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Urteile zum Arbeitsrecht: 7 Sa 1607/08




   
Schlagworte: Bonus,Gehalt: Bonus,Sonderzahlung
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 Sa 1607/08
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 04.05.2009
   
Leitsätze:
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main
   

Tenor

Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 12. August 2008 - 12 Ca 1764/08 wird abgeändert.

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.089,00 EUR (in Worten: Siebentausendneunundachtzig und 00/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 27. Januar 2008 und weitere 4.013,08 EUR (in Worten: Viertausenddreizehn und 08/100 Euro) brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2008 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Bonusanspruch der Klägerin für das Jahr 2007.

Die Klägerin war seit dem 01. März 2005 - zuletzt als „Senior Asset Manager" – bei der Beklagten beschäftigt, deren Geschäftsgegenstand u.a. die Beratung bei Investitionsprojekten ist.

Dem Arbeitsverhältnis lag der von der Beklagten vorformulierte und inhaltsgleich mehrfach verwendete schriftliche Arbeitsvertrag vom 01. März 2005 zu Grunde, wegen dessen Inhalt auf Bl. 25 - 32 d.A. verwiesen wird. Unter § 3 des Vertrags findet sich folgende Regelung:

„§ 3
Die Mitarbeiterin erhält für ihre Tätigkeit in festes Jahresgehalt von € 45.000 brutto, zahlbar in zwölf gleichen Raten jeweils am Ende eines Monats nachträglich auf ihr Bankkonto.

Zusätzlich besteht die Möglichkeit, einen jährlichen Bonus zu erhalten. Die Gewährung und die Festlegung der Höhe liegen im freien Ermessen der Gesellschaft, wobei der Bonus maximal 30% des festen Jahresbruttogehaltes der Mitarbeiterin beträgt. Die persönliche Leistung der Mitarbeiterin und das wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaft im Referenzjahr werden im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt. Wird ein Bonus gewährt, erfolgt die Auszahlung im Dezember des Referenzjahres. Die Zahlung eines Bonusses begründet keinen Anspruch für eine entsprechende Zahlung in den Folgejahren.

Mit dem vorstehenden Gehalt sind sämtliche Vergütungsansprüche der Mitarbeiterin, auch für Überstunden, abgegolten."

Mit Wirkung vom 01. Juli 2006 wurde das Bruttojahresgehalt der Klägerin auf 56.710,00 € erhöht (Bl. 33 d.A.).

Die Klägerin erhielt

- im Dezember 2005 eine Bonuszahlung in Höhe von 13:500,00 € gemäß Schreiben vom 20. Dezember 2005 (Bl. 34 d.A.),
- im September 2006 eine Bonuszahlung in Höhe von 10.000,00 € gemäß Schreiben vom 31. August 2006 (Bl. 35 d.A.),
- im Dezember 2006 eine weitere Bonuszahlung in Höhe von 18.500,00 € gemäß Schreiben vom Dezember 2006 (Bl. 36 d.A.).

Das Arbeitsverhältnis der Parteien endete am 31. Mai 2007 auf Grund der von der Klägerin ausgesprochenen Kündigung vom 28, Februar 2007.

Mit Schreiben vom 07. Januar 2008 (Bl. 37 d.A.) machte die Klägerin gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Zahlung eines anteiligen Bonus` für das Jahr 2007 geltend. Die Beklagte lehnte dies mit der Begründung ab, die Bonuszahlung erfolge auch in Erwartung künftiger Betriebstreue.

Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, sie habe sowohl aus arbeitsrechtlicher Vereinbarung als auch aus dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung einen Anspruch auf einen anteiligen Bonus für das Jahr 2007.

Wegen des zu Grunde liegenden Sachverhalts im Übrigen, des Vorbringens der Parteien und ihrer Anträge erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils (Bl. 110 -115 d.A.) verwiesen.

Das Arbeitsgericht hat die Klage mit der Begründung abgewiesen,. weder § 3 des Arbeitsvertrags noch die Schreiben, mit denen jeweils die Bonuszahlung mitgeteilt wurden, begründeten einen Anspruch der Klägerin für das Jahr, in dem das Arbeitsverhältnis auf Grund ihrer eigenen Kündigung endete. Die Beklagte sei auch berechtigt gewesen, diese Eigenkündigung bei der Ausübung des vereinbarten freien Ermessens anspruchshindernd zu berücksichtigen. Durch die vertragliche Regelung werde die Klägerin auch nicht unangemessen i.S.d. § 307 Abs. 1 BGB benachteiligt.

