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Sächsisches LAG, Urteil vom 01.08.2014, 7 Sa 109/14
Schlagworte: | Urlaubsanspruch, Tarifvertrag | |
Gericht: | Sächsisches Landesarbeitsgericht | |
Aktenzeichen: | 7 Sa 109/14 | |
Typ: | Urteil | |
Entscheidungsdatum: | 01.08.2014 | |
Leitsätze: | ||
Vorinstanzen: | Vorgehend Arbeitsgericht Zwickau, Urteil vom 19.12.2013, 1 Ca 884/13 Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.1.2016, 9 AZR 608/14 |
|
Sächsisches
Landesarbeitsgericht
Zwickauer Straße 54, 09112 Chemnitz
Postfach 7 04, 09007 Chemnitz
7 Sa 109/14
Az.:
1 Ca 884/13 ArbG Zwickau
Verkündet am 01.08.2014
Im Namen des Volkes
URTEIL
In dem Rechtsstreit
...
hat das Sächsische Landesarbeitsgericht - Kammer 7 - durch den Richter am Arbeitsgericht als stV des Direktors ... als Vorsitzenden und die ehrenamtlichen Richter Frau ... und Frau ... auf die mündliche Verhandlung vom 1. August 2014
für Recht erkannt:
|
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19.12.2013 - 1 Ca 884/13 - teilweise abgeändert: Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 fünf Tage Urlaub und für das Kalenderjahr 2012 sechs weitere Tage Urlaub zu gewähren. |
|
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen. |
|
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19.12.2013 - 1 Ca 884/13 - wird zurückgewiesen. |
|
Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 7 % und die Beklagte 93 % zu tragen. Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens haben der Kläger 24 % und die Beklagte 76 % zu tragen. |
|
Die Revision wird für beide Parteien zugelassen. |
7 Sa 109/14
– Seite 2 –
Tatbestand:
Die Parteien streiten über die Höhe tariflicher Urlaubsansprüche.
Der über 40 Jahre alte Kläger ist bei der Beklagten bzw. deren Rechtsvorgänger als Angestellter im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt. Kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme bestimmt sich das Arbeitsverhältnis nach dem BAT-O und den diesen ergänzenden, ändernden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (VKA) jeweils geltenden Fassung.
Gemäß der Dienstvereinbarung über den Dienstplan des Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehr P. vom 18. Dezember 2009, Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 (Rahmendienst-plan) werden im operativen Einsatzdienst zwei Dienstschichten zu je zwölf Stunden an sieben Tagen in der Woche geleistet; einer Tagschicht von 6 Uhr bis 18 Uhr und einer Nachtschicht von 18 Uhr bis 6 Uhr. Die Dienstvereinbarung galt auch im Jahr 2011. Der Kläger wurde im Jahr 2011 regelmäßig in beiden Schichten nach einem Dienstplan eingesetzt (Anlage B 1, Bl. 63/64 d. Akte). Dabei wurde der Kläger längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen.
In der Dienstvereinbarung zur Neuordnung der Dienstdurchführung im operativen Dienst der Berufsfeuerwehr vom 21.12.2011 (Anlage B 3, Bl. 67 ff. d. Akte), die am 01.01.2012 in Kraft trat, wurden u.a. Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen wie folgt neu geregelt:
§ 2
Wochenarbeitszeit und Schichtfolgen
(1) | Die regelmäßige Arbeitszeit beträgt im Durchschnitt pro Woche 48 Stunden. Pro 7-Tage-Zeitraum ist eine kontinuierliche Mindestruhezeit von 24 Stunden zuzüglich der täglichen Ruhezeit von 11 Stunden zu gewährleisten. |
– Seite 3 –
(2) | Die zeitliche Verteilung von Bereitschafts- und Dienstzeiten sowie der Pausen ist im Rahmendienstplan festgelegt (Anlage). |
(3) | Der operative Einsatzdienst wird von 3 Wachabteilungen geleistet. Von Montag bis Donnerstag gilt ein 12 Stunden Dienstsystem (Tagschicht oder Nachtschicht – jeweils 12 Stunden – T/N) und von Freitag bis Sonntag sowie Feiertags ein Kombinationsdienst aus Tag- und Nachtschicht (2 mal 12 Stunden – T + N). |
(4) | Die Schicht der Besetzung Rettungswagen beginnt um 05:45 Uhr und endet um 18:00 Uhr. |
(5) | Die Besetzung des Notarzteinsatzfahrzeugs (NEF) erfolgt von Montag bis Donnerstag im 12 Stunden-Schichtsystem. Die Tagschicht beginnt um 05:45 Uhr und endet um 18:00 Uhr. Die Nachtschicht beginnt um 17:45 Uhr und endet um 06:00 Uhr. Freitag- Sonntag und Feiertags erfolgt die Besetzung im Kombinationsdienst (T+N). Sollte von Montag – Donnerstag eine Besetzung im 12-Stunden-Schichtsystem nicht möglich sein, kann die Besetzung ausnahmsweise im 24-Stunden-Dienst erfolgen; Dienstbeginn ist hier 05:45 Uhr. |
(6) | Bei der Einteilung der Schichten sind folgende Grundsätze zu beachten:
... |
7 Sa 109/14
– Seite 4 –
Auf die Anlage der Dienstvereinbarung, Rahmendienstplan ab 01.01.2012 (Bl. 70 ff. d. Akte) wird Bezug genommen.
