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BAG, Be­schluss vom 20.04.2016, 7 ABR 50/14

   
Schlagworte: Internetanschluss, Betriebsrat
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 7 ABR 50/14
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 20.04.2016
   
Leitsätze: Der Betriebsrat darf einen separaten, vom Proxy-Server des Arbeitgebers unabhängigen Internetzugang nicht allein deshalb für erforderlich halten, weil über den zentral vermittelten Internetzugang technisch die Möglichkeit besteht, die Internetnutzung und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Der Betriebsrat hat grundsätzlich auch keinen Anspruch auf Einrichtung eines eigenen, von der Telefonanlage des Arbeitgebers unabhängigen Telefonanschlusses. Der Arbeitgeber kann seine Verpflichtung nach § 40 Abs. 2 BetrVG vielmehr dadurch erfüllen, dass er dem Betriebsrat über einen Nebenstellenanschluss eine uneingeschränkte Telekommunikation ermöglicht.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Oldenburg, Beschluss vom 27.6.2013 - 5 BV 5/13
Landesarbeitsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 30.7.2014 - 16 TaBV 92/13
   

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