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Intransparente Klausel zu Sonderzahlung unwirksam

28.04.2024. Ein Baumaschinist verlangte von seinem früheren Arbeitgeber ein 13. Monatsgehalt für 2022. Laut Arbeitsvertrag war eine „Leistungsprämie in Form eines 13. Monatsgehalts in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ zugesagt. Der Arbeitgeber lehnte ab und verwies auf ein negatives Ergebnis am betreffenden Standort.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) hielt die Klausel für unwirksam, weil sie zu unbestimmt sei. Die Bedingung „in Abhängigkeit vom Betriebsergebnis“ genüge nicht dem Transparenzgebot des §307 Abs.1 Satz 2 BGB: LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.02.2024, 12 Sa 864/23
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 09|2024 LAG Berlin-Brandenburg: Mangelnde Transparenz einer Vertragsklausel, die eine Sonderzahlung vom Betriebsergebnis abhängig macht
Handbuch Arbeitsrecht: Arbeitsvertrag und allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
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Handbuch Arbeitsrecht: Zielvereinbarung
Letzte Überarbeitung: 26. August 2025
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