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BSG, Ur­teil vom 18.11.2015, B 12 KR 16/13 R

   
Schlagworte: Scheinselbständigkeit, Sozialversicherungspflicht, Arbeitnehmer
   
Gericht: Bundessozialgericht
Aktenzeichen: B 12 KR 16/13 R
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 18.11.2015
   
Leitsätze: 1. Werden die Konditionen der entgeltlichen Erbringung verschiedener konkreter Tätigkeiten für einen anderen durch einen Rahmenvertrag zwischen den Beteiligten eines Rechtsverhältnisses in der Weise geregelt, dass die Hauptleistungspflichten erst jeweils mit Übernahme der Einzeltätigkeit entstehen, kommt es für die Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit regelmäßig entscheidend auf die Verhältnisse während der Durchführung der jeweiligen Einzeltätigkeit an.

2. Allein das Anreichern einer einfachen Tätigkeit für einen anderen mit verantwortungsvolleren Teilaufgaben und mit größeren Möglichkeiten eigenverantwortlicher Gestaltung bei ihrer Durchführung (hier: Merchandising im Rahmen von Rackjobbing) spricht nicht gegen das Vorliegen von Sozialversicherungspflicht auslösender Beschäftigung.

3. Zu den Anforderungen an ein Unternehmerrisiko bei "vereinbarter" selbstständiger Erwerbstätigkeit von Personen ohne eigene betriebliche Infrastruktur und ohne eigene berufsspezifische Arbeitsmittel.

4. Zu Inhalt und Gewicht weiterer Kriterien zur Abgrenzung von Beschäftigung und Selbstständigkeit.
Vorinstanzen: Sozialgericht Frankfurt, Urteil vom 20.10.2008, S 18 KR 51/05
Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 14.03.2013, L 8 KR 102/12
   

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