Gegen dieses Urteil vom 12. August 2008, auf dessen Inhalt zur weiteren Sachdarstellung Bezug genommen wird, richtet sich die Berufung der Klägerin.

Sie äußert die Meinung, die Beklagte habe mit der Leistung von Sonderzahlungen in einer Höhe zwischen 35 und 38% des vereinbarten Jahresfestgehalts der Klägerin eine Vergütung angeboten, die jenseits der zunächst vereinbarten Vergütung lag. Dies sei spätestens mit der Zahlung des zweiten Betrags im Jahre 2006 erfolgt. Durch die widerspruchslose Hinnahme habe die. Klägerin die Annahme des Angebots erklärt. Dadurch sei eine zusätzliche jährliche Zahlung eines Betrags in Höhe von 35 bis 38% des Fixums Bestandteil der arbeitsvertraglichen Vergütungsvereinbarung geworden.

Darüber hinaus habe das Arbeitsgericht die Widersprüchlichkeit und den benachteiligenden Charakter der Vergütungsregelung in § 3 des Arbeitsvertrags verkannt. Durch die Formulierung werde deutlich, dass es der Beklagten als Klauselverwenderin nur darum ging, jede nur denkbare Verpflichtung zur Zahlung des erheblichen Gehaltsbestandteils von mehr als 30% auszuschließen. Die Verknüpfung verschiedener Regelungstechniken stelle eine unangemessene Benachteiligung dar, weil dies beim typischerweise an einem solchen Vertrag beteiligten Partner den Eindruck erwecke, die Formulierung des § 3 Abs. 2 Satz 1 begründe bereits einen Rechtsanspruch auf die Bonuszahlung.

Schließlich stelle die von der Beklagten vorgenommene Bindung an die Betriebstreue, die im Vertragstext nicht enthalten ist, einen Verstoß gegen Art. 12 GG dar, wenn der Bonus einen derart maßgeblichen Anteil im Leistungsprogramm des Arbeitgebers ausmacht, wie es hier mit über 30% des Fixgehalts der Fall ist.
Die Klägerin beantragt, wie folgt zu erkennen:

1. Das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main (Aktenzeichen 12 Ca 1764/08) wird abgeändert.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 7.089,00 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Januar 2008 zu zahlen.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 4.013,08 € brutto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 19. Juli 2008 zu zahlen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung zurückzuweisen.

Die Beklagte verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrags.

Für den weiteren Vortrag der Parteien in der. Berufungsinstanz wird auf die Berufungsbegründung vom 11. Dezember 2008 (Bl. 139 - 156 d.A.) und die Berufungsbeantwortung vom 09. März 2009 (Bl. 180 - 188 d.A.) verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

Die nach dem Wert des Beschwerdegegenstandes statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin ist zulässig.

II.

Die Berufung ist auch in der Sache begründet. Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.

Die zulässige Klage ist begründet. Daher war das erstinstanzliche Urteil abzuändern und der Klage in vollem Umfang stattzugeben.

Dies beruht auf folgenden Erwägungen:

1. Der Anspruch der Klägerin folgt nicht aus einer ermessensfehlerhaften Berücksichtigung ihrer Eigenkündigung durch die Beklagte. Vielmehr durfte diese im Rahmen der Ausübung des freien Ermessens gem. § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien neben den dort ausdrücklich aufgeführten Kriterien auch weitere - so beispielsweise den Gesichtspunkt der Betriebstreue - berücksichtigen (so bereits Kammerurteil vom 06. August 2007 - 7Sa 2081/06 bei identischer Vertragsgestaltung).

2. Weiterhin enthält. § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags der Parteien auch keine widersprüchliche Formulierung, die bei der Arbeitnehmerin den Anschein erregt, eine zunächst zugesagte vertragliche Leistung stünde unter einem Freiwilligkeitsvorbehalt. Vielmehr lässt die von der Beklagten gewählte Formulierung keinen Zweifel daran, dass für die Klägerin lediglich die „Möglichkeit“ besteht, einen Bonus zu erhalten, dessen Gewährung selbst wie auch die Höhe allein vom freien Ermessen der Beklagten abhängt. Daran ändert auch der letzte Satz der Klausel nichts, der lediglich ausschließen soll, dass eine tatsächlich erfolgte Bonuszahlung in der davon begünstigten Arbeitnehmerin schon den Eindruck erweckt, dass auch in den Folgejahren zwingend solche Zahlungen erfolgen.

