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Entschädigung für Lohndiskriminierung

08.01.2025. Im Juli 2024 hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) erneut klargestellt, dass es mit dem Europarecht nicht zu vereinbaren ist, wenn tarifliche Überstundenzuschläge nur für Arbeitsstunden gezahlt werden, die über die Arbeitszeit von Vollzeitkräften hinausgehen, falls die dadurch benachteiligten Teilzeitkräfte überwiegend Frauen sind.
Im Dezember 2024 hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) die vom EuGH beurteilten Fälle gemäß den EuGH-Vorgaben zugunsten der klagenden, in Teilzeit beschäftigten Arbeitnehmerinnen entschieden.
Da die streitige Tarifregelung eine unzulässige mittelbare Diskriminierung weiblicher Teilzeitkräfte war, hatten dei Klägerinnen Anspruch auf Entschädigung wegen mittelbarer geschlechtsbedingter Diskriminierung.
Diese fiel mit 250,00 EUR pro Klägerin allerdings sehr gering aus: BAG, Urteile vom 05.12.2024, 8 AZR 370/20 und 8 AZR 372/20 (Pressemitteilung des BAG).
Weitere Informationen zu dieser Entscheiung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 18|2024 BAG: Diskriminierung von Teilzeitkräften bei Überstundenzuschlägen.
Letzte Überarbeitung: 15. Februar 2025
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