Nach den tatbestandlichen Feststellungen des Arbeitsgerichts bestanden im Jahr 2011 244 Tage mit Arbeitspflicht sowie im Jahr 2012 248 Tage mit Arbeitspflicht.
Die Beklagte gewährte dem Kläger im Jahr 2011 an folgenden Tagen Urlaub:
16.03. statt Tagschicht
17.03. statt Nachschichtbeginn
18.03. statt Nachtschichtbeginn
19.03. statt Nachtschichtende
26.04. statt Tagschicht
27.04. statt Tagschicht
08.05. statt Tagschicht
26.06. statt Tagschicht
27.06. statt Nachtschichtbeginn
28.06. statt Nachtschichtende und Nachtschichtbeginn
29.06. statt Nachtschichtende
13.07. statt Tagschicht
14.07. statt Tagschicht
19.07. statt Tagschicht
20.07. statt Tagschicht
21.07. statt Nachtschichtbeginn
22.07. statt Nachtschichtende und Nachtschichtbeginn
23.07. statt Nachtschichtende
25.07. statt Tagschicht
27.07. statt Nachtschichtbeginn
28.07. statt Nachtschichtende und Nachtschichtbeginn
29.07. statt Nachtschichtende
18.08. statt Tagschicht
19.08. statt Tagschicht
21.08. statt Nachtschichtbeginn
7 Sa 109/14
– Seite 5 –
22.08. statt Nachtschichtende
24.10. statt Tagschicht
17.11. statt Tagschicht
18.11. statt Nachtschichtbeginn
19.11. statt Nachtschichtende und Nachtschichtbeginn
22.11. statt Tagschicht
23.11. statt Tagschicht
24.11. statt Nachtschichtbeginn
25.11. statt Nachtschichtende und Nachtschichtbeginn
26.11. statt Nachtschichtende
28.11. statt Tagschicht
29.11. statt Tagschicht
30.11. statt Nachtschichtbeginn
01.12. statt Nachtschichtende
10.12. statt Tagschicht
In dem Zeitraum 16. bis 18.03.2011 gewährte die Beklagte Resturlaub aus dem Jahr 2010, der zwischen den Parteien nicht streitig war. Weiterhin erhielt der Kläger einen Tag Sonderurlaub aufgrund seines 25-jährigen Betriebsjubiläums.
Im Jahr 2012 wurde der Kläger entsprechend der Dienstleistungsübersicht (Anlagen B 4 und B 5, Bl. 73 ff. d. Akte) sowie dem Dienstplan der Wachabteilungen (Anlage K 19, Bl. 39 d. Akte) eingesetzt.
Kombinationsdienst...
Dabei fiel beim Kläger in jedem Kalendermonat mindestens eine Nachtschicht an.
