HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

ArbG Düs­sel­dorf, Ur­teil vom 24.09.2010, 10 Ca 2697/10

   
Schlagworte: Lohnsteuer, Lohn und Gehalt, Nettolohnvereinbarung
   
Gericht: Arbeitsgericht Düsseldorf
Aktenzeichen: 10 Ca 2697/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 24.09.2010
   
Leitsätze: Schließen die Arbeitsvertragsparteien ohne weitere Absprachen eine Nettolohnvereinbarung zu einem Zeitpunkt, in dem die ledige Klägerin die Lohnsteuerklasse I hat, so ist der Arbeitgeber auch nach der Heirat der Arbeitnehmerin und einem Wechsel in die Lohnsteuerklasse V verpflichtet, die Lohnsteuer vollständig zu tragen. Die Nettolohnvereinbarung ist nicht ergänzend auszulegen (abweichend von BAG 6.7.1970 - 5 AZR 523/69). Der Verpflichtung kann nur im Falle des Hinzutretens weiterer Umstände der Einwand des Rechtsmissbrauchs (§ 242 BGB) entgegen gehalten werden.
Vorinstanzen:
   

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 10 Ca 2697/10