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Annahmeverzugslohn bei unwirksamer Kündigung möglicherweise nicht abdingbar
15.11.2025. Der Zweite Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) möchte die Auffassung vertreten, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn nach § 615 Satz 1 BGB für den Fall einer unwirksamen Arbeitgeberkündigung nicht im Voraus ausgeschlossen werden kann.
In dem zugrunde liegenden Fall war einer bei einer US-amerikanischen Fluggesellschaft beschäftigten Flugbegleiterin zum 01.10.2020 gekündigt worden. Im Arbeitsvertrag war die Geltung des US-amerikanischen Rechts vereinbart. Das Arbeitsverhältnis endete aufgrund der zwingenden deutschen Kündigungsfrist jedoch erst zum 30.04.2021. Nach amerikanischem Recht bestand für diesen Zeitraum kein Anspruch auf Annahmeverzugslohn.
Der Zweite Senat setzte das Verfahren deshalb aus und fragte den Fünften Senat, ob dieser an seiner bisherigen Auffassung festhält, wonach § 615 Satz 1 BGB grundsätzlich dispositiv und damit auch durch eine Rechtswahl abdingbar ist.
Der Zweite Senat möchte dagegen davon ausgehen, dass der Anspruch auf Annahmeverzugslohn für den Fall einer unwirksamen oder zu einem späteren Zeitpunkt wirkenden Kündigung nicht im Voraus abbedungen werden kann. Sollte der Fünfte Senat an seiner bisherigen Rechtsauffassung festhalten, kann die Frage dem Großen Senat des BAG vorgelegt werden: BAG, Beschluss vom 18.06.2025, 2 AZR 91/24 (A)
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 10|2025 BAG: Abdingbarkeit des Verzugslohnanspruchs für den Kündigungsfall?
Handbuch Arbeitsrecht: Annahmeverzug des Arbeitgebers
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Vergütung bei Arbeitsausfall
Letzte Überarbeitung: 29. September 2026
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