Im Jahr 2012 gewährte die Beklagte dem Kläger Urlaub wie folgt:
28.05. statt Tagschicht
14.07. statt Tagschicht und Nachtschichtbeginn
15.07. statt Nachtschichtende 19.07. statt Nachtschichtbeginn
7 Sa 109/14
– Seite 6 –
20.07. statt Nachtschichtende
22.07. statt Tagschicht und Nachtschichtbeginn
23.07. statt Nachtschichtende
24.07. statt Tagschicht
25.07. statt Nachtschichtbeginn
26.07. statt Nachtschichtende
27.07. statt Tagschicht und Nachtschichtbeginn
28.07. statt Nachtschichtende
30.07. statt Tagschicht
31.07. statt Nachtschichtbeginn
01.08. statt Nachtschichtende
02.08. statt Tagschicht
04.08. statt Tagschicht und Nachtschichtbeginn
05.08. statt Nachtschichtende
06.08. statt Nachtschichtbeginn
07.08. statt Nachtschichtende
08.08. statt Tagschicht
09.08. statt Nachtschichtbeginn
10.08. statt Nachtschichtende
20.09. statt Nachtschichtbeginn
21.09. statt Nachtschichtende
22.10. statt Tagschicht
23.10. statt Nachtschichtbeginn
24.10. statt Nachtschichtende
25.10. statt Tagschicht
27.10. statt Tagschicht und Nachtschichtbeginn
28.10. statt Nachtschichtende
24.12. statt Tagschicht
Mit Schreiben vom 16.12.2011 machten die klägerischen Prozessbevollmächtigten weitere sechs Tage Urlaubstage für 2011 (vier Tage Erholungsurlaub und zwei Tage Zusatzurlaub) für 2011 geltend. Darauf antwortete die Beklagte mit Schreiben vom 16.01.2012. Die Forderung wurde mit Schreiben vom 25.01.2012 wiederholt.
7 Sa 109/14
– Seite 7 –
Mit Schreiben vom 17.12.2012 machten die klägerischen Prozessbevollmächtigten zwei weitere Tage Erholungsurlaub sowie sechs Tage Zusatzurlaub geltend.
Der Kläger hat erstinstanzlich – soweit für das Berufungsverfahren von Bedeutung - die Auffassung vertreten, aufgrund des Schichtsystems habe er im Jahr 2011 aufgerundet 28 Tage Erholungsurlaub, von denen 24 Tage gewährt worden seien. Da der Kläger im Jahr 2011 durchgängig ständige Wechselschichtarbeit geleistet habe und die Beklagte lediglich vier Tage Zusatzurlaub gewährt habe, verbleibe ein Restanspruch von zwei Tagen Zusatzurlaub. Auch nach Änderung des Dienstplansystems im Jahr 2012 sei weiterhin Wechselschichtarbeit geleistet worden.
Der Kläger hat beantragt,
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2010 noch 3 Tage Urlaub zu gewähren;
- hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 1 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2010 3 Dienstschichten Urlaub zu gewähren;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 noch 6 Tage Urlaub zu gewähren;
- hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 3 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 noch 6 Dienstschichten Urlaub zu gewähren;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 noch 8 Tage Urlaub zu gewähren;
- hilfsweise zum Antrag zu Ziffer 5 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 noch 8 Dienstschichten Urlaub zu gewähren.
7 Sa 109/14
– Seite 8 –
Die Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beklagte hat ausgeführt, für das Kalenderjahr 2011 seien dem Kläger 39 Urlaubstage gewährt worden. Den Urlaubsanspruch für das Jahr 2012 habe die Beklagte erfüllt. Da für den Kläger die entsprechenden Bestimmungen für Beamte gelten würden, erhielten die Begünstigten eine Wechselschichtzulage allenfalls, wenn sie nach einem Schichtplan eingesetzt würden, der einen regelmäßigen Wechsel der Arbeitszeit in Wechselschichten vorsehe. Hierbei würden Zeiten eines Bereitschaftsdienstes nicht berücksichtigt. Einen solchen Dienst leiste der Kläger nicht.
Das Arbeitsgericht hat mit Urteil vom 19.12.2013 die Beklagte verurteilt, dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 noch drei Urlaubstage zu gewähren und die Klage im Übrigen abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe (Bl. 127 ff. d. Akte) wird verwiesen.
Das Urteil des Arbeitsgerichts wurde beiden Parteien am 31.01.2014 zugestellt. Die Berufung des Klägers ging am 28.02.2014 ein, die Berufung der Beklagten am 26.02.2014. Nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis 30.04.2014 wurden beide Berufungen mit jeweils am 30.04.2014 eingegangenen Schriftsätzen ausgeführt.
Der Kläger vertritt die Ansicht, das Arbeitsgericht habe bei der Berechnung des Urlaubsanspruchs den Aspekt der kalendertagsübergreifenden Schichten unberücksichtigt gelassen und zumindest für 2011 als „Arbeitstage“ ausschließlich die bei Anwendung des Schichtsystems anfallenden Schichten in die Berechnung einbezogen. Dabei widerspreche sich das Arbeitsgericht bereits insoweit, als es als „Arbeitstage“ all diejenigen Tage betrachte, an denen der Kläger zur Arbeitsleistung verpflichtet gewesen sei. Das Arbeitsgericht habe dann in unzulässiger Weise verschiedene Berechnungsweisen miteinander vermengt. So werde kein Gleichlauf zwischen Urlaubsberechnung und Urlaubsgewährung erreicht.
