HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

13: Richtlinie 2014/67/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 (Richtlinie 2014/67/EU)

Art. 24 Überprüfung

(1)

Die Kommission überprüft die Anwendung und Umsetzung dieser Richtlinie.

Die Kommission legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss bis zum 18. Juni 2019 einen Bericht über ihre Anwendung und Umsetzung vor und legt gegebenenfalls Vorschläge für notwendige Änderungen vor.

(2) Bei ihrer Überprüfung bewertet die Kommission nach Konsultation der Mitgliedstaaten und gegebenenfalls der Sozialpartner auf der Ebene der Union insbesondere
a) die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit der tatsächlichen Umstände für die Ermittlung einer tatsächlichen Entsendung, einschließlich der Möglichkeit der Änderung bereits festgelegter Umstände oder der Festlegung möglicher neuer Umstände, die zu berücksichtigen sind, um gemäß Artikel 4 zu ermitteln, ob es ein Unternehmen tatsächlich gibt und ein entsandter Arbeitnehmer seine Tätigkeit vorübergehend ausübt;
b) die Angemessenheit der über das Entsendeverfahren verfügbaren Daten;
c) die Zweckmäßigkeit und Angemessenheit der Anwendung der nationalen Kontrollmaßnahmen vor dem Hintergrund der Erfahrungen mit dem System und mit der Wirksamkeit des Systems für die Verwaltungszusammenarbeit und den Informationsaustausch, der Ausarbeitung einheitlicherer, standardisierter Dokumente, der Entwicklung gemeinsamer Grundsätze oder Standards für Überprüfungen im Bereich der Entsendung von Arbeitnehmern und technologischen Entwicklungen gemäß Artikel 9;
d) die Haftungs- und/oder Durchsetzungsmaßnahmen in Bezug auf die Gewährleistung der Einhaltung der anwendbaren Vorschriften und des wirksamen Schutzes der Arbeitnehmerrechte in Unterauftragsketten gemäß Artikel 12;
e) die Anwendung der Vorschriften über die grenzüberschreitende Durchsetzung von Verwaltungssanktionen und Geldbußen, insbesondere im Lichte der Erfahrung mit dem System und dessen Wirksamkeit gemäß Kapitel VI;
f) die Nutzung bilateraler Vereinbarungen oder Regelungen in Bezug auf das IMI, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des Berichts gemäß Artikel 25 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2012;
g) die Möglichkeit, die in Artikel 6 Absatz 6 genannten Fristen für die Übermittlung der durch die Mitgliedstaaten oder die Kommission angeforderten Informationen im Hinblick darauf anzupassen, diese Fristen unter Berücksichtigung der Fortschritte bei der Funktionsweise und der Nutzung des IMI zu verkürzen.

Weitere Auskünfte erteilen Ihnen gern:

Dr. Martin Hensche
Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht

Kontakt:
030 / 26 39 620
hensche@hensche.de
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Nina Wesemann
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040 / 69 20 68 04
wesemann@hensche.de

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