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BAG, Ur­teil vom 19.08.2015, 5 AZR 975/13

   
Schlagworte: Annahmeverzug, Lohn, Lohnanspruch
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 5 AZR 975/13
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 19.08.2015
   
Leitsätze:

1. Der Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs (§ 611 Abs. 1, § 615 Satz 1 BGB) setzt ein erfüllbares, dh. tatsächlich durchführbares Arbeitsverhältnis voraus. Ein rückwirkend begründetes Arbeitsverhältnis genügt dem für die Vergangenheit nicht.


2. Der Arbeitgeber ist verantwortlich iSv. § 326 Abs. 2 Satz 1 Alt. 1 BGB, wenn er den Umstand, der zur Unmöglichkeit der Arbeitsleistung geführt hat, allein oder weit überwiegend zu vertreten hat (§§ 276, 278 BGB).

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Ludwigshafen am Rhein, Urteil vom 25.4.2013 - 8 Ca 102/13
Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.9.2013 - 5 Sa 233/13
   

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