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Altersgrenzen bei persönlichen Assistenzkräften können gerechtfertigt sein
22.01.2024. Eine 28-jährige Studentin mit Behinderung suchte persönliche Assistentinnen im Alter zwischen 18 und 30 Jahren. Eine 50-jährige Bewerberin erhielt eine Absage und verlangte eine Entschädigung wegen Altersdiskriminierung.
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied, dass die Altersgrenze gerechtfertigt sein kann. Nach § 8 Abs. 1 SGB IX müssen bei persönlichen Assistenzleistungen die individuellen Wünsche und die Lebenssituation der behinderten Person berücksichtigt werden. Dazu gehört auch ihr Alter.
Eine gleichaltrige Assistenzkraft kann sich leichter in das persönliche, soziale und akademische Umfeld der unterstützten Person einfügen. Die Altersanforderung kann daher zum Schutz ihres Selbstbestimmungsrechts gemäß Art. 2 Abs. 5 der Richtlinie 2000/78/EG zulässig sein: EuGH, Urteil vom 07.12.2023, C-518/22
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2024 Die Selbstbestimmung behinderter Menschen rechtfertigt altersbedingte Benachteiligungen bei der Auswahl persönlicher Assistenzkräfte
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Allgemein
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierung - Rechte Betroffener
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Alter
Handbuch Arbeitsrecht: Diskriminierungsverbote - Behinderung
Letzte Überarbeitung: 3. November 2026
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