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Arbeitsrecht aktuell: 10/149 Benachteilung von Betriebsräten durch Prozesskosten?
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Arbeitsgerichtliche Besonderheiten erschweren Betriebsratsmitgliedern den Ersatz von Anwaltskosten
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08
03.08.2010. Engagierte Betriebsräte werden immer wieder mit Arbeitgebern konfrontiert, die mit teilweise recht rabiaten Methoden versuchen, die Tätigkeit der Betriebsratsmitglieder zu erschweren. Ähnlich wie in Mobbingfällen kann es dabei zu unterbliebenen Lohnzahlungen, Unterlassungsverlangen, Abmahnungen und Kündigungen kommen. Je nach Sachlage kann hiergegen erfolgreich gerichtlich vorgegangen werden.
Der Rechtsweg ist jedoch lang, schwer und vor allen Dingen: Teuer. Auf Grund gewisser arbeitsrechtlicher Besonderheiten kostet er nicht nur Nerven sondern auch bares Geld, und zwar unabhängig davon, ob das Betriebratsmitglied gewinnt oder verliert. So mancher Arbeitgeber ist sich dessen bewusst und testet daher die Belastungsgrenzen der Mitglieder. Eine Anfang 2010 ergangene Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes ist dabei nicht geeignet, dem Treiben Einhalt zu gebieten: Beschluss vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
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Nach § 78 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz - (BetrVG) dürfen Mitglieder des Betriebsrates wegen ihrer Tätigkeit nicht benachteiligt oder begünstigt werden. Die Regelung dient der Unabhängigkeit der Betriebsratsmitglieder. Jedes Betriebsratsmitglied soll ohne Furcht vor Maßregelungen des Arbeitgebers sein Amt ausüben können. Vereinbarungen, die gegen § 78 Satz 2 BetrVG verstoßen, sind nach § 134 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) als Verstoß gegen ein gesetzliches Verbot zu bewerten und daher nichtig.
Gegen diese gesetzlichen Regelungen, jedenfalls gegen ihren Geist, wird in der betrieblichen Praxis manchmal massiv verstoßen. So gibt es immer wieder Fälle, in denen Betriebsräte durch unberechtigte Lohnkürzungen und Abmahnungen regelrecht zermürbt werden sollen. In einer solchen Situation des "Betriebsratsmobbings" wird ein Betriebsratsmitglied zwar regelmäßig wenig Probleme damit haben, vor dem Arbeitsgericht seine Ansprüche (also beispielsweise den vorenthaltenen Lohn oder die Entfernung der Abmahnung) durchzusetzen. Der Pferdefuß ist aber eine Besonderheit des arbeitsgerichtlichen Verfahrens:
Denn gemäß § 12a Abs.1 Satz 1 Arbeitsgerichtsgesetz (ArbGG) muss im Urteilsverfahren vor Arbeitsgerichten in der ersten Instanz jede Partei ihren Rechtsanwalt selbst bezahlen.Auch wenn der klagende Arbeitnehmer in vollem Umfang einen Prozess vor einem Arbeitsgericht gewinnt, kann er die Kosten für seinen Anwalt nicht auf den unterlegenen Arbeitgeber überwälten. Eigentlich soll diese Regelung den Arbeitnehmer vor unnötigen Kosten schützen. Aber sie gilt auch zugunsten von Arbeitgebern.
Auf diese Weise können böswillige Arbeitgeber einem unliebsamen Betriebsratsmitglied deshalb nicht nur psychologische, sondern ggf. auch spürbare finanzielle Probleme bereiten. Und § 12a ArbGG wird von den Gerichten, insbesondere vom Bundesarbeitsgericht (BAG), sehr ernst genommen. Auch Schadensersatzansprüche auf Freistellung von den Rechtsanwaltskosten werden dieser Rechtsprechung zufolge durch § 12a ArbGG ausgeschlossen sind. Allenfalls bei in Fällen einer - schwer nachweisbaren - "vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung" des Arbeitnehmers könnte eine auf Ersatz von Rechtsanwaltskosten gerichtete Kostenerstattungsklage Erfolg haben, doch ist auch das nicht abschließend geklärt.
Noch ungünstiger ist die Rechtslage für ein Betriebsratsmitglied, das gegen unberechtige Lohnkürzungen gerichtlich vorgehen muss, wenn es das arbeitsgerichtliche Verfahren durch einen gerichtlichen Vergleich beendet. Denn praktisch alle Vergleiche enthalten entweder gar keine Kostentragungsregelung (so dass § 12a ArbGG) gilt oder aber eine Kostentragungsregelung, die § 12a ArbGG ausdrücklich entspricht. Abweichende Vereinbarungen sind praktisch nicht durchsetzbar.
