HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

13: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (Richtlinie 2014/67/EU)

Art. 17 Ablehnungsgründe

Die ersuchten Behörden sind nicht verpflichtet, einem Ersuchen um Beitreibung oder um Mitteilung nachzukommen, wenn das Ersuchen nicht die Angaben gemäß Artikel 16 Absätze 1 und 2 enthält, unvollständig ist oder offenkundig mit der zugrunde liegenden Entscheidung nicht übereinstimmt.

Zudem können die ersuchten Behörden die Erledigung eines Beitreibungsersuchens unter den folgenden Umständen ablehnen:

a) aufgrund der Erkundigungen der ersuchten Behörde stehen die voraussichtlichen Kosten oder Mittel, die für eine Beitreibung der Sanktion und/oder Geldstrafe erforderlich sind, offensichtlich in keinem Verhältnis zu dem beizutreibenden Betrag oder würden zu erheblichen Schwierigkeiten führen;
b) die insgesamt verhängte Sanktion und/oder Geldbuße liegt unter 350 EUR oder dem Gegenwert dieses Betrags;
c) die in der Verfassung des ersuchten Mitgliedstaats verankerten Grundrechte und Grundfreiheiten der Beklagten und die Rechtsgrundsätze, die für Beklagte gelten, werden nicht eingehalten.

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Dr. Martin Hensche
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