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Einigungsstelle auch bei nur teilweiser Zuständigkeit des Betriebsrats möglich
11.01.2025. Ein Aufzugshersteller wollte Fragen der Rufbereitschaft und Arbeitszeit künftig überbetrieblich mit dem Gesamtbetriebsrat regeln und hatte hierzu bereits Gesamtbetriebsvereinbarungen abgeschlossen.
Der örtliche Betriebsrat des Betriebs Hamburg/Lübeck/Rostock verlangte dennoch Verhandlungen über lokale Arbeitszeitmodelle und Rufbereitschaften und beantragte die Einsetzung einer Einigungsstelle. Der Arbeitgeber hielt diese wegen der Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrats für unzulässig.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg gab dem Betriebsrat überwiegend Recht. Für die Einsetzung einer Einigungsstelle genügt es, dass deren Zuständigkeit nicht „offensichtlich ausgeschlossen“ ist. Auch eine teilweise Zuständigkeit des örtlichen Betriebsrats steht der Einsetzung nicht entgegen. Ebenso wenig schließen bereits bestehende Gesamtbetriebsvereinbarungen oder parallel laufende Einigungsstellenverfahren die Zuständigkeit zwingend aus: LAG Hamburg, Beschluss vom 17.08.2024, 2 TaBV 4/23
Weitere Informationen zu diesem Thema finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2025 LAG Hamburg: Einsetzung der Einigungsstelle auch bei nur teilweiser Zuständigkeit des antragstellenden Betriebsrats
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitszeit und Arbeitszeitrecht
Handbuch Arbeitsrecht: Betriebsrat
Handbuch Arbeitsrecht: Rufbereitschaft
Letzte Überarbeitung: 7. Mai 2026
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