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OLG Cel­le, Be­schluss vom 05.11.2010, 1 Ws 277/10

   
Schlagworte: Betrug, Untreue
   
Gericht: Oberlandesgericht Celle
Aktenzeichen: 1 Ws 277/10
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 05.11.2010
   
Leitsätze:

1. Die missbräuchliche Verwendung einer sogenannten Tankkarte, die dem Kraftfahrer von seinem Arbeitgeber zur Betankung der Arbeitsfahrzeuge überlassen wird, stellt keine Untreue im Sinne des § 266 StGB dar.

2. Die ohne Hinweis auf die missbräuchliche Verwendung erfolgende Einreichung der die Tankvorgänge dokumentierenden Belege beim Arbeitgeber, um diesem die Möglichkeit der Abgleichung mit den eingehenden Rechnungen der den Kraftstoff zur Verfügung stellenden Unternehmen zu ermöglichen, stellt indessen eine Täuschung dar. Verzichtet der Arbeitgeber infolge der Unkenntnis der missbräuchlichen Verwendung auf die Geltendmachung von Ansprüchen gegen den Arbeitnehmer, vermag dies einen Forderungsbetrug im Sinne des § 263 StGB zu begründen.

Vorinstanzen:
   

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