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LAG Ber­lin-Bran­den­burg, Ur­teil vom 20.11.2012, 12 Sa 1303/12

   
Schlagworte: Befristung: Rentenalter
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg
Aktenzeichen: 12 Sa 1303/12
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 20.11.2012
   
Leitsätze: Vereinbaren die Arbeitsvertragsparteien die nachträgliche Befristung eines zuvor langjährig unbefristet bestehenden Arbeitsverhältnisses, nachdem der Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht und Anspruch auf gesetzliche Altersrente hat, so ist die Befristung aus in der Person des Arbeitnehmers liegenden Gründen gemäß § 14 Abs. 1 Nr. 6 TzBfG gerechtfertigt.

Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Parteien das Erreichen der Regelaltersgrenze zum Anlass für die Befristungsvereinbarung nehmen und den nach § 41 Satz 2 SGB VI möglichen Beendigungstermin hinausschieben. Die Gründe für die Zulässigkeit der Vereinbarung von Altersgrenzen bezogen auf das Erreichen der Regelaltersgrenze gelten in einem solchen Falle gleichermaßen.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2012, 18 Ca 738/12
Nachgehend Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.02.2015, 7 AZR 17/13
   

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