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BAG: Auch Unternehmensziele müssen mitgeteilt werden
23.06.2026. Werden Ziele, von denen die Zahlung eines jährlichen variablen Bonus abhängt, vom Arbeitgeber nicht rechtzeitig vor Beginn des Zielerreichungsjahres mitgeteilt, können Arbeitnehmer nach der Rechtsprechung Schadensersatz verlangen.
Dies gilt auch dann, wenn die nicht mitgeteilten Ziele abstrakte, auf das gesamte Unternehmen bezogene Umsatz- oder Ertragsziele sind, so das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einer aktuellen Entscheidung.
Der Arbeitgeber kann in solchen Fällen nicht einwenden, dass einzelne Arbeitnehmer auch bei Kenntnis solcher Ziele nichts daran hätten ändern können, dass das Jahr eben leider „schlecht gelaufen“ sei: BAG, Urteil vom 22.04.2026, 10 AZR 28/25.
- Probleme bei der Umsetzung von bonusrelevanten Zielvereinbarungen und Zielvorgaben
- Der Streitfall: Bonusanspruch auf der Grundlage von individuellen und unternehmensbezogenen Zielvorgaben
- BAG: Auch Ziele, die den Unternehmensumsatz oder -gewinn betreffen, müssen vorab kommuniziert werden
- Fazit: Unternehmen sollten Termine zur Vorgabe von individuellen und von Unternehmenszielen strikt einhalten
Probleme bei der Umsetzung von bonusrelevanten Zielvereinbarungen und Zielvorgaben 
Viele Arbeitnehmer erhalten neben ihrem Festgehalt einen variablen Bonus, der von der Erreichung von Zielen abhängig ist.
Dazu können Arbeitsverträge entweder vorsehen, dass die Arbeitgeber und Arbeitnehmer die für ein bestimmtes Jahr maßgeblichen Ziele gemeinsam festlegen (Zielvereinbarung) oder dass der Arbeitgeber das einseitig macht (Zielvorgabe).
Einseitige Zielvorgaben müssen erreichbare Ziele festlegen. Sie müssen „billigem Ermessen“ im Sinne von § 315 Abs.1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) entsprechen.
Obwohl (vertragliche) Zielvereinbarungen und (einseitige) Zielvorgaben rechtlich nicht dasselbe sind, führt ein schuldhafter Verstoß des Arbeitgebers gegen seine Pflicht zur Vereinbarung oder zur Festlegung von Jahreszielen nach Ablauf der Zielerreichungsperiode dazu, dass Arbeitnehmer einen Anspruch auf Schadensersatz haben.
Für nicht getroffene Zielvereinbarungen hat das BAG dies im Jahr 2020 entschieden (BAG, Urteil vom 17.12.2020, 8 AZR 149/20; s. dazu Update Arbeitsrecht 14|2021 - BAG: Anspruch auf Schadensersatz wegen unterbliebener jährlicher Zielvereinbarungen), für Zielvorgaben einige Zeit später (BAG, Urteil vom 19.02.2025, 10 AZR 57/24, s. dazu Update Arbeitsrecht 02|2025 - BAG: Pflicht zum Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe).
Rechtsgrundlage ist in beiden Konstellationen § 280 Abs.1, Abs.3 in Verb. mit § 283 Satz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Denn Ziele können nach Ablauf der Zeit, in der sie hätten erreicht werden können, Arbeitnehmer nicht mehr zur Leistung motivieren, denn sie können nicht mehr realisiert werden. In solchen Fällen geht es daher nicht um einen Anspruch auf Lohn und Gehalt, sondern auf Schadensersatz.
Das gilt auch, so das BAG, bei allgemeinen Unternehmenszielen, die vom Einsatz einzelner Arbeitnehmer „weit weg“ sind.
Der Streitfall: Bonusanspruch auf der Grundlage von individuellen und unternehmensbezogenen Zielvorgaben 
Im Streitfall hatte eine Arbeitnehmerin, die gemäß ihrem Arbeitsvertrag einen variablen jährlichen Bonus verlangen konnte, auf rückständigen Bonus für das Kalenderjahr 2022 geklagt.
