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HENSCHE RECHTSANWÄLTE, FACHANWALTSKANZLEI FÜR ARBEITSRECHT

 

Hes­si­sches LAG, Ur­teil vom 25.10.2017, 17 Sa 814/15

   
Schlagworte: Arbeitszeitverringerung, Teilzeitbeschäftigung, Teilzeitantrag
   
Gericht: Hessisches Landesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 17 Sa 814/15
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 25.10.2017
   
Leitsätze: Auf die Ablehnung des Arbeitgebers nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG findet das Schriftformerfordernis des § 126 Abs. 1 BGB Anwendung. Denn bei der Ablehnung nach § 8 Abs. 5 S. 2 u. 3 TzBfG handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, also um ein Rechtsgeschäft.

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 26.05.2015, 24 Ca 8821/14
nachgehend:
Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.6.2017, 9 AZR 368/16
   

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030 / 26 39 620
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zum ganzen Urteil 17 Sa 814/15