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LAG Köln, Ur­teil vom 13.07.2017, 7 Sa 121/17

   
Schlagworte: Kündigung: Krankheitsbedingt, Kündigung: Außerordentlich, Unkündbarkeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 7 Sa 121/17
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 13.07.2017
   
Leitsätze: 1. Bei einer außerordentlichen krankheitsbedingten Kündigung muss die Prognose ergeben, dass bei einer Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses das für den Arbeitsvertrag typische Austauschverhältnis von Leistung und Gegenleistung zu Lasten des Arbeitgebers „sinnentleert“ wäre.
2. Zu den Kriterien für die Bemessung des Referenzzeitraums für die Ermittlung der Zukunftsprognose bei häufigen Kurzerkrankungen.
3. Vorbehaltlich besonderer Umstände des Einzelfalls ist in der Fallgruppe der häufigen Kurzerkrankungen im Regelfall ein dreijähriger Referenzzeitraum zugrunde zu legen.
4. Bei einer für die Zukunft zu erwartenden Fehlzeitenquote von 42,12 % liegt ein „sinnentleertes“ Arbeitsverhältnis noch nicht vor.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 22.12.2016, 3 Ca 1769/16
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2018, 2 AZR 6/18
   

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