Unstreitig war, dass die Klägerin ihre persönlichen Ziele zu 100 Prozent erreicht hatte.
Allerdings waren die umsatz- und ertragsbezogenen Unternehmensziele nur zu maximal 49 Prozent realisiert worden.
Da laut Arbeitsvertrages und einer ergänzenden Betriebsvereinbarung beide Zahlen, d.h. die Quoten der Zielrealisierung, miteinander zu multiplizieren waren, zahlte das Unternehmen der Arbeitnehmerin auf ihren Bonus von maximal 16.351,78 EUR nur knapp die Hälfte.
Den verbleibenden Betrag von 8.339,40 EUR brutto klagte die Arbeitnehmer daher ein.
Dabei berief sie sich eine verspätete Mitteilung der unternehmensbezogenen Ziele durch den Arbeitgeber. Dieser hatte tatsächlich die Zahlen für 2022 den Beschäftigten erst im Kalenderjahr 2023 mitgeteilt.
Dennoch wiesen das Arbeitsgericht Siegburg (Urteil vom 24.01.2024, 4 Ca 1104/23) und das Landesarbeitsgericht (LAG) Köln die Klage ab (LAG Köln, Urteil vom 05.09.2024, 6 SLa 102/24).
Denn der Arbeitgeber hatte sich darauf berufen, dass das Jahr 2022 eben schlecht gelaufen sei. Hätte die Arbeitnehmerin die Unternehmensziele bereits zu Anfang 2022 gekannt, hätte das nichts an der schlechten Umsetzung dieser Unternehmensziele geändert.
BAG: Auch Ziele, die den Unternehmensumsatz oder -gewinn betreffen, müssen vorab kommuniziert werden 
Das BAG hob die Entscheidungen der Vorinstanzen auf entschied den Fall zugunsten der Arbeitnehmerin.
Denn der Arbeitgeber hatte schuldhaft gegen die Pflicht zur rechtzeitigen Mitteilung der Unternehmensziele verstoßen.
Dass eine rechtzeitige Mitteilung keinen Einfluss auf das schlechte Ergebnis gehabt hätte, ließ das BAG nicht gelten. Denn würde bedeuten, dass der Arbeitgeber zu Beginn des Jahres 2022 unrealistische Ziele vorgegeben hätte. Wäre es so, könnte er sich darauf nicht berufen.
Hinzu kam als Besonderheit im Streitfall, dass die betrieblichen Regelungen zur Vorgabe von Unternehmenszielen die Möglichkeit vorsahen, die Ziele bei geänderten Bedingungen noch im Zielerreichungsjahr nachträglich zu ändern.
Fazit: Unternehmen sollten Termine zur Vorgabe von individuellen und von Unternehmenszielen strikt einhalten 
Das BAG macht zurecht klar, dass nicht nur individuelle Zielvorgaben rechtzeitig vor Beginn der Zielerreichungsperiode, jedenfalls aber nicht erst gegen Ende dieser Zeitspanne oder gar nach deren Ablauf mitzuteilen sind.
Diese Anforderung gilt vielmehr in gleicher Weise auch für eher abstrakte, auf das Unternehmen bezogene Ziele, insbesondere für Umsatz- und Gewinnziele.
Werden sie den bonusberechtigten Arbeitnehmern nicht rechtzeitig mitgeteilt, ist in der Regel der Maximalbonus als Schadensersatz geschuldet.
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 22.04.2026, 10 AZR 28/25
Landesarbeitsgericht Köln, Urteil vom 05.09.2024, 6 SLa 102/24
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.02.2025, 10 AZR 57/24
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17.12.2020, 8 AZR 149/20
Handbuch Arbeitsrecht: Bonus
Handbuch Arbeitsrecht: Haftung des Arbeitgebers
Handbuch Arbeitsrecht: Provision
Handbuch Arbeitsrecht: Tantieme
Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
Update Arbeitsrecht 02|2025: BAG: Pflicht zum Schadensersatz bei verspäteter Zielvorgabe
Letzte Überarbeitung: 23. Juni 2026
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