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ARBEITSRECHT AKTUELL // 24/039

Än­de­rungs­kün­di­gung auf Druck an­de­rer Ar­beit­neh­mer un­wirk­sam

Der Ar­beit­ge­ber muss sich schüt­zend vor be­trof­fe­ne Mit­ar­bei­ten­de stel­len: Lan­des­ar­beits­ge­richt Nürn­berg, Ur­teil vom 12.12.2023, 7 Sa 61/23
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09.05.2024. Ei­ne lang­jäh­rig be­schäf­tig­te Che­mie­la­bo­ran­tin soll­te ver­setzt wer­den, weil Kol­le­gen ih­re Rück­kehr ab­lehn­ten. Der Ar­beit­ge­ber sprach ei­ne Än­de­rungs­kün­di­gung aus, oh­ne ernst­haft zu ver­su­chen, die Kon­flik­te zu klä­ren.

Das Lan­des­ar­beits­ge­richt (LAG) Nürn­berg hielt das für un­zu­läs­sig – der Ar­beit­ge­ber ha­be sich nicht schüt­zend vor die Ar­beit­neh­me­rin ge­stellt. Auch ihr An­spruch auf Ver­zugs­lohn wur­de be­jaht. Die Ar­beit als Co­lo­ris­tin in ei­ner 90km ent­fern­ten Stadt war ihr nicht zu­mut­bar: LAG Nürn­berg, Ur­teil vom 12.12.2023, 7 Sa 61/23

Wei­te­re In­for­ma­tio­nen zu die­ser Ent­schei­dung fin­den Sie hier: Up­date Ar­beits­recht 10|2024 LAG Nürn­berg: Än­de­rungs­kün­di­gung auf Druck an­de­rer Ar­beit­neh­mer

 

Hand­buch Ar­beits­recht: Kün­di­gung - Än­de­rungs­kün­di­gung

Letzte Überarbeitung: 16. April 2025

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