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LAG Köln, Ur­teil vom 18.11.2010, 6 Sa 817/10

   
Schlagworte: Kündigung: Verhaltensbedingt
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 6 Sa 817/10
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.11.2010
   
Leitsätze: Die Verwertung heimlicher Videoaufnahmen von öffentlich zugänglichen Räumen (hier: Kassenbereich eines Supermarkts) kann im Kündigungsschutzprozess in verfassungskonformer Einschränkung des § 6b Abs 2 BDSG zulässig sein, wenn sich der Arbeitgeber in einer notwehrähnlichen Lage befindet und die heimliche Videoüberwachung nicht unverhältnismäßig ist.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 4.05.2010, 8 Ca 722/09
   

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