Damit stellt sich die Frage, ob solche Vergleiche zwischen Betriebsratsmitglied und Arbeitgeber nicht gegen das Benachteiligungsverbot verstoßen und deshalb unwirksam sind. Das BAG hatte Anfang diesen Jahres die Gelegenheit, eine Antwort zu geben (Urteil vom 20.01.2010, 7 ABR 68/08).
Ein Betriebsratsmitglied verlangte im Urteilsverfahren vor dem Arbeitsgericht vom Arbeitgeber Arbeitsvergütung für vier Arbeitstage im Juni und Juli 2006 sowie die Entfernung einer Abmahnung vom 11.07.2006. In der Abmahnung hatte der Arbeitgeber dem Betriebsratsmitglied vorgeworfen, seine Arbeit an diesem Tag nicht aufgenommen, sondern ohne Abmeldung nicht erforderliche Betriebsratsaufgaben erledigt zu haben. Das Betriebsratsmitglied machte in dem Rechtsstreit geltend, an den streitigen Tagen entweder nach vorheriger Abmeldung erforderliche Betriebsratstätigkeit wahrgenommen oder aber gearbeitet zu haben. Dem hielt der Arbeitgeber, offenbar in Kenntnis der Rechtswidrigkeit seines Verhaltens, nichts entgegen.
Die Parteien beendeten den Rechtsstreit mit einem Vergleich, in dem sich der Arbeitgeber verpflichtete, alle Klageforderungen mit Ausnahme der Zinsen zu erfüllen. Außerdem enthielt der Vergleich die Regelung, dass jede Partei ihre Anwaltskosten selbst tragen sollte. Sie betrugen auf Seiten des Betriebsratsmitglieds 676,86 EUR.
In einem Folgeprozess, der in Form eines arbeitsgerichtlichen Beschlussverfahrens geführt wurde, verlangte das Betriebsratsmitglied Freistellung von den Anwaltskosten. Das Arbeitsgericht Frankfurt am Main wies den Antrag zwar zurück (Beschluss vom 07.08.2007, 4 BV 47/07), doch gab das Hessische Landesarbeitsgericht (LAG) ihm in einer ausführlich und gut begründeten Entscheidung statt (Beschluss vom 10.04.2008, 9 TaBV 236/07).
Wesentlich für das LAG war die Überlegung, dass die Anwaltskostenbelastung letztlich dem Verbot der Benachteiligung von Betriebsratsmitgliedern wegen ihrer Tätigkeit (§ 78 Satz 2 BetrVG) zuwider laufen würde.
Das BAG entschied anders als die Vorinstanz zu Gunsten des Arbeitgebers.
Mit knappen Worten begründet das Gericht sein Urteil mit der überraschenden Erkenntnis, dass eine Benachteiligung des Betriebsratsmitgliedes gar nicht vorliegt, weil er wie jeder andere Arbeitnehmer das Recht nutzen kann, Vergleiche abzuschließen. Aus § 78 Satz 2 BetrVG ergebe sich nur, dass ein Betriebsratsmitglied wegen seiner Amtsstellung nicht mit Kosten belastet werden darf, die ein sonstiger Arbeitnehmer in einer vergleichbaren Situation ebenfalls nicht hätte. Aus dem Benachteiligungsverbot ergebe sich jedoch nicht, dass jedweder im Zusammenhang mit der Betriebsratstätigkeit entstehende "Nachteil" auszugleichen ist.
Irritierend weit von der täglichen Praxis entfernt ist die Auffassung des BAG, bei Vergleichsverhandlungen werde zwar "üblicherweise" an die Regelung in § 12a ArbGG gedacht, es stehe aber den Parteien frei, im Vergleich eine andere Vereinbarung zu treffen. Da für den Arbeitgeber eine Übernahme der Rechtsanwaltskosten letztlich oft wirtschaftlich uninteressanter ist als eine Verurteilung, wird sich eine solche Übereinkunft freilich regelmäßig nicht erzielen lassen. Auf diese naheliegende Überlegung geht das Gericht allerdings nicht näher ein.
Fazit: Diese Entscheidung schwächt die Position von Betriebsratsmitgliedern, die sich im arbeitsgerichtlichen Urteilsverfahren gegen unberechtigte Lohnkürzungen oder auch gegen eine unberechtigte, ihren Sonderkündigungsschutz missachtende Kündigung zu Wehr setzen müssen. Von solchen Maßnahmen betroffene Betriebsräte sollten nicht klein beigeben, sondern notfalls alle betriebsverfassungsrechtlichen Mittel ausschöpfen. Insbesondere ein Beschlussverfahren gemäß § 23 Abs.3 BetrVG wegen grober Missachtung der Rechte des Betriebsrats oder eine Strafanzeige wegen Behinderung der Betriebsratstätigkeit gemäß § 119 Abs.1 Nr.2 BetrVG sind rechtliche und kostenneutrale Möglichkeiten, auf arbeitgeberseitige Angriffe zu reagieren, wenn diese "unter der Gürtellinie" liegen.
