- -> zur Mobil-Ansicht
- Arbeitsrecht aktuell
- Arbeitsrecht 2023
- Arbeitsrecht 2022
- Arbeitsrecht 2021
- Arbeitsrecht 2020
- Arbeitsrecht 2019
- Arbeitsrecht 2018
- Arbeitsrecht 2017
- Arbeitsrecht 2016
- Arbeitsrecht 2015
- Arbeitsrecht 2014
- Arbeitsrecht 2013
- Arbeitsrecht 2012
- Arbeitsrecht 2011
- Arbeitsrecht 2010
- Arbeitsrecht 2009
- Arbeitsrecht 2008
- Arbeitsrecht 2007
- Arbeitsrecht 2006
- Arbeitsrecht 2005
- Arbeitsrecht 2004
- Arbeitsrecht 2003
- Arbeitsrecht 2002
- Arbeitsrecht 2001
- Tipps und Tricks
- Handbuch Arbeitsrecht
- Gesetze zum Arbeitsrecht
- Urteile zum Arbeitsrecht
- Arbeitsrecht Muster
- Videos
- Impressum-Generator
- Webinare zum Arbeitsrecht
-
Kanzlei Berlin
030 - 26 39 62 0
berlin@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Frankfurt
069 - 71 03 30 04
frankfurt@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hamburg
040 - 69 20 68 04
hamburg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Hannover
0511 - 89 97 701
hannover@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Köln
0221 - 70 90 718
koeln@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei München
089 - 21 56 88 63
muenchen@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Nürnberg
0911 - 95 33 207
nuernberg@hensche.de
AnfahrtDetails -
Kanzlei Stuttgart
0711 - 47 09 710
stuttgart@hensche.de
AnfahrtDetails
07/22b Gesetzentwurf zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit
29.06.2007. Das Dritte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt will die Bundesagentur für Arbeit durch umfassende Neustrukturierungen derart reformieren, dass aus ihr ein leistungsfähiger und kundenorientierter Dienstleister wird.
Die Bundesagentur hat beginnend mit dem 01.01.2006 einen Haustarifvertrag (TV-BA) abgeschlossen, der die Möglichkeiten eines flexiblen Personaleinsatzes der angestellten ca. 80.000 Arbeitnehmer regelt. Der genannte Tarifvertrag findet allerdings aufgrund der beamtenrechtlichen Besonderheiten keine Anwendung auf die ca. 19.000 der bei der Bundesagentur beschäftigten Beamten.
Die Bundesregierung hat daher am 16.02.2007 einen Gesetzentwurf zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit vorgestellt, mit dem die Voraussetzungen geschaffen werden sollen, die Regelungen des TV-BA auch auf die in einem Beamtenverhältnis stehenden Beschäftigten der Bundesagentur anwenden zu können.
Die wesentliche Regelung dieser Gesetzesvorlage ist die so genannte In-Sich-Beurlaubung, d.h. es wird den Beamten die Möglichkeit eröffnet, sich zur vorübergehenden Begründung eines Arbeitsverhältnisses bei der Bundesagentur freiwillig beurlauben zu lassen.
Die Beamten könnten dann auf Antrag zur Wahrnehmung einer hauptberuflichen Tätigkeit in einem befristeten Arbeitsverhältnis bei der Bundesagentur für Arbeit unter Wegfall der Besoldung beurlaubt werden. Die Befristung soll längstens für zehn Jahre erfolgen, soweit dienstliche Gründe nicht entgegenstehen.
Wichtig ist in diesem Zusammenhang auch, dass die dann auszuübende hauptberufliche Tätigkeit im Rahmen des befristeten Arbeitsverhältnisses ruhegeldfähig sein soll, so dass dem Beamten keine Pensionsnachteile entstehen.
Der Deutsche Bundestag hat in seiner 100. Sitzung am 24.05.2007 aufgrund der Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales (Drucksache 16/5289) den von der Bundesregierung eingebrachten Entwurf dieses Gesetzes zur Anpassung des Dienstrechts im wesentlichen unverändert angenommen.
Nähere Informationen finden Sie hier:
- Gesetz zur Anpassung des Dienstrechts in der Bundesagentur für Arbeit (Dienstrechtsanpassungsgesetz BA - DRAnpGBA), Entwurf der Bundesregierung vom 20.04.2007, Bundestag Drucks. 16/5050
- Beschlussempfehlung und des Berichts des Ausschusses für Arbeit und Soziales, vom 09.05.2007, Bundestag Drucks. 16/5289
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitslosengeld I
Letzte Überarbeitung: 30. Dezember 2013
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |
Bewertung:
HINWEIS: Sämtliche Texte dieser Internetpräsenz mit Ausnahme der Gesetzestexte und Gerichtsentscheidungen sind urheberrechtlich geschützt. Urheber im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (UrhG) ist Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht Dr. Martin Hensche, Lützowstraße 32, 10785 Berlin.
Wörtliche oder sinngemäße Zitate sind nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung des Urhebers bzw.
bei ausdrücklichem Hinweis auf die fremde Urheberschaft (Quellenangabe iSv. § 63 UrhG) rechtlich zulässig.
Verstöße hiergegen werden gerichtlich verfolgt.
© 1997 - 2024:
Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Berlin
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Lützowstraße 32, 10785 Berlin
Telefon: 030 - 26 39 62 0
Telefax: 030 - 26 39 62 499
E-mail: hensche@hensche.de