7 Sa 109/14
– Seite 9 –
Der Kläger beantragt,
- das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19. Dezember 2013 (1 Ca 884/13 P) abzuändern;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 noch 6 Tage Urlaub zu gewähren;
- hilfsweise zu Antrag zu Ziffer 2. die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2011 noch 6 Dienstschichten Urlaub zu gewähren;
- die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 noch 6 Tage Urlaub zu gewähren;
- hilfsweise zu Antrag zu Ziffer 4 die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger für das Kalenderjahr 2012 noch 6 Dienstschichten Urlaub zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Berufung des Klägers zurückzuweisen.
Die Beklagte willigt in die Klageerweiterung nicht ein und verteidigt im Übrigen das angefochtene Urteil. Der Kläger habe sich mit dem erstinstanzlichen Urteil nicht ausreichend auseinandergesetzt.
Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zusatzurlaub. Das Arbeitsgericht habe insoweit in der tariflichen Bestimmung dem Wort „unbeschadet“ eine fehlerhafte Bedeutung beigemessen. Die tarifvertraglichen Voraussetzungen für Zusatzurlaub seien im Falle des Klägers nicht gegeben. Im Jahr 2012 habe der Kläger keine Wechselschichtarbeit geleistet und auch keinen Anspruch auf eine Wechselschichtzulage erworben. Die Beklagte habe wegen eines fehlenden Wechselschichtzulagenan-
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– Seite 10 –
spruchs auch nicht den Verfall eines Zusatzurlaubsanspruchs im Umfang von sechs Tagen verschuldet. Sie hätte daher nicht zur Gewährung von weiteren drei Tagen Urlaub für das Jahr 2012 verurteilt werden dürfen.
Die Beklagte beantragt im Wege ihrer eigenen Berufung ferner,
das Urteil des Arbeitsgerichts Zwickau vom 19.12.2013, Az. 1 Ca 884/13 P zu ändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen.
Der Kläger beantragt,
die Berufung der Beklagten zurückzuweisen.
Auch der Kläger verteidigt insoweit die erstinstanzliche Entscheidung. Gerade wegen der Regelung in D.2 Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 TVöD-V seien die Regelungen über Zusatzurlaub anwendbar.
Bezüglich des weiteren Vorbringens der Parteien im Berufungsrechtszug wird auf deren wechselseitigen Schriftsätze und ihre Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Beide Berufungen sind insgesamt zulässig.
Sie sind an sich statthaft (§ 64 Abs. 1 und 2 ArbGG) sowie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 66 Abs. 1 Satz 1 und 2, 64 Abs. 6 Satz 1 Ar-bGG, 519, 520 ZPO). Die Rüge der Beklagten ist, soweit sie die klägerische Berufung betrifft, unbegründet. Denn der Kläger setzt sich in seiner Berufungsbegründung ausreichend mit der erstinstanzlichen Entscheidung auseinander.
7 Sa 109/14
– Seite 11 –
Die zweitinstanzlich vorgenommene Klageerweiterung für das Jahr 2012 ist auch ohne Einwilligung der Beklagten nach den §§ 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG; 533, 529 Abs. 1 ZPO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO zulässig, da sie sachdienlich ist und auf die bereits festgestellten Tatsachen gestützt werden kann. Neue Tatsachenfeststellungen sind dazu nicht erforderlich.
II.
Die Berufung ist des Klägers ist überwiegend begründet, die Berufung der Beklagten dagegen unbegründet.
1. Anspruchsgrundlage für die verlangte Nachgewährung von Tarifurlaub für die
Jahre 2011 und 2012 sind §§ 286 Abs. 1, 287 Satz 2, 280 Abs. 1, 249 BGB (vgl. hierzu BAG vom 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 – zitiert nach Juris). Da auf das Arbeitsverhältnis der Parteien kraft einzelvertraglicher Vereinbarung der TVöD als ersetzender Tarifvertrag Anwendung findet, sind Erfüllungsansprüche mit dem 31.12. des laufenden Urlaubsjahres, spätestens jedoch mit Ablauf des Übertragungszeitraums gemäß § 26 Abs. 2 Buchst. a) TVöD spätestens am 31.05. des Folgejahres infolge Verfalls erloschen.