3. Der Anspruch der Klägerin auf Zahlung eines Bonus' auch für das Jahr 2006 folgt vielmehr aus dem widersprüchlichen Verhalten der Beklagten im Hinblick auf die selbst für die Vertragsgestaltung aufgestellten Vergütungsregelungen. Dieses Verhalten bewirkt, dass sich die Beklagte auf den zunächst eindeutig formulierten Freiwilligkeitsvorbehalt wegen der Bonuszahlung nicht mehr berufen, die Klägerin vielmehr einen der Bonuszahlung im Vorjahr entsprechenden Anteil auch für den Zeitraum Januar bis Mai 2006 beanspruchen kann.

a) Grundsätzlich kann der Arbeitgeber einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine in Aussicht gestellte Zuwendung ausschließen und sich die Entscheidung vorbehalten, ob und in welcher Höhe er künftig Sonderzahlungen gewährt (stRspr., vgl. BAG 23. Oktober 2002 - 10 AZR 48/02 - BAGE 103, 151 und 11. April 2000 - 9 AZR 255/99 - BAGE 94, 204, jeweils m.w.N.). Daran hat der zuständige Senat des Bundesarbeitsgerichts auch nach dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des Schuldrechts zum 01. Januar 2002 festgehalten und angenommen, der Arbeitgeber sei auf Grund des Freiwilligkeitsvorbehalts in einem Formulararbeitsvertrag, der einen Rechtsanspruch des Arbeitnehmers auf eine Sonderzahlung ausschließt, .grundsätzlich in seiner Entscheidung frei, ob und unter welchen Voraussetzungen er eine zusätzliche Leistung gewährt (BAG 28. März 2007 - 10 AZR 261/06 - AP GB § 611 Gratifikation Nr. 265 und 30. Juli 2008 - 10 AZR 606/07 AP BGB § 611 Gratifikation Nr. 274). Gründe, von dieser ständigen Rechtsprechung abzuweichen, sind nicht ersichtlich.

b) Andererseits hat das Bundesarbeitsgericht in seiner Grundsatzentscheidung zur Wirksamkeit vertraglicher Stichtagsklauseln (BAG 24. Oktober 2007 - 10 AZR 825/06 - AP BGB § 307 Nr. 321 - RNr. 28) grundsätzliche Bedenken hinsichtlich solcher Vertragsregelungen geäußert, die Sonderzahlungen vom Erreichen eines Stichtags abhängig machen, wenn sie mehr als 25% der Gesamtvergütung des Arbeitnehmers ausmachen. Es hat dabei an die bereits seit längerer Zeit gepflegte Rechtsprechung des 5. Senats des Bundesarbeitsgerichts angeknüpft, wonach Widerrufsvorbehalte bei laufenden Zahlungen unwirksam sind, wenn der im Gegenseitigkeitsverhältnis stehende widerrufliche Teil des Gesamtverdienstes mindestens 25% beträgt (BAG 12. Januar 2005 -5 AZR 364/04 -BAGE 113, 140; 11. Oktober 2006 - 5 AZR 721/05 - AP BGB § 308 Nr. 6).

Grund hierfür ist die Erwägung, dass der Arbeitgeber einerseits wegen der Ungewissheit der wirtschaftlichen Entwicklung des Unternehmens und der allgemeinen Entwicklung des Arbeitsverhältnisses ein anerkennenswertes Interesse daran, hat, bestimmte Leistungen, insbesondere "Zusatzleistungen" flexibel auszugestalten. Andererseits darf dadurch aber das Wirtschaftsrisiko des Unternehmers nicht auf den Arbeitnehmer verlagert werden. Eingriffe. in den Kernbereich des Arbeitsvertrags sind nach der Wertung des § 307 Abs. 2 BGB nicht zulässig (BAG 11. Oktober 2006, a. a.O., RNr. 22). Diesen Kernbereich sieht das Bundesarbeitsgericht zu Recht dann als verletzt an, wenn mehr als 25% der Gesamtvergütung eines Arbeitnehmers von der freien Willensentscheidung des Arbeitgebers abhängig ist.

Berücksichtigt man diese Rechtsprechung des 5. und 10. Senats des Bundesarbeitsgerichts, so lässt sich daraus ganz allgemein der Rechtssatz ableiten, dass Klauseln, die es dem Arbeitgeber ermöglichen, 25% der Jahresvergütung eines Arbeitnehmers von seiner einseitigen Ermessensentscheidung abhängig zu machen, generell unwirksam sind, wobei unter bestimmten Voraussetzungen, wenn in der Sonderzahlung auch der Ersatz von Aufwendungen des Arbeitnehmers enthalten ist, eine Erhöhung auf 30% noch als zulässig angesehen wird (BAG 11. Oktober 2006, a.a.O., RNr. 23).

c) Die Anwendung dieser Grundsätze auf den vorliegenden Fall führen zu dem eingangs beschriebenen Ergebnis.

