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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Berufsbildungsgesetz (BBiG)
§ 19 Fortzahlung der Vergütung
(1) | Auszubildenden ist die Vergütung auch zu zahlen | ||
1. | für die Zeit der Freistellung (§ 15), | ||
2. | bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn sie | ||
a) | sich für die Berufsausbildung bereithalten, diese aber ausfällt oder | ||
b) | aus einem sonstigen, in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen. | ||
(2) | Können Auszubildende während der Zeit, für welche die Vergütung fortzuzahlen ist, aus berechtigtem Grund Sachleistungen nicht abnehmen, so sind diese nach den Sachbezugswerten (§ 17 Abs. 2) abzugelten. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |