diskriminierung - Frist zur Forderung von Entschädigung rechtens

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.03.2012, 8 AZR 160/11

Berlin, 15.03.2012
Urlaubsrecht:

Kein Urlaubsverfall bei günstigem Arbeitsvertrag

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.10.2011, 9 AZR 303/10