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GESETZE ZUM ARBEITSRECHT
Sprecherausschußgesetz (SprAuG)
§ 38 Ermächtigung zum Erlaß von Wahlordnungen
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch Rechtsverordnung zur Regelung des Wahlverfahrens Vorschriften über die in den §§ 3 bis 8, 20 und 33 bezeichneten Wahlen erlassen, insbesondere über | |
1. | die Vorbereitung der Wahl, insbesondere die Aufstellung der Wählerlisten; |
2. | die Frist für die Einsichtnahme in die Wählerlisten und die Erhebung von Einsprüchen gegen sie; |
3. | die Vorschlagslisten und die Frist für ihre Einreichung; |
4. | das Wahlausschreiben und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
5. | die Stimmabgabe; |
6. | die Feststellung des Wahlergebnisses und die Fristen für seine Bekanntmachung; |
7. | die Aufbewahrung der Wahlakten. |
Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:
Dr. Martin Hensche Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hensche@hensche.de | |
Christoph Hildebrandt Rechtsanwalt Fachanwalt für Arbeitsrecht Kontakt: 030 / 26 39 620 hildebrandt@hensche.de | |
Nina Wesemann Rechtsanwältin Fachanwältin für Arbeitsrecht Kontakt: 040 / 69 20 68 04 wesemann@hensche.de |