- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
Versetzungsklausel
![Geschäftsführer hinter Schreibtisch mit Bauarbeitern](/servlet/de.blueorange.xred.util.GetFile/Geschaeftsfuehrer-Schreibtisch_218x218.jpg?db=hensche&tbl=int_xredimage&key=id&keyval=83808&imgcol=xred_file)
Eine Versetzungsklausel oder, was dasselbe bedeutet, ein Versetzungsvorbehalt ist eine arbeitsvertragliche Klausel, mit der der Arbeitgeber seine Möglichkeiten, den Arbeitnehmer durch einseitige Anordnung zu versetzen, erweitert. Eine Versetzungsklausel ist für den Arbeitnehmer mit erheblichen Nachteilen verbunden, wenn sich der Arbeitgeber mit ihr z.B. das Recht vorbehalten hat, den Arbeitnehmer in eine andere Stadt oder gar ins Ausland zu versetzen. Dagegen ist der Vorbehalt, dem Arbeitnehmer andere Arbeitsaufgaben zuzuweisen, für den Arbeitnehmer weniger nachteilig.
Da der Arbeitnehmer in aller Regel keinen Einfluss auf den Inhalt einer Versetzungsklausel nehmen kann, ist sie in aller Regel Bestandteil der allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Arbeitgebers. Daher überprüfen die Arbeitsgerichte, ob Versetzungsklauseln aus Arbeitnehmersicht verständlich sind und keine unangemessene Benachteiligung enthalten, da sie andernfalls unwirksam sind. Eine Versetzungsklausel enthält z.B. eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers, wenn sich der Arbeitgeber mit ihr vorbehält, den Arbeitnehmer mit geringer zu bewertenden Aufgaben zu betrauen, d.h. zu „degradieren“.
Informationen zum Thema Versetzungsklausel finden Sie unter Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) - Versetzungsvorbehalt, Versetzungsklausel.
Letzte Überarbeitung: 7. Juli 2017
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
![]() |
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
![]() |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de