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LAG Köln, Ur­teil vom 14.08.2009, 11 Sa 320/09

   
Schlagworte: Kündigung: Betriebsbedingt, Sozialauswahl: Altersgruppen, Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit
   
Gericht: Landesarbeitsgericht Köln
Aktenzeichen: 11 Sa 320/09
Typ: Urteil
Entscheidungsdatum: 14.08.2009
   
Leitsätze:

1. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs 5 S 1 KSchG vor, muss der Arbeitnehmer darlegen, dass die Beschäftigung für ihn nicht entfallen ist. Die Vermutungswirkung erstreckt sich auch auf eine fehlende anderweitige Beschäftigungsmöglichkeit. (Rn.20)

2. Die von Leiharbeitnehmern besetzten Stellen können bei Beachtung der unternehmerischen Organisationsfreiheit nur dann als freie Arbeitsstellen angesehen werden, wenn sie nicht nur als Personalreserve zur Abdeckung eines unvorhersehbar auftretenden Beschäftigungsbedarfs beschäftigt werden. (Rn.25)

Vorinstanzen: Arbeitsgericht Bonn, Urteil vom 07.01.2009, 2 Ca 1849/08
   

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