Die für das Verfahren maßgeblichen Vorschriften des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD) lauten u.a.:
§ 26
(1) Beschäftigte haben in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub unter Fortzahlung des Entgelts (§ 21). Bei Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf fünf Tage in der Kalenderwoche beträgt der Urlaubsanspruch in jedem Kalenderjahr
…
nach dem vollendeten 40. Lebensjahr 30 Arbeitstage.
...Bei einer anderen Verteilung der wöchentlichen Arbeitszeit als auf fünf Tage in der Woche erhöht oder vermindert sich der Urlaubsanspruch entsprechend. Ver-
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– Seite 12 –
bleibt bei der Berechnung des Urlaubs ein Bruchteil, der mindestens einen halben Urlaubstag ausmacht, wird er auf einen vollen Urlaubstag aufgerundet; Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag bleiben unberücksichtigt...
§ 27
(1) Beschäftigte, die ständig Wechselschichtarbeit nach § 7 Abs. 1 oder ständig Schichtarbeit nach § 7 Abs. 2 leisten und denen die Zulage nach § 8 Abs. 5 Satz 1 oder Abs. 6 Satz 1 zusteht, erhalten
a) bei Wechselschichtarbeit für je zwei zusammenhängende Monate
...
einen Arbeitstag Zusatzurlaub...
Die Anlage D zum TVöD-V lautet auszugsweise:
...
D.2 Beschäftigte im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst
Zu Abschnitt I. Allgemeine Vorschriften
Nr. 1: Zu § 1 Abs. 1 – Geltungsbereich – Diese Sonderregelungen gelten für Beschäftigte, die hauptamtlich im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst beschäftigt sind.
Zu Abschnitt II. Arbeitszeit und zu Abschnitt III Eingruppierung, Entgelt und sonstige Leistungen
Nr. 2: (1) Die §§ 6 bis 9 und 19 finden keine Anwendung. Es gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten. § 27 findet unbeschadet der Sätze 1 und 2 Anwendung...
und 2012 30 Arbeitstage tariflicher Erholungsurlaub zu, da er das 40. Lebensjahr
7 Sa 109/14
– Seite 13 –
vollendet hatte. Für Arbeitnehmer in Schichtarbeit sind die Urlaubstage in Arbeitstage umzurechnen.
Arbeitstage sind alle Tage, an denen der Arbeitnehmer zu arbeiten hat. Diese Festlegung entspricht der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zum Inhalt des Urlaubsanspruchs als einen Anspruch auf Befreiung von der vertraglichen Arbeitspflicht, ohne dass die Pflicht zur Zahlung des Arbeitsentgelts berührt wird. Urlaub kann nur für solche Tage erteilt werden, an denen der Arbeitnehmer aufgrund der Verteilung seiner Arbeitspflicht eigentlich hätte arbeiten müssen. Denn Urlaubsgewährung ist die Befreiung von Arbeitspflicht für einen bestimmten künftigen Zeitraum (BAG vom 15.03.2011, a.a.O., Rdnr. 20).
Eine Berechnungsmethode zur Umrechnung des Erholungsurlaubs ist tarifvertraglich nicht geregelt. Grundsätzlich können alle mathematisch korrekten Berechnungen angewendet werden, mittels derer das Verhältnis der Arbeitstage eines in der Fünftagewoche Beschäftigten zu den individuellen Arbeitstagen des abweichend von der Fünftagewoche Beschäftigten auf den Urlaubsanspruch übertragen wird. Dabei kommt es nicht entscheidend darauf an, ob für die Feststellung des Verhältnisses der zu ermittelnden Arbeitstage eines in einer Fünftagewoche Beschäftigten zu den individuellen Arbeitstagen eines nicht in einer Fünftagewoche Beschäftigten abgestellt wird auf die Kalenderwoche, auf das Kalenderjahr oder auf einen anderen Zeitraum. Wichtig ist nur, dass die Zeiträume, für die die Anzahl der einander gegenüberzustellenden Arbeitstage ermittelt wird, jeweils gleich lang sind – sowohl für den in der Fünftagewoche las auch den abweichend von der Fünftagewoche Beschäftigten (Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, TVöD, § 26, Rdnr. 170.5).