Zum einen ist festzuhalten dass die Beklagte bei der Formulierung der Vertragsbedingungen offensichtlich selbst die Problematik einer im Verhältnis zur fest zugesagten Vergütung zu hohen Sonderzahlung im Blick hatte und deshalb den möglichen Bonus auf 30% des festen Jahresbruttogehalts und damit jedenfalls weniger als 25% der Gesamtvergütung beschränkte.

Zum anderen hat die Beklagte sich bereits im ersten Jahr des Bestandes des Arbeitsverhältnisses nicht an diese eigene Vorgabe gehalten, sondern einen Bonus gezahlt, der sich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Arbeitsverhältnis erst am 01. März 2005 begann. auf 34,66% des Fixgehalts (anteilig für 10 Monate 37.500,00 €) und 25,74% der Gesamtvergütung (50.000,00' €) belief. Im Jahr 2006 stieg der Bonusanteil sogar auch unter Berücksichtigung der Vergütungserhöhung ab dem 01. Juli 2006 auf 56% des festen Gehalts und 35,9% der Jahresgesamtvergütung.

Damit hat die Beklagte entgegen der eigenen Vorgaben einen Bonus ausgezahlt, der weit über die Grenzen hinausgeht, die das Bundesarbeitsgericht in den zitierten Entscheidungen für Sonderzahlungen im Verhältnis zur Gesamtvergütung zulässt.

Daran ändert der Umstand, dass die Zahlung im Jahr 2006 in zwei Teilbeträgen im September und Dezember erfolgte, nichts. Denn aus dem Wortlaut der entsprechenden Mitteilungen, ergibt sich nicht etwa, dass es sich um eine außerordentliche Zahlung handelt, die mit der in § 3 des Arbeitsvertrags erwähnten Leistung nichts zu tun hat. Vielmehr entspricht die Formulierung des Schreibens vom Dezember 2006 genau derjenigen des Vorjahres, und im Schreiben vom 31. August 2006 ist ausdrücklich von einer "vorzeitigen Bonuszahlung" die Rede. Dies bedeutet, dass die Beklagte einen vom Rechtsgrund her einheitlichen Bonus i.S.d. § 3 Abs. 2 des Arbeitsvertrags lediglich in zwei Teilbeträgen zur Auszahlung brachte.

Dadurch, dass in allen drei Schreiben gerade der Beitrag der Klägerin an der guten Unternehmensentwicklung hervorgehoben wird, wird schließlich deutlich, dass die Bonuszahlung als Gegenleistung für die von der Klägerin erbrachte Arbeitsleistung erfolgte, somit Teil des Synallagmas im bestehenden Arbeitsverhältnis sein sollte.

d) Da sich die Beklagte nach der Überschreitung der zulässigen Obergrenze einer vom freien Ermessen getragenen Sonderzahlung nicht mehr auf die Freiwilligkeit dieser Leistung berufen kann, hat die Klägerin einen arbeitsvertraglichen Anspruch auf eine dem Vorjahr entsprechende Bonuszahlung, allerdings in zeitanteiliger Höhe von 5/12 des Jahresbetrages, weil das Arbeitsverhältnis am 30. Mai 2007 durch die Kündigung der Klägerin endete.

4. Da die Klägerin zunächst nur einen Teilbetrag geltend gemacht hatte, kann sie Verzugszinsen gem. §§ 288 Abs. 1, 286 Abs. 2 Nr. 3 BGB ab dem Zeitpunkt der Ablehnung durch das bei ihr am 26. Januar 2008 eingegangene Schreiben der Beklagten (Bl. 38 d.A.) nur auf den damals geltend gemachten (Teil-)Betrag von 7.089,00 € beanspruchen.

Für den weiteren Teilbetrag von 4.013;08 € ergibt sich der Zinsanspruch ab Zustellung des die Klage insofern erweiternden Schriftsatzes vom 15. Juli 2008 aus § 291 i.V.m. § 288 Abs.1 BGB.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen, da sie unterliegt, § 91 ZPO.

Die Revision war zuzulassen, da die Rechtsfrage, wie im freien Ermessen des Arbeitgebers stehende Sonderzahlungen zu behandeln sind, wenn sie 30% der Gesamtvergütung übersteigen, über den Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung i.S.d. § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG hat.



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Letzte Überarbeitung: 14. Oktober 2010

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