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EuGH, Ur­teil vom 16.10.2007, C-411/05 - Pa­la­ci­os de la Vil­la

   
Schlagworte: Diskriminierung: Alter
   
Gericht: Europäischer Gerichtshof
Aktenzeichen: C-411/05
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 16.10.2007
   
Leitsätze:

Das in der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf konkretisierte Verbot jeglicher Diskriminierung wegen des Alters ist dahin gehend auszulegen, dass es einer nationalen Regelung wie der des Ausgangsverfahrens nicht entgegensteht, die in Tarifverträgen enthaltene Klauseln über die Zwangsversetzung in den Ruhestand für gültig erklärt, in denen als Voraussetzung lediglich verlangt wird, dass der Arbeitnehmer die im nationalen Recht auf 65 Jahre festgesetzte Altersgrenze für den Eintritt in den Ruhestand erreicht hat und die übrigen sozialversicherungsrechtlichen Voraussetzungen für den Bezug einer beitragsbezogenen Altersrente erfüllt, sofern

- diese Maßnahme, auch wenn sie auf das Alter abstellt, objektiv und angemessen ist und im Rahmen des nationalen Rechts durch ein legitimes Ziel, das in Beziehung zur Beschäftigungspolitik und zum Arbeitsmarkt steht, gerechtfertigt ist und

- die Mittel, die zur Erreichung dieses im Allgemeininteresse liegenden Ziels eingesetzt werden, nicht als dafür unangemessen und nicht erforderlich erscheinen.

Vorinstanzen: Juzgado de lo Social nº 33 de Madrid (Spanien), Vorabentscheidungsersuchen nach Art.234 EG vom 14.11.2005
   
Vor­ab­ent­schei­dungs­er­su­chen nach Art.234 EG, ein­ge­reicht vom Juz­ga­do de lo So­ci­al nº 33 de Ma­drid (Spa­ni­en) mit Ent­schei­dung vom 14.11.2005, beim Ge­richts­hof ein­ge­gan­gen am 22.11.2005, in dem Ver­fah­ren Félix Pa­la­ci­os de la Vil­la ge­gen Corte­fiel Ser­vici­os SA

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