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Home-Office ist kein milderes Mittel gegenüber einer Änderungskündigung
16.01.2025. Nach der Schließung einer Betriebsstätte bot ein Arbeitgeber einem langjährig beschäftigten Meister die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses an einem 240 km entfernten Standort an. Der Arbeitnehmer wollte das Änderungsangebot nur unter der Bedingung annehmen, künftig überwiegend im Home-Office arbeiten zu dürfen.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) Baden-Württemberg hielt die Kündigung für wirksam.
Der Arbeitnehmer hatte das Änderungsangebot nicht unter Vorbehalt angenommen, sondern mit eigenen Bedingungen abgelehnt. Zudem war die Änderungskündigung nicht unverhältnismäßig.
Ein dauerhafter Home-Office-Arbeitsplatz sei gegenüber der Kündigung kein milderes Mittel, da Arbeitgeber grundsätzlich nicht verpflichtet sind, Home-Office-Arbeitsplätze einzurichten: LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 04.11.2024, 9 Sa 42/24
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 01|2025 LAG Baden-Württemberg: Home Office als milderes Mittel gegenüber einer Änderungskündigung?
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag
Handbuch Arbeitsrecht: Home-Office
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung des Arbeitsvertrags (Überblick)
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigung – Änderungskündigung
Handbuch Arbeitsrecht: Kündigungsschutz
Handbuch Arbeitsrecht: Weiterbeschäftigung
Letzte Überarbeitung: 10. Juni 2026
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