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20/076a Kündigung einer schwangeren Arbeitnehmerin vor Aufnahme der Tätigkeit

24.06.2021. Schwangere Arbeitnehmerinnen sind durch das Mutterschutzgesetz (MuSchG) vor Kündigungen geschützt. So ist gemäß § 17 Abs.1 Satz 1 MuSchG eine Kündigung während der Schwangerschaft sowie in den ersten vier Monaten nach der Entbindung bzw. einer Fehlgeburt unzulässig.
Umstritten war bisher jedoch die Frage, ob dieses Kündigungsverbot auch dann gilt, wenn die Beschäftigung noch gar nicht begonnen hat. Das ist dann der Fall, wenn der Arbeitgeber zwischen Vertragsschluss und dem erst später geplanten Tätigkeitsbeginns kündigen möchte.
Das Bundesarbeitsgericht hat nun klargestellt, dass auch in dieser Zwischenzeit das gesetzliche Kündigungsverbot gilt. Zweck des § 17 MuSchG ist es nämlich, die Gesundheit und wirtschaftliche Existenz von schwangeren Arbeitnehmerinnen zu sichern. Dieser Zweck ist nur mit einer weiten Auslegung des Kündigungsverbotes möglich: Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.02.2020, 2 AZR 498/19.
Weitere Informationen zu dieser Entscheidung finden Sie hier: Update Arbeitsrecht 13|2020 BAG stärkt Kündigungsschutz bei Schwangerschaft.
Letzte Überarbeitung: 16. November 2021
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