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Arbeitsbereitschaft

Lesen Sie hier, was man unter Arbeitsbereitschaft versteht und wodurch sie sich von anderen flexiblen Formen der Arbeitszeit unterscheidet.
Im Einzelnen finden Sie Hinweise dazu, worin der Unterschied zum Bereitschaftsdienst und zur Rufbereitschaft besteht, wie Zeiten einer Arbeitsbereitschaft vergütet werden und ob Arbeitsbereitschaftszeiten als "Arbeitszeit" im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) zählen.
von Rechtsanwalt Dr. Martin Hensche, Fachanwalt für Arbeitsrecht, Berlin
- Was versteht man unter Arbeitsbereitschaft?
- Worin unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft vom Bereitschaftsdienst?
- Worin unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft von einer Rufbereitschaft?
- Wie werden Zeiten der Arbeitsbereitschaft vergütet?
- Zählt Arbeitsbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes?
- Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsbereitschaft?
- Was können wir für Sie tun?
Was versteht man unter Arbeitsbereitschaft? 
Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeitnehmer an seinem Arbeitsplatz aufhalten und je nach Bedarf von sich aus jederzeit die Arbeit aufnehmen muss, falls das erforderlich ist.
Charakteristisch für die Arbeitsbereitschaft ist die Pflicht zur Anwesenheit und zur Beobachtung der Situation bei gleichzeitigem „Leerlauf“. Das Bundesarbeitsgericht hat die Arbeitsbereitschaft daher definiert als „Zeit wacher Aufmerksamkeit im Zustand der Entspannung“.
Diese Form der Arbeit verrichtet z.B. ein Verkäufer während der Zeit, in der sich keine Kunden im Laden aufhalten.
Worin unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft vom Bereitschaftsdienst? 
Beim Bereitschaftsdienst muss sich der Arbeitnehmer zwar im Betrieb aufhalten, aber nicht am Arbeitsplatz, und er muss auch nicht sofort zur Arbeitsaufnahme bereit sein, sondern kann lesen, schlafen oder fernsehen. Daher kann zwischen der Notwendigkeit, die Arbeit aufzunehmen, und der Arbeitsaufnahme beim Bereitschaftsdienst eine längere Zeit vergehen als bei der Arbeitsbereitschaft.
Aus diesen Gründen war der Bereitschaftsdienst bis 2006 nicht als vollwertige Arbeitszeit als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) anerkannt. Aufgrund der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) und der dadurch angestoßenen Reform des ArbZG gibt es an dieser Stelle aber mittlerweile keinen Unterschied mehr zwischen einer Arbeitsbereitschaft und dem Bereitschaftsdienst, denn beide Formen von Arbeit zählen als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG.
Worin unterscheidet sich die Arbeitsbereitschaft von einer Rufbereitschaft? 
Bei der Rufbereitschaft muss sich der Arbeitnehmer zwar ebenso wie beim Bereitschaftsdienst darauf einstellen, dass er zur Arbeit herangezogen wird, aber er muss sich dafür nicht im Betrieb aufhalten oder gar am Arbeitsplatz. Vielmehr darf er zu Hause sein oder bei Freunden oder im Kino, nur dass er dabei ständig über Handy oder Piepser erreichbar sein muss, falls es nötig sein sollte.
Die Rufbereitschaft zählt daher nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG. Sie wird auch meistens nur mit einer kleinen Pauschale vergütet, denn bei einer Rufbereitschaft ist es meist nur selten nötig, in den Betrieb zu fahren, um dort zu arbeiten. Meist genügen kurze unterstützende Telefonate mit den Kollegen im Betrieb.
Wie werden Zeiten der Arbeitsbereitschaft vergütet? 
Da Zeiten der Arbeitsbereitschaft gegenüber der normalen Vollarbeit mit einer weniger intensiven Belastung des Arbeitnehmers verbunden sind, werden Arbeitsbereitschaftszeiten manchmal geringer bezahlt als andere Zeiten, während derer intensiver gearbeitet wird.
In welcher Höhe Arbeitsbereitschaft entlohnt wird, ist von den Regelungen des Arbeitsvertrags oder eines auf das Arbeitsverhältnis anwendbaren Tarifvertrags abhängig. Möglicherweise finden sich auch Regelungen hierzu in einer Betriebsvereinbarung.
Gibt es solche speziellen Regelungen nicht, müssen Zeiten der Arbeitsbereitschaft allerdings wie "normale Arbeitszeiten" bezahlt werden, denn dass es nichts zu tun gibt, ist nicht das Problem des Arbeitnehmers, sondern das Risiko des Arbeitgebers.
Zählt Arbeitsbereitschaft zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes? 
Arbeitsbereitschaft war schon immer als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG anerkannt.
Das ergibt sich aus § 7 Abs.1 Nr.1.a) ArbZG, wonach die Arbeitszeit abweichend von § 3 ArbZG - bei Bestehen einer tarifvertraglichen Regelung - auf über zehn Stunden verlängert werden kann, wenn in die Arbeitszeit regelmäßig und in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft fällt. Diese Regelung wäre unverständlich, würde die Arbeitsbereitschaft nicht als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG zählen.
Da die Arbeitsbereitschaft als Arbeitszeit im Sinne des ArbZG anzusehen ist, ist Arbeitsbereitschaft in der Regel nur bis zu acht Stunden pro Werktag, d.h. nur bis zu 48 Stunden pro Woche zulässig. Bei Verlängerungen auf bis zu zehn Stunden pro Tag ist ein Zeitausgleich zu gewährleisten, d.h. im Ausgleichszeitraum von sechs Monaten oder von 24 Wochen dürfen pro Tag im Durchschnitt acht Stunden nicht überschritten werden.
Nähere Informationen zu diesen Fragen finden Sie unter dem Stichwort "Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht".
Wo finden Sie mehr zum Thema Arbeitsbereitschaft? 
Weitere Informationen, die Sie im Zusammenhang mit dem Thema Arbeitsbereitschaft interessieren könnten, finden Sie hier:
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeit auf Abruf (Abrufarbeit)
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
- Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeitverringerung
- Handbuch Arbeitsrecht: Bereitschaftsdienst
- Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
- Übersicht Handbuch Arbeitsrecht
Kommentare unseres Anwaltsteams zu aktuellen Fragen rund um das Thema Arbeitsbereitschaft finden Sie hier:
- Arbeitsrecht aktuell: 20/001 Europarecht und Mitbestimmung bei der Arbeitszeiterfassung
- Arbeitsrecht aktuell: 19/116 Pflicht zur Arbeitszeiterfassung
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Letzte Überarbeitung: 2. August 2020
Was können wir für Sie tun? 
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