HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

GESETZE ZUM ARBEITSRECHT

08a: Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 (Richtlinie 2004/38/EG)

KAPITEL V
GEMEINSAME BESTIMMUNGEN ÜBER DAS AUFENTHALTSRECHT UND DAS RECHT AUF DAUERAUFENTHALT

Art. 22 Räumlicher Geltungsbereich

Das Recht auf Aufenthalt und das Recht auf Daueraufenthalt erstrecken sich auf das gesamte Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats. Die Mitgliedstaaten können das Aufenthaltsrecht und das Recht auf Daueraufenthalt nur in den Fällen räumlich beschränken, in denen sie dieselben Beschränkungen auch für ihre eigenen Staatsangehörigen vorsehen.

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