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Letzte Überarbeitung: 8. August 2011
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Arbeitsrecht aktuell: |
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Hannover, 08.02.2012 Chefarzt
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.09.2011, 8 AZR 846/09
Frankfurt, 07.02.2012 Fristlose Kündigung
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 29.08.2011, 7 Sa 248/11
Berlin, 03.02.2012 Kündigungsschutz:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 07.07.2011, 2 AZR 12/10
München, 02.02.2012 Altersdiskriminierung:
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 01.02.2012, 8 C 24.11
Berlin, 31.01.2012 Betriebsrat:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 04.11.2011, 13 Sa 1549/11
Berlin, 27.01.2012 Befristung:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 26.01.2012, Rs. C-586/10 (Kücük)
Berlin, 25.01.2012 Europarecht:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 24.01.2012, C-282/10 (Dominguez)
Frankfurt, 23.01.2012 Mobbingklage:
Landesarbeitsgericht Hamm, Urteil vom 19.01.2012, 11 Sa 722/10
Berlin, 20.01.2012 Geschäftsführer:
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 08.12.2011, 11 Ta 230/11
Hannover, 19.01.2012 Weihnachtsgeld
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2012, 10 AZR 667/10
Berlin, 17.01.2012 Bewerberdiskriminierung
Schlussanträge des Generalanwalts Paolo Mengozzi vom 12.01.2012, Rs. C-415/10 - Meister
Berlin, 13.01.2012 Betriebsratswahl:
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 27.07.2011, 7 ABR 61/10
Berlin, 11.01.2012 BAT Altersstufen:
Bundesarbeitsgericht, Urteile vom 10.11.2011, 6 AZR 148/09 und 6 AZR 481/09
Berlin, 10.01.2012 CGZP-Tarifverträge:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 09.01.2012, 24 TaBV 1285/11
München, 05.01.2012 Aufhebungsvertrag:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21.06.2011, 9 AZR 203/10
Berlin, 03.01.2012 Urlaub und Krankheit:
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 21.12.2011, 10 Sa 19/11
Berlin, 20.12.2011 Sozialauswahl:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 15.12.2011, 2 AZR 42/10
Stuttgart, 05.12.2011 Kündigung:
Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 16.03.2011, 30 Ca 1772/10
Berlin, 23.11.2011 Urlaub und Krankheit:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 22.11.2011, C-214/10 - KHS gg. Schulte
Berlin, 05.11.2011 Kündigungsschutzklage:
Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 12.08.2011, 28 Ca 9265/11
München, 02.11.2011 Fristlose Kündigung:
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 03.03.2011, 3 Sa 641/10
Frankfurt, 26.10.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 01.07.2011, 10 Sa 245/11
Frankfurt, 21.10.2011 Fristlose Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 25.07.2011, 17 Sa 1739/10
Hamburg, 23.09.2011 Kündigung:
Landesarbeitsgericht Hamburg, Urteil vom 11.05.2011, 5 Sa 1/11
Berlin, 14.09.2011 BAT-TVöD:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 08.09.2011, C-297/10 und C-298/10 (Hennings und Mai)
Frankfurt, 13.09.2011 Altersgrenzen:
Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 13.09.2011, C-447/09 (Prigge u.a.)
Berlin, 12.09.2011 Chefarzt:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 08.09.2011, 2 AZR 543/10
Hannover, 09.09.2011 Arbeitszeitbetrug:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 09.06.2011, 2 AZR 381/10
Berlin, 08.09.2011 Whistleblowing:
Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte, Urteil vom 21.07.2011, 28274/08 (Heinisch)
Berlin, 06.09.2011 Bonus - Kündigung:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011, 1 AZR 412/09
Frankfurt, 05.09.2011 Betriebsübergang:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.08.2011, 8 AZR 230/10
Berlin, 02.09.2011 GlobeGround Berlin:
Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25.08.2011, 25 TaBV 529/11
Frankfurt, 31.08.2011 Kündigung:
Hessisches Landesarbeitsgericht, Urteil vom 18.01.2011, 12 Sa 522/10
Hamburg, 25.08.2011 Probezeitkündigung:
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 22.06.2011, 3 Sa 95/11
Frankfurt, 23.08.2011 Kündigung und Vollmacht:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 14.04.2011, 6 AZR 727/09
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