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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 11 Vertragsniederschrift
| (1) | Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 schriftlich niederzulegen; die elektronische Form ist ausgeschlossen. In die Niederschrift sind mindestens aufzunehmen | |
| 1. | Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll, | |
| 2. | Beginn und Dauer der Berufsausbildung, | |
| 3. | Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte, | |
| 4. | Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit, | |
| 5. | Dauer der Probezeit, | |
| 6. | Zahlung und Höhe der Vergütung, | |
| 7. | Dauer des Urlaubs, | |
| 8. | Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann, | |
| 9. | ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind. | |
| (2) | Die Niederschrift ist von den Ausbildenden, den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen zu unterzeichnen. | |
| (3) | Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen eine Ausfertigung der unterzeichneten Niederschrift unverzüglich auszuhändigen. | |
| (4) | Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 bis 3 entsprechend. | |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
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Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de |
![]() |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de |
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Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |















