HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

LAG Köln, Ur­teil vom 30.04.2007, 9 Sa 1099/06

   
Schlagworte: Versetzungsklausel, AGB, Allgemeine Geschäftsbedingungen, Direktionsrecht, Weisungsrecht
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 9 Sa 1099/06
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 30.04.2007
   
Leitsätze:

1. Eine vorformulierte Vertragsklausel, wonach die Arbeitgeberin berechtigt ist, einer Filialleiterin eine andere Tätigkeit im Betrieb zuzuweisen, die ihren Kenntnissen und Fähigkeiten entspricht, ist unwirksam, wenn sie keine Einschränkung dahin enthält, dass es sich um eine gleichwertige Tätigkeit handeln muss. Sie benachteiligt die Arbeitnehmerin unangemessen im Sinne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

2. Zur wirksamen Ausübung des gesetzlichen Versetzungsrechts nach § 106 Satz 1 GewO gehört es, dass hinreichend bestimmt ist, welche Aufgaben die Arbeitnehmerin künftig wahrnehmen soll.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln
   

Ei­ne vor­for­mu­lier­te Ver­trags­klau­sel, wo­nach die Ar­beit­ge­be­rin be­rech­tigt ist, ei­ner Fi­li­al­lei­te­rin ei­ne an­de­re Tätig­keit im Be­trieb zu­zu­wei­sen, die ih­ren Kennt­nis­sen und Fähig­kei­ten ent­spricht, ist un­wirk­sam, wenn sie kei­ne Ein­schränkung da­hin enthält, dass es sich um ei­ne gleich­wer­ti­ge Tätig­keit han­deln muss. Sie be­nach­tei­ligt die Ar­beit­neh­me­rin un­an­ge­mes­sen im Sin­ne des § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB.

zur Ur­teils­be­spre­chung:
07/12 LAG Köln: Kein Ver­set­zungs­recht oh­ne Gleich­wer­tig­keits­klau­sel

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
Christoph Hildebrandt
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hildebrandt@hensche.de
Nina Wesemann
Rechtsanwältin
Fachanwältin für Arbeitsrecht

Kontakt:
040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

Auf Facebook teilen Auf Google+ teilen Ihren XING-Kontakten zeigen Beitrag twittern

 


zum ganzen Urteil 9 Sa 1099/06