Für die Umrechnung ist grundsätzlich auf Arbeitstage und nicht auf Schichten abzustellen. Da zwischen den Parteien für die Jahre 2011 und 2012 die Tage mit Arbeitspflicht unstreitig sind, ergibt sich folgende Berechnung:
Im Jahr 2011 hatte der Kläger 244 Jahresarbeitstage. Daraus ergibt sich eine 4,69 Tagewoche (244 Arbeitstage : 52 Wochen = 4,69). Deshalb beträgt der individuelle Urlaubsanspruch des Klägers 28 Tage (30 : 5 x 4,69 = 28). Nach § 26 Abs. 1 Satz
7 Sa 109/14
– Seite 14 –
5, 2. HS TVöD bleiben Bruchteile von weniger als einem halben Urlaubstag unberücksichtigt.
Im Jahr 2012 hatte der Kläger 248 Jahresarbeitstage. Daraus ergibt sich eine 4,77 Tagewoche (248 Arbeitstage : 52 Wochen = 4,77). Deshalb beträgt der individuelle Urlaubsanspruch des Klägers dann 29 Urlaubstage (30 : 5 x 4,77 = 28,62). Die Aufrundung ergibt sich aus § 26 Abs. 1 Satz 5, 1. HS TVöD.
Zu dem gleichen Ergebnis kommt man mit der Formel Jahresurlaubsanspruch multipliziert mit den individuellen Arbeitstagen im Jahr, dividiert durch 260 Jahresarbeitstage.
3. Der Kläger erwarb ferner in den Jahren 2011 und 2012 nach § 27 Abs. 1
Buchst. a) TVöD in Verbindung mit Anlage D.2 Nr. 2 TVöD-V für geleistete Wechselschichtarbeit jeweils sechs Arbeitstage Zusatzurlaub.
Insoweit folgt die Berufungskammer zunächst den Ausführungen des Arbeitsgerichts und stellt dies nach § 69 Abs. 2 ArbGG ausdrücklich fest.
Entgegen der Auffassung der Beklagten ist der Anspruch im Falle des Klägers nicht aufgrund der Anlage D.2 Nr. 2 zum TVöD-V ausgeschlossen. Denn danach ist lediglich § 7 TVöD nicht anzuwenden. Ansonsten bestand zwischen den Tarifvertragsparteien stets Einvernehmen, dass für Wechselschicht- und Schichtarbeit Zusatzurlaub wie zu Zeiten des BAT/BAT-O gewährt werden soll. Für den Anspruch auf Zusatzurlaub kommt es nicht auf die tatsächliche Zahlung der Wechselschicht-und Schichtzulage, sondern auf die Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen an. Mit der rückwirkend ab 01.10.2005 vorgenommenen Ergänzung der Nr. 2 Abs. 1 um einen Satz 3 durch den Änderungstarifvertag Nr. 2 vom 31.03.2008 zum BT-V ha-
ben dies die Tarifvertragsparteien klargestellt
(Breier/Dassau/Kiefer/Lang/Langenbrinck, a.a.O., BT-V § 46, Rdnr. 14; Cle-mens/Scheuring/Steingen/Wiese, TVöD, Rdnr. 16 zu § 46 BT-V (VKA – Kommunaler feuerwehrtechnischer Dienst). Für die sprachliche Auslegung der Beklagten in ihrer Berufungsbegründung bleibt hingegen bereits deshalb kein Raum, weil ansonsten kein Anwendungsbereich mehr für Nr. 2 Abs. 1 Satz 3 verbleiben würde.
7 Sa 109/14
– Seite 15 –
Denn nach Nr. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 gelten die Bestimmungen für die entsprechenden Beamten lediglich hinsichtlich der nicht zur Anwendung kommenden §§ 6 bis 9 und 19. Das bedeutet, dass der Kläger keinen Anspruch auf eine Wechsel-schichtzulage nach § 8 Abs. 5 TVöD hat. Darum geht es dem Kläger aber hier auch nicht. Der Anspruch auf Zusatzurlaub nach § 27 Abs. 1 Buchst. a) TVöD besteht deshalb auch dann, wenn die Zulage nach § 8 Abs. 5 TVöD – wie hier – nicht zu zahlen ist. Nur insofern ist auf die beamtenrechtlichen Bestimmungen zurückzugreifen.
