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BAG, Be­schluss vom 22.03.2016, 1 ABR 14/14

   
Schlagworte: BEM, Betriebliches Eingliederungsmanagement, Mitbestimmung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 1 ABR 14/14
Typ: Beschluss
Entscheidungsdatum: 22.03.2016
   
Leitsätze:

1. Durch einen Spruch der Einigungsstelle kann das Verfahren nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX über die Klärung von Möglichkeiten, eine bestehende Arbeitsunfähigkeit zu überwinden, erneuter Arbeitsunfähigkeit vorzubeugen und eine möglichst dauerhafte Fortsetzung des Beschäftigungsverhältnisses zu fördern, nicht auf ein Gremium übertragen werden, das aus Mitgliedern besteht, die Arbeitgeber und Betriebsrat jeweils benennen.

2. Die Beteiligung des Betriebsrats an dem Klärungsprozess nach § 84 Abs. 2 Satz 1 SGB IX setzt das Einverständnis des betroffenen Arbeitnehmers voraus. Dieser ist im Rahmen der Unterrichtung nach § 84 Abs. 2 Satz 3 SGB IX darauf hinzuweisen, dass von der Beteiligung des Betriebsrats abgesehen werden kann.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 10.04.2013, 20 BV 15/12
Landesarbeitsgericht Hamburg, Beschluss vom 20.02.2014, 1 TaBV 4/13
   

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