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BAG, Ur­teil vom 12.05.2010, 10 AZR 390/09

   
Schlagworte: Zielvereinbarung
   
Gericht: Bundesarbeitsgericht
Aktenzeichen: 10 AZR 390/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 12.05.2010
   
Leitsätze: Soll eine Zielvereinbarung bis zum Abschluss einer Folgevereinbarung fortgelten, bleibt die Verpflichtung des Arbeitgebers, für das Folgejahr dem Arbeitnehmer ein neues Angebot zu unterbreiten und über eine neue Zielvereinbarung zu verhandeln, regelmäßig bestehen.
Vorinstanzen: Arbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.09.08, 4 Ca 7771/07
Landesarbeitsgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2009, 11 Sa 1504/08
   

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