Im Übrigen definiert § 27 Abs. 1 TVöD den Begriff „Wechselschichtarbeit“ nicht noch einmal neu, sondern verweist auf § 7 Abs. 1 TVöD. Auf diese Definition kann trotz Nr. 2 Abs. 1 Sätze 1 und 2 der Anlage D. 2 zurückgegriffen werden. Es ist nämlich nicht ersichtlich, dass die Tarifvertragsparteien auch insoweit auch von der eigenen Definition in § 7 Abs. 1 Satz 1 TVöD Abstand nehmen wollten. Deshalb ist Wechselschichtarbeit die Arbeit nach einem Schichtplan, die einen regelmäßigen Wechsel der täglichen Arbeitszeit in Wechselschichten vorsieht, bei denen der Beschäftigte durchschnittlich längstens nach Ablauf eines Monats erneut zur Nachtschicht herangezogen wird. Wechselschichten sind wechselnde Arbeitsschichten, in denen ununterbrochen, bei Tag und Nacht, werktags, sonntags und feiertags gearbeitet wird (Satz 2).
Der Kläger hat im Jahr 2011 ständig Wechselschichtarbeit geleistet. Insoweit wird auf die Ausführungen des Arbeitsgerichts verwiesen. Dem ist die Beklagte auch nicht ernstlich entgegengetreten.
Auch nach Änderung des Schichtsystems ab dem 01.01.2012 hat der Kläger im Jahr 2012 ständige Wechselschichtarbeit geleistet. Denn nach wie vor wurde im Arbeitsbereich des Klägers 24 Stunden am Tag, wenn auch in einem anderen Schichtmodell, gearbeitet. Die Dienstvereinbarung vom 21.12.2011 enthält insoweit als Anlage einen Rahmendienstplan mit Tag- und Nachtschichten sowie Kombinationsdiensten. Der Kläger wurde auch in allen Schichten eingesetzt, vgl. hierzu auch § 2 Abs. 6 Nr. 1 der Dienstvereinbarung.
7 Sa 109/14
– Seite 16 –
Zutreffend hat das Arbeitsgericht auch darauf hingewiesen, dass es unschädlich ist, wenn die Arbeitsschichten Bereitschaftszeiten enthalten. Dies schließt Wechselschichtarbeit nicht aus, da gleichwohl ununterbrochen 24 Stunden am Tag gearbeitet wird. Insbesondere ist Bereitschaftszeit nicht mit Bereitschaftsdienst im Sinne § 7 Abs. 3 TVöD gleichzusetzen, da die Bereitschaftszeit innerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit liegt.
Da der Kläger von Januar bis Dezember 2012 ständig Wechselschichtarbeit erbracht hat und durchschnittlich längstens nach einem Monat erneut zur Nachtschicht herangezogen wurde, ist auch für dieses Jahr der Anspruch auf Zusatzurlaub entstanden.
4. Tarifliche Urlaubsansprüche sind daher im Jahr 2011 im Umfang von 34 Tagen sowie im Jahr 2012 im Umfang von 35 Tagen entstanden.
5. Der Kläger hat seine Urlaubsansprüche auch jeweils rechtzeitig im jeweiligen Urlaubsjahr geltend gemacht. Die Ausschlussfrist des § 37 TVöD findet indessen auf den Urlaubsanspruch keine Anwendung (BAG vom 24.11.1992 – 9 AZR 549/91 – ZTR 1993, 209).
6. Von den insgesamt 35 Tagen Urlaub im Jahr 2011 hat der Kläger 30 Tage eingebracht.
Dabei sind die gewährten Urlaubstage ab dem 19.03.2011 zu berücksichtigen, da es sich nach dem unstreitigen Parteivorbringen bei dem vorher bewilligten Urlaub um Resturlaub aus dem Jahr 2010 handelte.
Der Kläger nahm am 26.04., 27.04., 08.05., 26.06., 27.06., 28.06., 13.07., 14.07.,
19.07., 20.07., 21.07., 22.07., 25.07., 27.07., 28.07., 18.08., 19.08., 21.08., 24.10.,
17.11., 18.11., 19.11., 22.11., 23.11., 24.11., 25.11., 28.11., 29.11., 30.11. und
10.12.2011 insgesamt 30 Urlaubstage in Anspruch.
Die Tage mit einem ausschließlichen „Nachtschichtende“ sind indessen nicht als Urlaubstage zu berücksichtigen.
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Eine zwei Kalendertage überlappende Arbeitsschicht (z. B. Nachtschicht) zählt bei der Berechnung des Urlaubs als ein Arbeitstag (BAG vom 15.11.2005 – 9 AZR 626/04 – zitiert nach Juris, Rdnr. 40; BAG vom 05.11.2002 – 9 AZR 470/01 – ZTR 2004, 205; BAG vom 18.02.1997 – 9 AZR 738/95 – NZA 1997, 1123). Denn ansonsten wäre es regelmäßig kaum noch feststellbar, wie viel Freizeit ein Arbeitnehmer noch in Form von Urlaub einbringen kann. Daran ändert nichts, dass die Beklagte über entsprechende Aufzeichnungen verfügt. Überdies müsste der Arbeitnehmer bei mehreren aneinanderreihenden Nachtschichten zusätzlich berücksichtigen, dass er nur für die erste oder die letzte Nachtschicht zwei Urlaubstage einbringen müsste, wohingegen er für die anderen (mittleren) Nachtschichten nur einen Kalendertag einsetzen müsste (Breier/Dassau/ Kiefer/Lang/Langenbrinck, a.a.O., Rdnr.180.10). Letztlich wäre der Urlaub auch unterschiedlich lang, je nachdem, ob der Kläger Urlaub an einer Tagschicht oder einer Nachtschicht einbringen möchte. Aus den Urteilen des Bundesarbeitsgerichts vom 15.03.2011 – 9 AZR 799/09 – a. a. O. und vom 15.01.2013 – 9 AZR 430/11- zitiert nach Juris) ergibt sich hieraus nichts anderes, da den Entscheidungen andere Sachverhalte zugrunde lagen.
Somit verbleibt im Jahr 2011 noch ein restlicher Urlaubsanspruch von fünf Tagen.
Von den insgesamt 35 Tagen Urlaub im Jahr 2012 hat der Kläger aus den oben genannten Gründen insgesamt 25 Tage eingebracht.
Denn die Beklagte hat dem Kläger am 28.05., 14.07., 15.07., 19.07., 22.07., 23.07.,24.07., 25.07., 27.07., 28.07., 30.07., 31.07., 02.08., 04.08., 05.08., 06.08., 08.08., 09.08., 20.09., 22.10., 23.10., 25.10., 27.10., 28.10. und 24.12.2012 Urlaub gewährt.
Hierbei ist im Gegensatz zu dem Kalenderjahr 2011 zu berücksichtigen, dass die Beklagte ein verändertes Schichtdienstsystem eingeführt hat, das für Frei-tag/Samstag/Sonntag Kombinationsdienste von 6 Uhr morgen bis 6 Uhr morgens des Folgetages vorsieht. Insofern handelt es sich nicht mehr um ausschließliche Nachtdienste. Für diese Kombinationsdienste ist es dann nicht mehr gerechtfertigt, im Falle der Inanspruchnahme des Urlaubes lediglich einen Arbeitstag einzustellen.
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Denn die Dauer dieser Dienste entspricht nicht nur dem Zweifachen der sonstigen Arbeitsverpflichtung, sondern erstreckt sich auch über zwei Tage. Das bringt die Dienstvereinbarung auch mit der Bezeichnung „Kombinationsdienst“ zum Ausdruck. Im Übrigen enthält der TVöD-V auch keine dem § 46 Nr. 4 Abs. 3 TVöD-BT-V [Bund] vergleichbare Regelung für die Beschäftigten im kommunalen feuerwehrtechnischen Dienst. Eine ähnliche Regelung enthält lediglich Anlage D.3 Nr. 3: Zu §§ 7, 8 – Sonderformen der Arbeit und Ausgleich für Sonderformen der Arbeit in Absatz 3 für Beschäftigte in Forschungseinrichtungen mit kerntechnischen Forschungsanlagen.
Dies betrifft die Tage 15.07., 23.07., 28.07., 05.08. und 28.10.2012, an denen die am Vortag, 6 Uhr morgens beginnende Schicht wiederum um 6 Uhr endet. Es verbleibt damit ein tariflicher Resturlaub von zehn Tagen, der sich daraus ergibt, dass die Parteien die Zahl der Jahresarbeitstage unstreitig gestellt hatten.
Von den verbleibenden zehn Urlaubstagen hat bereits das Arbeitsgericht drei Tage zugesprochen. Im Wege der Berufung begehrt der Kläger weitere sechs Tage Urlaub. Der Anspruch ist insoweit begründet.
7. Soweit der Kläger mit seiner Berufung die Nachgewährung eines weiteren
Urlaubstages für das Jahr 2011 bzw. hilfsweise die Nachgewährung einer weiteren Dienstschicht für 2011 begehrt, musste die Berufung erfolglos bleiben.
Die Berufung der Beklagten musste indessen insgesamt erfolglos bleiben.
III.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. Insoweit waren die Kosten entsprechend dem jeweiligen Obsiegen und Unterliegen in beiden Instanzen entsprechend zu verteilen.
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IV.
Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG zuzulassen.
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